Was passiert, wenn der tatsächliche Falschparker nicht ermittelt werden kann?

5 Antworten

Auszug:

Für eine Ordnungswidrigkeit kann nur derjenige belangt werden, der den vorgeworfenen Verstoß auch begangen hat. Beim sog. ruhenden Verkehr ist es für die Ordnungsbehörden schwierig zu ermitteln, wer zum Zeitpunkt des Parkverstoßes das Fahrzeug geführt hat. In der Regel wird hier dem Halter eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt.

Dieses Vorgehen wird fälschlicherweise als Halterhaftung bezeichnet. Bestreitet beispielsweise der Halter die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, besteht die Möglichkeit, dass der Halter gleichwohl die Kosten des Verfahrens trägt, vgl. § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

https://www.bundestag.de/resource/blob/538836/4218580415250481a84880f2549c9aa7/WD-7-160-17-pdf.pdf

und noch etwas zu deiner zusätzlichen Äußerung:

Danke, sagen wir mal 70 Euro fürs Radwegparken, dann lasse ich es lieber auflaufen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31a.html (Absatz 1)

eine Kann-Vorschrift. Muss nicht sein, ist auch beim ersten Parkverstoß nicht wahrscheinlich, eher schon wenn man mehrfach so vorgeht. Eine Wiederholungsgefahr ist aber für diese Auflage nicht notwendig.

Von Experte Dommie1306 bestätigt

Im ruhenden Verkehr können dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt werden wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, da diese höher sein können als das Verwarnungs- oder Bußgeld, im Vorfeld nachrechnen ob es günstiger ist das Bußgeld zu zahlen.

Es wurde vor einiger Zeit die Halterhaftung diesbezüglich eingeführt. Dabei wird idr. der Betrag alleine, ohne Punkte geltend gemacht.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Dommie1306  22.07.2024, 11:39

Das wäre mir komplett neu?? Hast du dazu einen weiterführenden Link bitte für mich? Das wäre tatsächlich gut zu wissen.... danke schonmal :)

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Dommie1306  22.07.2024, 11:44
@GS2000

Die Halterhaftung. Die wäre mir in Deutschland neu... Danke :)

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Hui, spannendes Thema, vor allem weil dazu nach wie vor so viel Halbwahrheiten im Netz kursieren.

Zunächst Mal: In Deutschland gibt es keine Halterhaftung!

Nach meinem Erachten muss so ein Verfahren eingestellt werden, da es keinen Anhaltspunkt gibt, wer tatsächlich geparkt hat.

Damit liegst du zunächst Mal richtig... aber!

In dem Fall wird dann der Halter nach §25a StVG zur Kasse gebeten:

§ 25a Kostentragungspflicht des Halters
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

Also schlussendlich: Der Halter muss das Bußgeld nicht zahlen, aber sämtliche angefallene Kosten - Bearbeitungsgebühren, Auslagen etc. Das ist meistens bei Parkverstößen nicht lukrativ...

Einen Punkt in Flensburg gibt es aber nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 15 Jahren Polizeivollzugsbeamter

dawina030 
Beitragsersteller
 22.07.2024, 11:40

Danke, sagen wir mal 70 Euro fürs Radwegparken, dann lasse ich es lieber auflaufen. Die Bearbeitungsgebühren werden bestimmt kaum 50 Euro sein, oder?

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Dommie1306  22.07.2024, 11:44
@dawina030

Die "normalen Gebühren" die IMMER bei einer Anzeige mit dazu kommen sind 3,50€ Auslagen und 25€ Gebühren. Das ist aber der Standardfall "Anzeige wird geschrieben, Zahlung wird erhalten, Sache erledigt."

Bei einer "Fahrerermittlung" müssten das aber wesentlich mehr als 50€ sein...

Bei der Polizei wird gerechnet: Pro angefangene Stunde, pro Beamter 54€.

Keine Ahnung, wie das in der Bußgeldstelle ist, aber du hast ja eine angefangen Stunde für "Bußgeldbescheid rausschreiben". Dann irgendwann nochmal eine angefangene Stunde für "Überprüfen, ob jemals eine Antwort kam" und dann nochmal für "Kostenbescheid erstellen".

Aber da bin ich leider der komplett falsche Ansprechpartner, überhaupt nicht mein Thema. Evtl können dir da die anderen User besser weiterhelfen... aber du kannst gerne nach berichten, würde mich sehr interessieren und ich lerne gern dazu :)

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Dafür ist der Halter des Autos zuständig. Einen Punkt wird es wahrscheinlich nicht geben, da das Vergehen nicht sehr hoch ist.

Gibt es dafür Punkte, dann würde ich noch mal sehr genau überlegen, wer da vielleicht geparkt haben könnte (wenn ich es nicht war).