Bei einem gezielten Schlag ins Gesicht ist es schwer zu argumentieren, dass es sich nicht um eine Körperverletzung handelt. Meiner Ansicht nach handelt es sich bereits um eine Körperverletzung. Ein Schlag bei dem die Zahnspange zerstört wird ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit irgendeiner Art der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verbunden. Um eine Körperverletzung tatbestandsmäßig zu bejahen reichen bereits ein minimales körperliches Unwohlsein aus. Hier gibt es auf tatbestandsmäßiger Seite keine Unterscheidung (außer wenn die KV ein ganz schwerwiegendes Maß erreicht). Jedoch wird das beim Strafrahmen natürlich berücksichtigt.

Allenfalls könnte man jedoch sagen, dass es sich um eine versuchte Körperverletzung (da Vorsatz und Ausführungshandlung gegeben sind) und um eine Sachbeschädigung handelt.

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Nein, das ist leider nicht möglich. Es handelt sich um das Eigentum von deinem Nachbarn. Das Pflücken der Beeren ohne Erlaubnis deines Nachbarn wäre Diebstahl.
Anders verhält es sich bei „Fallobst“. Hierbei handelt es sich um Obst, dass vom Nachbarbaum auf dein Grundstück fällt. In diesem Fall wirst du gem. §911 BGB Eigentümer vom Obst, welches auf dein Grundstück fällt. In dem Fall darfst du dich nach belieben daran bedienen und musst deinem Nachbarn keine Rechenschaft ablegen. Wichtig ist hierbei, dass du auf keinen Fall "nachhelfen" darfst. Nur Obst, welches ohne dein Zutun auf dein Grundstück fällt wird als Fallobst bezeichnet.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__911.html

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Das Vorgehen von deiner Ex-Freundin ist verwerflich und kann durchaus strafrechtliche Relevanz haben. Insbesondere deswegen, weil die Vorwürfe gegenüber dir schwerwiegend sind. Trotzdem kann ich dir in einem solche Fall zunächst raten Kontakt zu einer Vertrauensperson an deiner Schule aufzunehmen (Lehrer, Schulpsychologe, etc.) Das Schulpersonal ist geschult und hat Erfahrung mit solchen Fällen. Im besten Fall schafft ihr es gemeinsam und diskret eine Lösung zu finden. Eine Anzeige würde ich mir als letztes Mittel vorbehalten, falls sie ihr Verhalten nach einem Gespräch nicht ändert.

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Hat die Werkstatt dein Auto vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, so haftet diese zunächst auch für den Schaden. Hat die Werkstatt dein Auto nur leicht fahrlässig beschädigt, so besteht nur bedingt Anspruch auf Schadensersatz.
Die Beweislast trägt hierbei die Werkstatt, wonach die sich exkulpieren müssen bzw. allenfalls beweisen müssen, dass ihnen nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Da wir in deinem Fall eine Haftung bejahen können, wird in einem weiteren Schritt bestimmt, welche Rechte du hast. Hierbei kann man zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen unterscheiden.

Da du mit der Werkstatt ein Vertrag abgeschlossen hast (hier wahrscheinlich mit einem überwiegenden werkvertraglichen Charakter) kannst du Nachbesserung verlangen, was so viel bedeutet, dass die Werkstatt den Schaden auf eigene Kosten reparieren muss. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen kannst du darüberhinaus vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Rechnung verlangen. Unabhängig davon steht dir ein Schadensersatzanspruch für den Nutzungsausfall zu. Hierbei kann der Schadensersatz von den Zugtickets bis hin zu der Miete eines Ersatzwagens während des Zeitraums des Nutzungsausfalls reichen. Ob ein Anspruch auf einen Ersatzwagen besteht hängt indessen auch davon ab, ob du auf das Auto angewiesen bist (z.B. beruflich).

Ich kann dir nur raten sich mit der Versicherung kurzzuschließen und das Problem zu schildern, bevor du einen Mietwagen mietest, da ansonsten der Ärger groß ist, wenn die Rechnung nicht übernommen wird.

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Hier sind der Kauvertrag über die Küche zwischen dem Vormieter und dir sowie der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dir strikt zu unterscheiden. Grundsätzlich ist es möglich den Mietvertrag von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Küche vom Vormieter übernommen wird, was in der Praxis auch häufig vorkommt.
Allerdings hast du geschildert, dass der Vermieter den Mietvertrag eben von keiner Bedingung abhängig gemacht hat. Somit steht es dem Vormieter nicht zu eine solche Behauptung aufzustellen. Tut er dies wie in deinem Fall dennoch, so handelt es sich um eine arglistige Täuschung nach §123 I BGB. Eine arglistige Täuschung ist das bewusste und vorsätzliche Darlegen von falsche oder unvollständigen Angaben. Damit der Vertrag über die Küche dahinfällt, namentlich nichtig wird, musst du gegenüber dem Vormieter erklären, dass du den Vertrag über die Küche nicht halten willst, was einer notwendigen Anfechtungserklärung entspricht. Alles weitere, was den Mietvertrag betrifft empfehle ich auf direktem Wege mit dem Vermieter/Eigentümer zu besprechen.

weiterhin gilt: personenbezogene Daten dürfen nur mit der Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden oder wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Ich wünsche viel Erfolg.

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In das polizeiliche Fürhungszeugnis werden Geldstrafen ab 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen ab 3 Monate eingetragen. Alles darunter ist, wie @waldmensch70 gesagt hat "unerheblich".

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Grundsätzlich ist es möglich den Betrag in Raten zu bezahlen. Allerdings müsst ihr euch darauf einigen. Hier musst du die Initiative zeigen und anfragen, ob eine Ratenzahlung in deinem Fall möglich wäre. So ist es im Inkassoverfahren auch üblich.

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Grundsätzlich empfehle ich bei solchen Angelegenheiten einen schriftlichen Austausch. Dies hat Beweisfunktion und schafft Rechtssicherheit. Grundsätzlich gilt, dass auch vor Abschluss eines Vertrages gegenseitige Schutzpflichten bestehen und bereits ein Vertrauensverhältnis besteht. Dies ist ungeschriebenes Recht, welches sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisiert hat. Wurde dir im Laufe der Verhandlungen zugesichert, dass du die Wohnung bekommst, so ist es gegen den Vertrauensschutz, wenn der Vertragspartner ohne ersichtlichen Grund die Verhandlungen einfach abbricht (culpa in contrahendo).
In casu kann die Partei jederzeit die Verhandlungen abbrechen, auch wenn vorher ein Vertrauensverhältnis geschaffen wurde, aber es kann unter Umständen Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Die Beweislast trägt der geschädigte, also du. Ein Nachweis ohne schriftlichen Verkehr gestaltet sich als eher schwierig.

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Ich kenne zwei Personen, die nach dem Abitur problemlos in Polen studieren konnten.

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Grundsätzlich musst du deinen Führerschein (analog/digital) bei dir führen, wenn du im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Moped unterwegs bist. Wirst du erwischt, so wird i.d.r ein kleines Verwarngeld i.H.v. €10 fällig. Die Polizei wird dir eine Frist setzen innerhalb der du deinen Führerschein bei einer Dienststelle nachweisen kannst.

Ich empfehle dennoch ein amtliches Ausweisdokument mitzuführen, wenn du schon ohne Führerschein unterwegs bist. I.d.r. können sie dich bereits im System sichten.

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Es kommt drauf an. In solchen Fällen ist das Verhalten nicht per se als "strafbar" nach dem StGB zu qualifizieren. Relevant sind hier der §201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) sowie der §202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses)
Das Briefgeheimnis findet bei Whatsapp und co. keine Anwendung, denn hierbei fehlt es an einem für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Brief oder Schriftstück.

Wird durch die Veröffentlichung damit die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B. Veröffentlichung von Nacktfotos, Sexchats etc.) nicht tangiert, so bleiben strafrechtliche Konsequenzen wohl eher außer betracht.

Allerdings könnte der Fall Zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen wie bspw. Eine Unterlassungsklage oder Schadensersatz wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

zudem unterliegen private Nachrichten in DE dem Datenschutzrecht. Das unbefugte Veröffentlichen von privaten Nachrichten ohne Zustimmung der betroffenen Person kann gegen die DSGVO verstoßen.

Insgesamt hängt das davon ob, was genau die Nachrichten beinhalten und ob diese die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzen würde.
Die Veröffentlichung von alltäglichen chat-verläufen dürfte wohl kaum eine rechtliche Auswirkung haben. Dennoch ist eher davon abzuraten ohne Einverständnis der betroffenen Person etwas zu veröffentlichen.

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Bei der fraglichen Anlage handelt es sich um eine öffentliche-rechtliche Sache im weiten sinne, genauer gesagt um Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen dient unmittelbar der Erfüllung öffentlicher aufgaben, indem die „Sache“ einem bestimmten Adressatenkreis zur Verfügung steht. I.d.R. Ist des dem Staat bzw. Der Gemeinde selbst vorbehalten zu entscheiden, wer zur Benutzung befugt ist, es sei denn es liegt eine Monopolartige Stellung vor, welche bei einem Ausschluss allenfalls Grundrechte verletzen würde.
Damit die Gemeinde eine Pflicht zum Handeln hat muss es zunächst eine rechtliche Grundlage dafür geben, welche sich aus einem formellen Gesetz oder einer Verordnung ergeben kann oder dem allgemeinen Gefahrensatz. Es gibt diverse ges. Grundlagen (§§823, 836 BGB) dafür, dass ein Werk (wie hier die Anlage) so instandgehalten werden muss, dass eine sichere Benutzung durch die Anwesenden gewährleistet werden kann. Mit anderen Worten muss das Werk über alle technisch möglichen schutzvorrichtungen verfügen, damit keine Gefahr für die Benutzer besteht. Dass kaltes Wasser kommt statt heißes, reicht noch nicht aus, um sich auf die besagte ges. Grundlage zu stützen. Die Gemeinde ist nur insoweit verpflichtet die Anlage instand zu halten wie es für die sichere Benutzung erforderlich ist. Eine gesetzliche Grundlage, welche die Gemeinde verpflichtet die Duschen zu reparieren gibt es meines Wissens nach nicht, wonach die Gemeinde auch nicht gezwungen werden kann dies in Ordnung zu bringen.

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die meisten mcfit fitnessstudios haben einen Frauenbereich. Der ist jedoch erfahrungsgemäss eher kleiner

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