Auto durch Werkstatt beschädigt. Muss ein Leihwagen gestellt werden?
Hallo! Mein Auto war letzte Woche zur Reparatur in der Werkstatt. Leider bestand der Fehler weiterhin, sodass ich ihn heute nochmals zur Nachbesserung abgegeben habe.
Als ich den Wagen abholen wollte, wurde mir mitgeteilt, dass bei der Reparatur ein Teil gebrochen sei. Dieses wollte man mit Kleber reparieren - Vergeblich.
So, nun muss dieses Teil neu bestellt werden, was sich wohl schwierig gestaltet (dauert wohl mindestens 1 Woche). Einen Leihwagen haben sie nicht.
Weiß jemand, wie da meine Rechte sind? Auch bezüglich eines Leihwagens?
Eine Woche ohne Auto geht gar nicht und die Reparatur war schon teuer genug, sodass ich nicht noch auf meine Kosten einen Mietwagen buchen möchte.
Danke schon mal im Voraus!
3 Antworten
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Kommt darauf an, wieso das Teil gebrochen ist. War es schon marode, kann die Werkststt nichts dafür. War es durch z.B. rohe Gewalt oder unsachgemäße Handlung, dann muß die Werkstatt haften. Das wird schwierig zu beweisen sein. Wahrscheinlich haben die KFZ Schlosser das gebrochene Teil bereits weggeworfen oder rücken es nicht mehr raus. Für die Werkstatt wäre es ein Betriebshaftpflichtschaden. Die haben dafür garantiert eine Haftpflichtversicherung. Kannst ja mal fragen, ob sie da einen Schaden melden wollen. Besser wäre, wenn dein Anwalt diese Frage stellen würde.
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Eine teure Fachwerkstatt würde das vielleicht auf Kulanz anbieten, Leihwagen zum Sondertarif.
Aber ein "abgebrochenen Teil" muss kein fahrlässiger Haftungschaden sein, wie ein Unfall bei der Probefahrt oder wenn der Wagen von der Bühne kracht.
Das teile kaputt gehen die man nicht austauschen wollte, kann passieren. Mir hat mal eine mercedeswerkstatt einen radbolzen abgerissen. Mussten die ganze Felge zerlegen mit der flex. Ob mir das mit radkreuz auch passiert wäre kann ich nicht beweisen. Kulanz war dann dass die mir keine extra Arbeitszeit berechnet haben. Aber wenn der Bolzen festsetzt ist das eben so ...
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Hat die Werkstatt dein Auto vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, so haftet diese zunächst auch für den Schaden. Hat die Werkstatt dein Auto nur leicht fahrlässig beschädigt, so besteht nur bedingt Anspruch auf Schadensersatz.
Die Beweislast trägt hierbei die Werkstatt, wonach die sich exkulpieren müssen bzw. allenfalls beweisen müssen, dass ihnen nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Da wir in deinem Fall eine Haftung bejahen können, wird in einem weiteren Schritt bestimmt, welche Rechte du hast. Hierbei kann man zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen unterscheiden.
Da du mit der Werkstatt ein Vertrag abgeschlossen hast (hier wahrscheinlich mit einem überwiegenden werkvertraglichen Charakter) kannst du Nachbesserung verlangen, was so viel bedeutet, dass die Werkstatt den Schaden auf eigene Kosten reparieren muss. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen kannst du darüberhinaus vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Rechnung verlangen. Unabhängig davon steht dir ein Schadensersatzanspruch für den Nutzungsausfall zu. Hierbei kann der Schadensersatz von den Zugtickets bis hin zu der Miete eines Ersatzwagens während des Zeitraums des Nutzungsausfalls reichen. Ob ein Anspruch auf einen Ersatzwagen besteht hängt indessen auch davon ab, ob du auf das Auto angewiesen bist (z.B. beruflich).
Ich kann dir nur raten sich mit der Versicherung kurzzuschließen und das Problem zu schildern, bevor du einen Mietwagen mietest, da ansonsten der Ärger groß ist, wenn die Rechnung nicht übernommen wird.