Guten Abend!

Das Reiben des Gliedes zwischen den Beinen ist eindeutig als sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB einzustufen. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB liegt erst dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer gegen dessen Willen den Beischlaf vollzieht oder beischlafähnliche Handlungen vornimmt. Dies setzt das Eindringen in den Körper voraus. Eine Vollendung liegt vor, wenn das männliche Glied in den Scheidenvorhof eindringt. Fehlt es danach, scheitert es an einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB.

Es kommt aber eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht. Ist das Opfer nämlich betrunken, im Koma oder befindet sich im natürlichen Schlaf und nimmt der Täter in diesem Zustand sexuelle Handlungen am Opfer vor, ist die Strafvorschrift erfüllt. Er nutzt gerade diesen Zustand des Opfers zur sexuellen Begierde aus und setzt sich über den entgegenstehenden Willen hinweg.

Kurz: Eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist somit einschlägig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Die Strafvorschrift des öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB stellt ein Verhalten unter Strafe, bei dem der Täter in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornimmt. Darunter fallen solche, die von besonderer Erheblichkeit sind, wie

  • Masturbieren
  • der Beischlaf oder ähnliche Handlungen.

Es ist somit eine Sexualbezug erforderlich. Einfaches streicheln, küssen oder die Kleider ausziehen reichen für eine Strafbarkeit nicht aus.

Geschützt soll die Allgemeinheit vor solchen sexuellen Handlungen, die sich dieser Wahrnehmung nicht einfach entziehen können. Dieses Sittlichkeitsgefühl soll mithin im sozialen Kollektiv nicht gestört werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Abend!

Das StGB sieht ein Verteidigungsrecht im Rahmen der Notwehr nach § 32 StGB vor. Sind die Voraussetzungen erfüllt, handelt der Verteidiger unter Heranziehung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nicht rechtswidrig. Die konkrete Kampflage ist entscheidend.

Hier ist es schwierig zu beurteilen. Bei einer Bedrohung wird es eher nicht mehr Rahmen der Notwehr sein, wenn der Bedrohte den Häftling erschiesst. Es scheitert an der Notwehrlage. Der Angriff muss hierbei nämlich rechtswidrig und gegenwärtig sein. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er kurz bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Ist die Drohung ausgesprochen, fehlt es an der Gegenwärtigkeit. Zu dem Zeitpunkt ist der Angriff schon zu Ende. Dauergefahren werden vom Notwehrrecht auch nach h.M. nicht umfasst (vgl. BGH NJW 1979, 2053).

Wird der Häftling jedoch im Nachhinein gewalttätig, sprich: geht es unmittelbar zum Gewaltdelikt über (z.B. schlägt er zu), wäre eine Verteidigung mit der Waffe durchaus von der Notwehr umfasst, sofern es sich um das mildeste Mittel handelt. Verhältnismäßigkeit spielt im Rahmen der Notwehr keine Rolle. Eine Güterabwägung wie im rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB sieht das Notwehrrecht nicht vor!

Kurz: Bei einer solchen Bedrohung wäre die Tat somit nicht mehr durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Ausgehend von den Gesetzen über die Wahl im jeweiligen Bundesland kann nur derjenige wählen beziehungsweise ist wahlberechtigt, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. seinen Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Bundesland oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, d.h. alle zusammen. Leben Sie ausschließlich in Schleswig-Holzstein, fehlt es an der Wahlberechtigung für das jeweilige Bundesgebiet.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Sowohl das iPhone 16 als auch das iPhone 15 reichen vollkommen aus und wären ein großartiges Upgrade vom iPhone XR. Ich empfehle grundsätzlich immer zum neusten Modell zu greifen. So haben Sie die nächsten 6 Jahre Ruhe und bekommen zahlreiche Funktionsupdates. Wenn der Preisunterschied zwischen dem iPhone 15 und dem 16 hoch sein sollte, kann man getrost zum iPhone 15 greifen. Auch dieses Gerät macht weiterhin einen guten Job und ist ein sehr guter Allrounder, auch die nächsten Jahre.

Über das iPhone 16 müssten Sie folgendes wissen:

  • Dort werkelt der A18 Chip, der AAA-Spiele schafft und sogar für später noch Apple Intelligence unterstützt. Das iPhone 15 kann dies nicht.
  • Statt dem Stumm-Schalter ist jetzt die Action-Taste an Board. Neu ist zudem die Capture-Taste für Foto- und Videoaufnahmen.
  • Das iPhone 16 unterstützt jetzt auch MakroFotos.
  • Ausserdem hat das 16er jetzt 8GB RAM, ist somit noch zukunftssicherer für kommende Updates.

Mein Rat: Wenn Sie die neusten Features der Standard Modelle brauchen, empfehle ich Ihnen direkt zum iPhone 16 umzusteigen. Sie hätten die nächsten 6 Jahre Ruhe und wären technisch - abgesehen von den Pro Modellen - auf dem neusten Stand. Möchten Sie Geld sparen und können auf die oben genannten Verbesserungen verzichten, reicht auch das iPhone 15. Zwischen den beiden Geräten besteht eine Preisdifferenz von etwa 150€. Müssen Sie abwägen, ob es für Sie den Aufpreis wert ist.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Apple empfiehlt den Akku bei einer Kapazität von 80% und drunter zu wechseln. Das wäre fast erreicht. Akkus sind nämlich Verschleißteile, die mit der Zeit abnutzen und ausgetauscht werden sollten.

Der hohe Akkuverbrauch kann mehrere Ursachen haben:

  • Ortungsdienste verbrauchen viel Strom. Es empfiehlt sich einzelne Ortungsdienste, die nicht gebraucht werden, abzuschalten. Schauen Sie mal in den Einstellungen nach.
  • Gleiches gilt für Hintergrundaktualisierungen. Auch hier sollte es abgeschaltet werden oder nur im WLAN aktiviert sein.
  • Halten Sie die Apps auf dem aktuellsten Stand. Auch das Betriebssystem soll immer aktuell sein. Derzeit ist iOS 17.7 beziehungsweise iOS 18 die aktuellste Version. Falls noch nicht getan, rate ich zu einem Update. iOS 17.7 reicht in diesem Fall aus, wenn Sie iOS 18 noch nicht benutzen möchten.

Hilft all das nicht, kann eine Wiederherstellung Wunder bewirken. Manchmal könnte es ein Fehler in der Software sein. Mit einer Wiederherstellung lässt sich der Fehler meist beheben. Vorher aber Backup erstellen!!

War der Verbrauch denn vorher genauso oder kam das in kurzer Zeit? Ein Akkutausch würde sich in Ihrem Fall schon lohnen. Sollten Sie noch Garantie haben, wäre der Akkutausch kostenfrei. Der Apple-Support kann Ihnen dazu mehr sagen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Abend!

Die sexuelle Belästigung wird nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und strafrechtlich unterschiedlich behandelt:

Eine sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinne ist nach § 184i Abs. 1 StGB die körperliche Berührung des Opfers in sexuell bestimmbarer Weise. Darunter fallen alle Berührungen, die in einem sexuellen Kontext stehen beziehungsweise als sexuelle Berührung charakterisiert werden kann. Der BGH hat dazu einige Beispiele genannt wie Anfassen der Brüste, Klapser auf den Po oder Kuss auf den Mund. Verbale Äußerungen fallen jedoch nicht darunter. In diesem Fall ist eine sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinne nach § 184i Abs. 1 StGB nicht gegeben.

Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gemäß § 3 Abs. 4 des AGG ist eine sexuelle Belästigung auch mit verbalen und non-verbalen Verhaltensweisen wie das Hinterpfeifen oder ein Kommentar zur Figur verbunden.

--> Hier ist es eher abzulehnen. Die Bemerkung muss schon einen sexuellen Inhalt haben, einseitig und/oder unangemessen sein. Ein nicht aufdringliches Kompliment wird eher in diesem Fall keine sexuelle Belästigung darstellen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Abend!

Das ist äußerst seltsam. Müsste normalerweise problemlos 1 Tag, wenn nicht sogar noch länger halten. Der Akku des 15 Pro ist dafür groß genug.

Was ist denn genau der Stromfresser? Fällt Ihnen in den Batterieeinstellungen etwas auf?

Versuchen Sie mal folgendes:

  • Falls noch nicht gemacht: Software aktualisieren. Neuste Version ist iOS 17.5.1.
  • Auch Apps sollten auf dem aktuellsten Stand bleiben. Updates beheben auch solche Probleme.
  • Deaktivieren Sie die einzelnen Ortungsdienste, die nicht gebraucht werden. In den Einstellungen —> Datenschutz —> Ortungsdienste können Sie dies verwalten. Die fressen viel Strom.
  • Gleiches gilt auch für Hintergrundaktualisierungen. Sind ebenfalls Stromfresser.

Falls das alles nicht hilft, können Sie über die Apple Support App eine Akku-Diagnose durchführen lassen. Geht auch direkt am Telefon. Sollte das Gerät noch Garantie haben und Ihr Akku beschädigt sein, wird dieser im Rahmen der Garantie kostenfrei ausgewechselt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Mein derzeitiges Smartphone, das iPhone 12 Pro, habe ich bereits seit 3 Jahren und 7 Monaten. Früher habe ich mir im 2-Jahres Rhythmus mittels Vertragsverlängerung ein neues Gerät gekauft. Das hat sich damals auch gelohnt. Mittlerweile kann man ein iPhone aber mehr als 3 Jahre nutzen. Es funktioniert weiterhin wie am ersten Tag. Klar die Akkulaufzeit hat sich verschlechtert, sonst rennt die Kiste.

Es wird noch mit Funktionsupdates bis voraussichtlich 2026 versorgt. Sollte es bis dahin weiterhin funktionieren, bleibe ich dabei. Andernfalls werde ich zum gegebenen Zeitpunkt auf ein neueres Modell umsteigen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob eine Meinung von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt ist oder nicht. Pauschal lässt sich das nicht einfach sagen. Meinungen sind dabei Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Darunter gehören unter anderem auch ,,absurde Meinungen“ Grenzen der Meinungsfreiheit finden sich in den einfachen Gesetzen, wie etwa dem Strafrecht. Eine Meinung ist dann nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn etwa

  • die persönliche Ehre eines Menschen oder einer Personengruppe
  • die Sicherheit der Allgemeinheit

verletzt wird wie etwa bei der Beleidigung nach § 185 StGB oder der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Auch Äußerungen/Verharmlosungen des Nationalsozialismus sind verboten.

Grob gesagt darf man soweit gehen, solange Rechte Anderer nicht unerheblich verletzt werden. Wann eine solche Verletzung gegeben ist, bedarf der Feststellung durch ein Gericht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Abend!

Ein Umstieg vom iPhone 13 auf das iPhone 15 Pro ist durchaus lobenswert. Man bekommt viele Neuerungen wie

  • das bessere 120Hz OLED Display mit Always-on und der Dynamic Island
  • den A17 Pro Chip, der nochmal deutlich schneller und effizienter arbeitet
  • die 3 Kameralinsen, bessere Nachtaufnahmen dank LiDAR Scanner sowie ProRAW und ProRES für hochwertige Foto- und Videoaufnahmen
  • größeren Akku für eine bessere Akkulaufzeit
  • Titan-Gehäuse mit einem leichten Gewicht
  • USB-C Stecker

und vieles mehr. Das sind gute Gründe für einen Umstieg, insbesondere auf ein Pro-Modell.

Aber: Die iPhone 16 Modelle erscheinen bereits in 3 Monaten. Weit ist es somit nicht mehr. Je nach dem ob Sie dringend ein neues Gerät brauchen, könnten Sie auch bis September abwarten. Selbst wenn Ihnen das iPhone 16 Pro aus welchen Gründen nicht gefällt, besteht die Möglichkeit weiterhin das iPhone 15 Pro zu kaufen. Großartige Unterschiede zwischen den Geräten werden nicht bestehen. Das 15 Pro könnte zu diesem Zeitpunkt auch günstiger werden.

Mein Rat: Wägen Sie ab, ob Sie die jetzigen Features des iPhone 15 Pro benötigen und ob Sie jetzt ein neues Gerät brauchen. In dem Fall können Sie getrost zum iPhone 15 Pro greifen. Ansonsten würde ich bis September abwarten und weiterhin das iPhone 13 benutzen.

Bei weiteren Fragen stehe ich gerne meckern!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort
Kann sein

Guten Abend!

Ein absolutes bundesweites Verbot liegt nicht vor. Das Lied kann somit noch auf Veranstaltungen gespielt werden. Allerdings haben einige Veranstalter ein Verbot ausgesprochen. Auf dem Oktoberfest darf das Lied beispielsweise wegen der Gefahr, dass die Personen dazu animiert werden, Parolen zu singen, nicht gespielt werden. Hier gilt das Hausrecht und die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters. Damals bei Layla gab es einen ähnlichen Fall in Düsseldorf, wo es verboten war, den Track abzuspielen.

Privat hat jeder selbst die Entscheidungshoheit darüber, was gespielt werden soll oder nicht. Verboten ist der Song im Allgemeinen jedoch nicht. Halte ich auch verfassungsrechtlich nicht für sinnvoll und ein Verstoß gegen die Kunstfreiheit aus Artikel 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort
Andere Antwort

Guten Tag!

Es kommt ganz auf die Umstände an. Pauschal ist die Äußerung nicht als strafbare Handlung zu qualifizieren. Dafür muss es schon von besonderer Erheblichkeit sein.

In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass die Äußerung von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist. Die Verurteilungen wurden indes aufgehoben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 -, Rn. 1-41.).

Sollte es in einem bestimmten Kontext gebraucht werden, das angesichts der Dynamik der Geschehens geeignet ist, zum Hass oder Gewalt gegen andere aufzustacheln, lässt sich eine Strafbarkeit begründen. Andernfalls fehlt an einer Strafbarkeit aus § 130 StGB.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Abend!

In meinem Fall nutze ich seit Dezember 2020 das iPhone 12 Pro. Hab es damals neu bei Apple für 1.237€ erworben und bin bis heute sehr zufrieden mit dem Gerät: Performance, Kameras, Display, kantiges Design, Farbe und Akkulaufzeit sind hervorragend. Das Gerät macht einen ausgezeichneten Job und hat mich bislang nicht im Stich gelassen.

Umsteigen möchte ich erstmal nicht. Sollte es bestimmte Features sein, die mich besonders begeistern, werde ich ein upgrade machen. Ansonsten bleibt ich weiterhin bei diesem Gerät.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Hierzu habe ich bereits einen umfangreichen Beitrag über strafrechtlichen Kern dieser Handlungen verfasst: https://www.gutefrage.net/frage/sylt-auslaender-raus-song-rassistisch-

Was die erste Äußerung betrifft, kommt es auf die Umstände es Einzelfalls an. Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB ist hierbei eher abzulehnen. Die Äußerung ist von Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, stellt somit eine pauschale Äußerung dar. Dies hat in einem ähnlichen Fall das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2010 entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 -, Rn. 1-41.).

Beim H-Gruß ist es aber strittig: Hier kommt die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Dies wird man hier wohl annehmen, wobei problematisch ist, ob der Betroffene sich über dessen Handlung bewusst war. Es war nämlich Partystimmung, viel Alkohol, Feierlaune und dazu noch ein Partylied. Könnte am Vorsatz oder gar an der Schuldfähigkeit scheitern.

Bleibt nur abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Strafverfolgungsbehörden kommen. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Unter diesen Kriterien ist es schwierig, Ihnen das passende Gerät vorzuschlagen. bevorzugen Sie Android oder iOS? Ich habe mal ein paar rausgesucht, die Ihnen eventuell gefallen könnten:

1) iPhone SE 3. Generation

Das iPhone SE hat ein 4,7 Zoll kleines Display, einen starken A15 Bionic Chip, der selbst in den nächsten Jahren noch genügend Leistung bieten wird, eine Kameralinse für hervorragende Aufnahmen im Tagesbereich, 5G, Akkulaufzeit für ca. 1 Tag und einen Home-Button mit einem Fingerabdrucksensor. Apple hat das Gerät im Jahre 2022 vorgestellt und ist das letzte, was mit einem Home-Button ausgestattet ist. Leider fehlt der Kopfhöreranschluss, sodass Sie zu einem Adapter greifen müssten. Es bleibt aber insgesamt ein gutes handliches Gerät. Sollten Sie mit der Software zurechtkommen (das Gerät wird noch bis mindestens 2027 Funktionsupdates erhalten) wäre es ein geeigneter Kandidat.

2) iPhone 12 Mini/13 Mini

Die Mini Reihe der iPhones waren für die Zielgruppe gedacht, die gerne ein gutes Gerät im einem schlanken Gehäuse haben möchten. Das 12 bzw. 13 Mini hat ein 5,4 Zoll großes Display, Dual-Kameras, die selbst bei Nacht super Bilder machen, den A14 beziehungsweise A15 Bionic Chip und eine Akkulaufzeit von mindestens 1 Tag. Zudem ist es mit einem OLED Display ausgestattet. Leider hat es keinen Home-Button. Auch der Kopfhöreranschluss ist nicht an Board. Das 13 Mini ist jedoch das letzte iPhone in diesem Mini Format mit OLED Display. Eventuell könnten Sie mal ein Blick darauf werfen. Apple selbst verkauft das 13 Mini als Refurbished Gerät weiterhin noch, allerdings nur solange der Vorrat reicht.

3) Sonstiges

Ansonsten wird es schwierig mit Ihren Angaben. Kopfhöreranschluss hat bislang noch das Sony Xperia. Die Geräte sind jedoch über 6 Zoll und erhalten auch nicht lange Updates. Das neuste Xperia 1 VI wird 3 Jahre Funktions- und 4 Jahre Sicherheitsupdates erhalten. Google, Samsung und Apple zeigen, dass man es besser kann. Empfehlen kann ich das Galaxy S24 Standard Modell und die Pixel Geräte. (Pixel 8a, Pixel 8) Diese haben aber wiederum 6,1 beziehungsweise, 6,2 Zoll, bekommen aber bis zu 7 Jahre Updates.

Mein Rat: Die sonstigen Geräte könnten Sie mal im Laden in die Hände nehmen und schauen, ob es Ihnen bequem ist. Andernfalls kann ich Ihnen die oben genannten iPhones sehr empfehlen. Bis auf den Kopfhöreranschluss hat das iPhone SE alles, was Ihren Erwartungen entspricht.

Hoffentlich hilft es Ihnen bei der Auswahl des passendes Gerätes weiter!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Abend!

Die Zahlung der Rundfunkgebühren geht auf einen Beitragsschuldner, also dem Inhaber einer Wohnung über (vgl. § 2 Abs. 1 RBStV). Dabei muss es sich um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung einen Eingang hat und nicht etwa mit einer weiteren Wohnung verbunden ist. Bei einem Wohnhauskomplex, die ein Treppenhaus haben, der jedem zugänglich ist und jede Wohnung/Apartment mit einer eigenen Wohnungstür ausgestattet ist, ist jedes dieser Wohnung als eigene Wohnung im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen.

Sollte die Wohnung in der Sie einziehen eine eigene Eingangstür haben, gilt diese als selbstständige Wohnung, zu der Sie den Betrag zahlen müssen. Andernfalls gilt das gesamte Haus als eine Wohnung. Beitragsschuldner wären in dem Fall Ihre Eltern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Abend, @vanOoijen!

Schwierig zu beurteilen:

Strafrechtlich ist die letzte Äußerung, die der Herr Höcke im Mai 2021 geäußert hat, durchaus als Parole im Sinne des §§ 86 Abs. 1, 86a Abs. 2 StGB einzustufen, auch wenn es anhand des Kontextes aus seiner Sicht anders gemeint war. So hat es zumindest das OLG Hamm festgestellt (vgl. OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2006 - 1 Ss 432/05). Das hierbei eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe verhängt wurde, hat der Richter in seinem Ermessen entschieden und ist das mildeste Mittel gegenüber der Freiheitsstrafe. Die Vorschrift des § 86a Abs. 1 StGB sieht nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

Angesichts dieser Sachlage halte ich die Verurteilung aus juristischer Sicht für vertretbar. Eine vorläufige Einstellung gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO wäre aber sicherlich auch eine Lösung gewesen wäre.

Aber: Es besteht noch die Möglichkeit gegen das Urteil Revision nach einzulegen. Gehe mal davon aus, dass er davon Gebrauch machen wird. Ob die Revision Aussicht auf Erfolg hat, bleibt abzuwarten.

Spannend ist es auf jeden Fall, mit welcher Begründung der BGH das erstinstanzliche Urteil bestätigt beziehungsweise aufhebt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag!

Mit beiden Geräten macht man definitiv nichts falsch. Das iPad Pro M1 bleibt selbst in den nächsten Jahren noch ein leistungsfähiges, schnelles und effizientes Gerät.

Die Frage die man sich vor dem Kauf stellen sollte ist: Brauche ich die Pro-Features des iPad Pro? Diese sind namentlich:

  • das 120Hz ProMotion Display, was deutlich flüssiger und geschmeidiger ist als das 60Hz Display vom iPad Air. Die 60Hz Displays laufen bei Apple generell auch sehr gut, die 120Hz legen aber nochmal einen drauf.
  • die bessere Dual-Kameras inclusive dem LiDAR Scanner für besseres Augmented Reality und den Nachtaufnahmen. Das iPad Air hat hingegen nur 1 Linse.
  • der schnellere USB-C Thunderbolt 4 im iPad Pro.
  • FaceID statt TouchID

Das iPad Air kommt hingegen mit dem besseren M2 Chip, der insbesondere im Grafikbereich besser ist als der M1 und ist zudem mit dem Apple Pencil Pro kompatibel. Falls man den braucht, hat man beim iPad Air einen Vorteil. Ansonsten muss das iPad Air auf den LiDAR Scanner, die 2. Kameralinse, den schnelleren USB-C Anschluss und die 120Hz verzichten. TouchID als Entsperrmethode ist ganz angenehm und kein Nachteil gegenüber FaceID.

Mein Rat: Was sich mehr lohnt, kommt darauf an, ob man die oben genannten Pro-Features braucht. Falls ja, ist das iPad Pro die bessere Wahl. Andernfalls wäre das iPad Air M2 vorzuziehen. Muss man selber abwägen, was man braucht, und was nicht.

Sollte ein Apple Store in der Nähe sein (Media Markt und Saturn gehen auch), würde ich das iPad Air und das iPad Pro (auch wenn es das neuste ist) einmal in die Hände nehmen und schauen, was besser gefällt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort

Guten Tag, @Justme675!

Unser Wahlrecht aus Artikel 38 GG gebietet jedem die Freiheit das zu wählen, was er/sie für dieses Land am Besten hält. Gleiches gilt auch für die Familie.

Es ist somit jedem selbst überlassen zu entscheiden, wo man das Kreuzchen setzen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

...zur Antwort