Über alle deine Fragen entscheidet einzig und allein dein potentieller Vermieter. Er kann komplett auf Bürgen verzichten, er kann auch 36 Bürgen verlangen.
Kommt darauf an, wie der Unfall gewertet wird - und was über den Geschehensablauf bekannt ist. Ein einfacher VU-S kostet ohne weitere Verstöße nur 35 € Verwarngeld, ohne Probezeitrelevanz.
Hier sind wir nach deiner Schilderung allerdings bei einem Vorfahrtverstoß mit Unfallfolge.
Die Rechtsfolgen:
- 120 € Bußgeld (Nr. 34 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV)
- 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
- 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.5 FeV)
Die genannten Beträge sind Regelsätze und können im Einzelfall erhöht werden.
Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind zwingende Rechtsfolgen, die Behörde hat hier kein Ermessen.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Kann es sein dass die Frist bereits um ist
Grundsätzlich ist das möglich. Eine konkrete Antwort kann man dir aber nur geben, wenn man konkrete Informationen zur Höhe der Strafe und dem Datum des ersten (!) Urteils in der jeweiligen Sache hat.
Wenn die älteren Sachverhalt alle alleine nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären, die Bewährungsstrafe die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b BZRG fällt und das Datum des ersten Urteils vor September 2021 liegt, passt das.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Der Unternehmer hat nach Eingang des Widerrufs 14 Tage Zeit, die Zahlung zurückzuerstatten (§ 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1 BGB). Länger darf er das Geld nur zurückhalten, wenn er die Ware noch nicht zurückerhalten hat und der Verbraucher keinen Nachweis über den Versand erbracht hat (§ 357 Abs. 4 BGB).
Wenn die Erstattung nicht fristgemäß erfolgt, befindet sich der Unternehmer automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Du kannst dann m. E. deine Ansprüche aus § 675x Abs. 2, Abs. 4 BGB geltend machen, ohne dadurch gegenüber dem Unternehmer regresspflichtig zu werden.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
ChatGPT sagt ja
ChatGPT ist auch ungefähr so intelligent wie ein niedrig eingestellter Kühlschrank...
Für die Probezeit wird nur der erste Verstoß gewertet. Verstöße in der Zeit zwischen dem ersten A-Verstoß und der Absolvierung des Aufbauseminars sind nicht probezeitrelevant. Stufe 2 der Probezeitmaßnahmen wird erst aktiviert, wenn du einen A-Verstoß nach der Teilnahme am Aufbauseminar begangen hast (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).
Der Ablauf bei Probezeitverstößen nochmal im Detail:
- Erster A-Verstoß: ⇒ Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG)
- Zweiter A-Verstoß nach Absolvierung des Aufbauseminars: ⇒ Verwarnung und Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG)
- Dritter A-Verstoß nach Ablauf der zwei Monatsfrist: Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG)
Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Mit allem, was baurechtlich genehmigt wird.
Zwei Optionen:
- Weil du den Polizeibeamten falsch verstanden hast.
- Weil die Polizisten nicht immer eine rechtlich korrekte Antwort auf jede Frage geben können. Polizeibeamte sind keine Juristen.
Die Rechtslage:
Zum Erwerb und Besitz von Pfefferspray
Pfeffersprays (OC) ohne einen deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" sind verbotene Waffen im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.3 Buchstabe a WaffG, der Besitz ohne Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).
Pfefferspray mit einem deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" hingegen fällt nicht unter die Regelungen des Waffenrechts (vgl. Nr. 3.2 Satz 2 und 3 WaffVwV), Erwerb, Besitz und Führen unterliegt nahezu keinen Beschränkungen. Lediglich bei Demos solltest du es unbedingt Zuhause lassen, je nach anwendbarem Versammlungsgesetz kann das Mitführen bei Demonstrationen u.ä. Versammlungen verboten sein.
Zu unterscheiden ist Pfefferspray (OC) von Reizgassprühgeräten mit CS-Gas. Letztere sind Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 WaffG) und damit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Sie dürften erst ab 14 Jahren besessen und geführt werden (§ 3 Abs. 2 WaffG), eine Erlaubnispflicht zum Führen von Reizstoffsprühgeräten i.S.d. WaffG besteht nicht.
Zum Einsatz von Pfefferspray / Tierabwehrspray:
Der Einsatz des Pfeffersprays ist dem Grunde nach eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die im Einzelfall als Notwehr gerechtfertigt sein kann.
Der rechtswidrige Angriff, den du mit der Notwehrhandlung abwehren willst, muss gegenwärtig sein - d.h. er muss entweder bereits stattfinden oder unmittelbar bevor stehen. Wann das der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Standardantwort zum Thema Notwehr:
Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich dabei nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.
Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.
Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12
Zur Dauer des Notwehrrechts:
Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.
Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.
Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Sofern die Kopie als Kopie zu erkennen ist, ist das mittlerweile wieder legal.
- Hier müsste man italienisches Recht prüfen. Damit dürfte sich hier aber kaum jemand auskennen.
- Auch nach deutschem Recht wäre Tatmehrheit anzunehmen, wenn du zwischendurch aus der Fußgängerzone rausgefahren und erneut verbotswidrig hineingefahren bist.
Nein. Wie kommst du darauf?
Ja, der zusätzliche Beitrag für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist leider korrekt, oder sagen mal "üblich". Meine persönliche Meinung dazu spare ich mir mal.
Die Handys haben bei mir ausgelöst, die Sirenen waren dieses mal bei uns (im Gegensatz zum letzten Probealarm) nicht zu hören.
Insgesamt zeigen die Kommentare hier, dass man bei der Information der Bevölkerung zum korrekten Verhalten im Alarmfall noch deutlich mehr schulen müsste. M. W. gibt es dazu bislang nicht einmal in den Schulen eine verpflichtende Information.
würde ich mich jetzt buchstabengetreu verhalten, müsste ich einen schriftlichen Antrag für eine gesonderte Parkgenehmigung für den LKW ans zuständige Amt stellen. Dann mind. 50 Euro Gebühr bezahlen. Als nächstes eine Firma suchen, die ein ausreichend großes Fahrzeug hat, um zweimal die 2 Halteverbotsschilder vom Amt abzuholen und später wieder wegzubringen.
Das wäre der rechtlich korrekte Weg.
Hat jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall? Ist man dem Möbelhaus ausgeliefert oder welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn vereinbart wurde, dass der Besteller dafür zu sorgen hat, dass vor Ort eine legale Möglichkeit zum Abladen besteht, habt ihr hier wenig Handhabe. Das Verhalten des Möbelhauses kann man zwar als kleinlich und kundenunfreundlich bezeichnen, rechtlich ist es aber m. E. nicht zu beanstanden.
Seit Jahrzehnten halten/parken dort Handwerker, Möbel- und Umzugsfirmen.
Jedenfalls die Umzugsunternehmen und Handwerker, die dort länger stehen, werden ziemlich sicher eine entsprechende Ausnahmegenehmigung haben oder vom Auftraggeber besorgen lassen. Das ist Standardgeschäft - machen wir (Containerdienst) und unsere Schwesterfirma (u. A. Haushaltsauflösungen) auch.
Das Gesetz der Vernunft (GdVern).
Wenn sie es für sinnvoll halten und der jeweilige Vorgesetzte dem zustimmt, ist das möglich. Die meisten mir bekannten Streifenpolizisten aus dem städtischen Bereich lassen ihr Zeug aber auf der Dienststelle. Bei der Kriminalpolizei und auf dem Land sieht das teilweise anders aus, da fährt man auch schon mal von Zuhause zum Einsatz.
Die entscheidende Frage ist doch, ob der neue Supermarkt Rechtsnachfolger des alten Supermarktes ist. Das kann am besten der Betreiber beantworten.
Du musst das mildeste, dir in dem Moment zur Verfügung stehende, sicher wirksame Mittel verwenden.
- Ein Mittel, das dir im Moment des Angriffs nicht zur Verfügung steht, brauchst du nicht zu berücksichtigen.
- Ein Mittel, das den Angriff nicht mit hinreichender Sicherheit abwehrt, brauchst du nicht zu berücksichtigen.
Die Frage nach dem mildesten Mittel stellt sich also erst, wenn du im Moment des Angriffs mehrere, sicher wirksame Abwehrmittel zur Verfügung hast, aus denen du auswählen kannst. An die Wahl des mildesten zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittels sind jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des BGH). Die Rechtsprechung berücksichtigt also durchaus, dass du im Moment eines Angriffs u. U. nicht erst detailliert abwägen kannst, welches Mittel hier jetzt auszuwählen ist.
Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2
------------------------------------
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Wende dich an deinen Rechtsanwalt. Wenn du die Forderung für unberechtigt hältst, leg gegen den Mahnbescheid Einspruch ein, dann geht die Sache höchstwahrscheinlich vor Gericht.
gibt es die möglichkeit die aufnahmen aus der straßenbahn noch zu sehen? die wären jetzt schon mindestens einen monat alt.
Nein. Nach 72h sind die Aufnahmen i.d.R. gelöscht.
das kann ich sogar beweisen weil ich in der schule war.
Dann teile den KVB das so mit. Ggf. gleich den Namen eines Lehrers nennen, der deine Anwesenheit zum fraglichen Zeitpunkt bezeugen kann. Damit sollte sich die Sache relativ schnell erledigen.
90 km/h vorgeworfene Geschwindigkeit, Messgeschwindigkeit oder Tachogeschwindigkeit?
- Der Tacho geht in der Regel etwas vor.
- Von der gemessenen Geschwindigkeit wird noch eine Messtoleranz abgezogen, bei einer Messgeschwindigkeit bis 100 km/h sind das 3 km/h, die von der Messgeschwindigkeit noch runter gehen, darüber sind es 3 % des Messergebnisses.
Eine Überschreitung um 31 - 40 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:
- 200 € Bußgeld (TBNR 141723; 11.3.6 BKat)
- 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
- 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV)
- Sofern innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wurde: 1 Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV)
Eine Überschreitung um 41 - 50 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:
- 320,00 € Bußgeld (TBNR 141724; 11.3.7 BKat)
- 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
- 2 Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV)
- 1 Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BKatV)
Die genannten Beträge sind Regelsätze und können im Einzelfall erhöht werden. Wenn die Behörde von Vorsatz ausgeht, wird die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV grundsätzlich verdoppelt.
Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind zwingende Rechtsfolgen, die Behörde hat hier kein Ermessen.
Außerdem wäre möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde angesichts der Schwere des Verstoßes deine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellt. In diesem Falle wäre eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU) denkbar (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.