Über alle deine Fragen entscheidet einzig und allein dein potentieller Vermieter. Er kann komplett auf Bürgen verzichten, er kann auch 36 Bürgen verlangen.

...zur Antwort

Kommt darauf an, wie der Unfall gewertet wird - und was über den Geschehensablauf bekannt ist. Ein einfacher VU-S kostet ohne weitere Verstöße nur 35 € Verwarngeld, ohne Probezeitrelevanz.

Hier sind wir nach deiner Schilderung allerdings bei einem Vorfahrtverstoß mit Unfallfolge.

Die Rechtsfolgen:

  • 120 € Bußgeld (Nr. 34 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.5 FeV)

Die genannten Beträge sind Regelsätze und können im Einzelfall erhöht werden.

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind zwingende Rechtsfolgen, die Behörde hat hier kein Ermessen.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort
Kann es sein dass die Frist bereits um ist

Grundsätzlich ist das möglich. Eine konkrete Antwort kann man dir aber nur geben, wenn man konkrete Informationen zur Höhe der Strafe und dem Datum des ersten (!) Urteils in der jeweiligen Sache hat.

Wenn die älteren Sachverhalt alle alleine nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären, die Bewährungsstrafe die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b BZRG fällt und das Datum des ersten Urteils vor September 2021 liegt, passt das.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Der Unternehmer hat nach Eingang des Widerrufs 14 Tage Zeit, die Zahlung zurückzuerstatten (§ 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1 BGB). Länger darf er das Geld nur zurückhalten, wenn er die Ware noch nicht zurückerhalten hat und der Verbraucher keinen Nachweis über den Versand erbracht hat (§ 357 Abs. 4 BGB).

Wenn die Erstattung nicht fristgemäß erfolgt, befindet sich der Unternehmer automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Du kannst dann m. E. deine Ansprüche aus § 675x Abs. 2, Abs. 4 BGB geltend machen, ohne dadurch gegenüber dem Unternehmer regresspflichtig zu werden.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort
ChatGPT sagt ja

ChatGPT ist auch ungefähr so intelligent wie ein niedrig eingestellter Kühlschrank...

Für die Probezeit wird nur der erste Verstoß gewertet. Verstöße in der Zeit zwischen dem ersten A-Verstoß und der Absolvierung des Aufbauseminars sind nicht probezeitrelevant. Stufe 2 der Probezeitmaßnahmen wird erst aktiviert, wenn du einen A-Verstoß nach der Teilnahme am Aufbauseminar begangen hast (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).

Der Ablauf bei Probezeitverstößen nochmal im Detail:

  • Erster A-Verstoß: ⇒ Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG)
  • Zweiter A-Verstoß nach Absolvierung des Aufbauseminars: ⇒ Verwarnung und Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG)
  • Dritter A-Verstoß nach Ablauf der zwei Monatsfrist: Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG)

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

...zur Antwort

Zwei Optionen:

  1. Weil du den Polizeibeamten falsch verstanden hast.
  2. Weil die Polizisten nicht immer eine rechtlich korrekte Antwort auf jede Frage geben können. Polizeibeamte sind keine Juristen.

Die Rechtslage:

Zum Erwerb und Besitz von Pfefferspray

Pfeffersprays (OC) ohne einen deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" sind verbotene Waffen im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.3 Buchstabe a WaffG, der Besitz ohne Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).

Pfefferspray mit einem deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" hingegen fällt nicht unter die Regelungen des Waffenrechts (vgl. Nr. 3.2 Satz 2 und 3 WaffVwV), Erwerb, Besitz und Führen unterliegt nahezu keinen Beschränkungen. Lediglich bei Demos solltest du es unbedingt Zuhause lassen, je nach anwendbarem Versammlungsgesetz kann das Mitführen bei Demonstrationen u.ä. Versammlungen verboten sein.

Zu unterscheiden ist Pfefferspray (OC) von Reizgassprühgeräten mit CS-Gas. Letztere sind Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 WaffG) und damit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Sie dürften erst ab 14 Jahren besessen und geführt werden (§ 3 Abs. 2 WaffG), eine Erlaubnispflicht zum Führen von Reizstoffsprühgeräten i.S.d. WaffG besteht nicht.

Zum Einsatz von Pfefferspray / Tierabwehrspray:

Der Einsatz des Pfeffersprays ist dem Grunde nach eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die im Einzelfall als Notwehr gerechtfertigt sein kann.

Der rechtswidrige Angriff, den du mit der Notwehrhandlung abwehren willst, muss gegenwärtig sein - d.h. er muss entweder bereits stattfinden oder unmittelbar bevor stehen. Wann das der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Standardantwort zum Thema Notwehr:

Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich dabei nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12

Zur Dauer des Notwehrrechts:

Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

...zur Antwort
  1. Hier müsste man italienisches Recht prüfen. Damit dürfte sich hier aber kaum jemand auskennen.
  2. Auch nach deutschem Recht wäre Tatmehrheit anzunehmen, wenn du zwischendurch aus der Fußgängerzone rausgefahren und erneut verbotswidrig hineingefahren bist.
...zur Antwort

Ja, der zusätzliche Beitrag für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist leider korrekt, oder sagen mal "üblich". Meine persönliche Meinung dazu spare ich mir mal.

...zur Antwort
Meinung des Tages: Nach dem gestrigen Warntag - fühlt Ihr Euch in puncto Katastrophenschutz ausreichend informiert / geschützt?

Am gestrigen Donnerstag schrillten - im besten Falle - in ganz Deutschland um 11 Uhr die Smartphones und Sirenen. Mit dem Warntag testeten die Behörden bereits zum vierten Mal den Extremfall. Fühlt Ihr Euch seitens der Regierung ausreichend für mögliche Katastrophenfälle informiert?

Warntag 2024 verlief positiv

Im Anschluss des Probealarms von gestern zog das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) ein durchaus positives Resümee. BBK-Präsident Ralph Tiesler sagte, dass man "die Bevölkerung mit einer großen Bandbreite an Warnmitteln erreicht" hätte.

Nachdem der erste Testlauf im Jahr 2020 noch mit einigen Pannen verlief, zeigte sich das BBK mit der Leistungsfähigkeit des letzten Warntags mehr als zufrieden. Auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser erklärte, dass man mithilfe der verschiedenen Warnmittel wie z.B. Handy, Tablet, Radio oder stationären Sirenen einen Großteil der Menschen erreichen und für das wichtige Thema Katastrophenschutz sensibilisieren konnte.

Konsequenzen aus der Ahrtal-Katastrophe

Spätestens seit der verheerenden Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz sowie in Nordrhein-Westfalen vor wenigen Jahren erhöhte sich der Druck auf die Behörden, die bestehenden Warnsysteme kontinuierlich zu verbessern und bundesweit auszubauen.

Der Bund forderte hierfür u.a. den Ausbau des Sirenennetzes sowie den Aufbau eines umfassenden Cell-Broadcasting-Systems. Das Ziel sei ein allumfassendes Warnsystem, um Menschen vor möglichen (Natur-)Katastrophen wie Überflutungen oder Terroranschlägen zu warnen. Experten schätzen, dass man mit einem effizienteren Warnsystem 2021 wesentlich mehr Menschenleben im Ahrtal hätte retten können.

BBK bittet Bevölkerung um Mithilfe

Um im Ernstfall möglichst viele Menschen in den Städten oder auf dem Land zu erreichen, möchte das BBK den Probealarm künftig weiterhin verbessern. Hierfür ist die Behörde allerdings auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen, weswegen die Bundesbürger bis zum 19. September die Möglichkeit haben, ihre Erfahrungen des Warntags 2024 auf der Seite https://www.warntag-umfrage.de/ mitzuteilen.

Die Ergebnisse würden im Anschluss daran geprüft, analyisiert und zur Verbesserung der Systeme genutzt. Daher möchten auch wir von gutefrage Euch ermutigen, an der kurzen und wichtigen Umfrage teilzunehmen. ❗😊

Unsere Fragen an Euch:

  • Fühlt Ihr Euch in Deutschland ausreichend auf einen möglichen Katastrophenfall vorbereitet und wo könnte der Bund/die Länder noch weitere Vorkehrungen in puncto Katastrophenschutz treffen?
  • Hat der gestrige Probealarm bei Euch / in Eurer Gegend funktioniert? Was lief gut, was wäre verbesserungswürdig?
  • Seid Ihr für mögliche Krisenszenarien gewappnet, z.B. indem Ihr Lebensmittelvorräte besitzt oder wichtige Dokumente immer griffbereit habt?

Wir freuen uns auf Eure Antworten.

Viele Grüße

Euer gutefrage Team

...zum Beitrag

Die Handys haben bei mir ausgelöst, die Sirenen waren dieses mal bei uns (im Gegensatz zum letzten Probealarm) nicht zu hören.

Insgesamt zeigen die Kommentare hier, dass man bei der Information der Bevölkerung zum korrekten Verhalten im Alarmfall noch deutlich mehr schulen müsste. M. W. gibt es dazu bislang nicht einmal in den Schulen eine verpflichtende Information.

...zur Antwort
Möbelfirma verweigert Lieferung, wie vorgehen?

Hallo,

die Vorgeschichte: wir wohnen in einer Mietwohnung in einer Seitenstraße. Das Haus ist etwas nach hinten versetzt, so dass der Bürgersteig an dieser Stelle besonders breit ist. Seit Jahrzehnten halten/parken dort Handwerker, Möbel- und Umzugsfirmen. Nie gab es Probleme, auch nicht mit anderen Möbelhäusern. Der Vermieter ist ausdrücklich damit einverstanden. Bei einem Telefonat heute mit dem Ordnungsamt sagte mir der Sachbearbeiter, dass ein Parken auf dem Gehweg nicht gestattet sei lt. STVO. Aber in der Praxis hätte wohl niemand etwas dagegen, wenn es nur ein paar Minuten dauern würde. Offiziell könne er es aber nicht erlauben.

Nun hatten wir einige neue Schränke bestellt. Als der Fahrer des Möbelhauses (bei dem wir zum ersten Mal Kunde sind) anrief, teilten wir ihm mit, er könne vor dem Haus parken, um die Möbel abzuladen. Als der LKW eintraf, weigerte er sich aber, vor dem Haus zu parken und fuhr unverrichtet wieder ab. Auf unsere Beschwerde hin, teilte das Möbelhaus mit, in unserer Straße gäbe es keine geeignete Parkmöglichkeit, ohne gegen die STVO zu verstoßen.  Man wolle die Abrechnung des Fahrers abwarten und will sich dann wieder mit uns in Verbindung setzen. Diese Vorgehensweise wäre durch die eigenen AGB gedeckt.

Für mich klingt das Schreiben des Möbelhauses (Firma Hö., viele schlechte Bewertungen im Internet) wie eine standardisierte Antwort. Nach meiner Einschätzung gibt es bei mind. 80% der Wohnungen und Häuser hier in der Großstadt auch keine Möglichkeit, einen Möbel-Lkw zu parken, ohne kurz gegen die STVO zu verstoßen. Von daher drängt sich der Verdacht auf, dass das Möbelhaus hier zweimal für die Anlieferung abkassieren will?!

Außerdem: würde ich mich jetzt buchstabengetreu verhalten, müsste ich  einen schriftlichen Antrag für eine gesonderte Parkgenehmigung für den LKW ans zuständige Amt stellen. Dann mind. 50 Euro Gebühr bezahlen. Als nächstes eine Firma suchen, die ein ausreichend großes Fahrzeug hat, um zweimal die 2 Halteverbotsschilder vom Amt abzuholen und später wieder wegzubringen. Wir haben nur einen Kleinwagen und aufgrund gesundheitlicher Probleme könnte ich keine Verkehrsschilder schleppen.

Am liebsten würde ich vom Kaufvertrag (vom 5.8.24) zurücktreten. Hat jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall? Ist man dem Möbelhaus ausgeliefert oder welche Möglichkeiten gibt es?

Für Tipps danke im Voraus.

...zum Beitrag
würde ich mich jetzt buchstabengetreu verhalten, müsste ich einen schriftlichen Antrag für eine gesonderte Parkgenehmigung für den LKW ans zuständige Amt stellen. Dann mind. 50 Euro Gebühr bezahlen. Als nächstes eine Firma suchen, die ein ausreichend großes Fahrzeug hat, um zweimal die 2 Halteverbotsschilder vom Amt abzuholen und später wieder wegzubringen.

Das wäre der rechtlich korrekte Weg.

Hat jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall? Ist man dem Möbelhaus ausgeliefert oder welche Möglichkeiten gibt es?

Wenn vereinbart wurde, dass der Besteller dafür zu sorgen hat, dass vor Ort eine legale Möglichkeit zum Abladen besteht, habt ihr hier wenig Handhabe. Das Verhalten des Möbelhauses kann man zwar als kleinlich und kundenunfreundlich bezeichnen, rechtlich ist es aber m. E. nicht zu beanstanden.

Seit Jahrzehnten halten/parken dort Handwerker, Möbel- und Umzugsfirmen.

Jedenfalls die Umzugsunternehmen und Handwerker, die dort länger stehen, werden ziemlich sicher eine entsprechende Ausnahmegenehmigung haben oder vom Auftraggeber besorgen lassen. Das ist Standardgeschäft - machen wir (Containerdienst) und unsere Schwesterfirma (u. A. Haushaltsauflösungen) auch.

...zur Antwort

Wenn sie es für sinnvoll halten und der jeweilige Vorgesetzte dem zustimmt, ist das möglich. Die meisten mir bekannten Streifenpolizisten aus dem städtischen Bereich lassen ihr Zeug aber auf der Dienststelle. Bei der Kriminalpolizei und auf dem Land sieht das teilweise anders aus, da fährt man auch schon mal von Zuhause zum Einsatz.

...zur Antwort

Die entscheidende Frage ist doch, ob der neue Supermarkt Rechtsnachfolger des alten Supermarktes ist. Das kann am besten der Betreiber beantworten.

...zur Antwort

Du musst das mildeste, dir in dem Moment zur Verfügung stehende, sicher wirksame Mittel verwenden.

  • Ein Mittel, das dir im Moment des Angriffs nicht zur Verfügung steht, brauchst du nicht zu berücksichtigen.
  • Ein Mittel, das den Angriff nicht mit hinreichender Sicherheit abwehrt, brauchst du nicht zu berücksichtigen.

Die Frage nach dem mildesten Mittel stellt sich also erst, wenn du im Moment des Angriffs mehrere, sicher wirksame Abwehrmittel zur Verfügung hast, aus denen du auswählen kannst. An die Wahl des mildesten zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittels sind jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des BGH). Die Rechtsprechung berücksichtigt also durchaus, dass du im Moment eines Angriffs u. U. nicht erst detailliert abwägen kannst, welches Mittel hier jetzt auszuwählen ist.

Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2

------------------------------------

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Wende dich an deinen Rechtsanwalt. Wenn du die Forderung für unberechtigt hältst, leg gegen den Mahnbescheid Einspruch ein, dann geht die Sache höchstwahrscheinlich vor Gericht.

...zur Antwort
gibt es die möglichkeit die aufnahmen aus der straßenbahn noch zu sehen? die wären jetzt schon mindestens einen monat alt.

Nein. Nach 72h sind die Aufnahmen i.d.R. gelöscht.

das kann ich sogar beweisen weil ich in der schule war.

Dann teile den KVB das so mit. Ggf. gleich den Namen eines Lehrers nennen, der deine Anwesenheit zum fraglichen Zeitpunkt bezeugen kann. Damit sollte sich die Sache relativ schnell erledigen.

...zur Antwort

90 km/h vorgeworfene Geschwindigkeit, Messgeschwindigkeit oder Tachogeschwindigkeit?

  1. Der Tacho geht in der Regel etwas vor.
  2. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird noch eine Messtoleranz abgezogen, bei einer Messgeschwindigkeit bis 100 km/h sind das 3 km/h, die von der Messgeschwindigkeit noch runter gehen, darüber sind es 3 % des Messergebnisses.

Eine Überschreitung um 31 - 40 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:

  • 200 € Bußgeld (TBNR 141723; 11.3.6 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV)
  • Sofern innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wurde: 1 Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV)

Eine Überschreitung um 41 - 50 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:

  • 320,00 € Bußgeld (TBNR 141724; 11.3.7 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 2 Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV)
  • 1 Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BKatV)

Die genannten Beträge sind Regelsätze und können im Einzelfall erhöht werden. Wenn die Behörde von Vorsatz ausgeht, wird die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV grundsätzlich verdoppelt.

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind zwingende Rechtsfolgen, die Behörde hat hier kein Ermessen.

Außerdem wäre möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde angesichts der Schwere des Verstoßes deine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellt. In diesem Falle wäre eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU) denkbar (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort