warum sagt die polizei dann, daß es verboten ist einen abwehrspray bei angriff zu verwenden?

5 Antworten

Zwei Optionen:

  1. Weil du den Polizeibeamten falsch verstanden hast.
  2. Weil die Polizisten nicht immer eine rechtlich korrekte Antwort auf jede Frage geben können. Polizeibeamte sind keine Juristen.

Die Rechtslage:

Zum Erwerb und Besitz von Pfefferspray

Pfeffersprays (OC) ohne einen deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" sind verbotene Waffen im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.3 Buchstabe a WaffG, der Besitz ohne Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).

Pfefferspray mit einem deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" hingegen fällt nicht unter die Regelungen des Waffenrechts (vgl. Nr. 3.2 Satz 2 und 3 WaffVwV), Erwerb, Besitz und Führen unterliegt nahezu keinen Beschränkungen. Lediglich bei Demos solltest du es unbedingt Zuhause lassen, je nach anwendbarem Versammlungsgesetz kann das Mitführen bei Demonstrationen u.ä. Versammlungen verboten sein.

Zu unterscheiden ist Pfefferspray (OC) von Reizgassprühgeräten mit CS-Gas. Letztere sind Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 WaffG) und damit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Sie dürften erst ab 14 Jahren besessen und geführt werden (§ 3 Abs. 2 WaffG), eine Erlaubnispflicht zum Führen von Reizstoffsprühgeräten i.S.d. WaffG besteht nicht.

Zum Einsatz von Pfefferspray / Tierabwehrspray:

Der Einsatz des Pfeffersprays ist dem Grunde nach eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die im Einzelfall als Notwehr gerechtfertigt sein kann.

Der rechtswidrige Angriff, den du mit der Notwehrhandlung abwehren willst, muss gegenwärtig sein - d.h. er muss entweder bereits stattfinden oder unmittelbar bevor stehen. Wann das der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Standardantwort zum Thema Notwehr:

Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich dabei nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12

Zur Dauer des Notwehrrechts:

Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

asdfghji 
Beitragsersteller
 19.09.2024, 23:34

perfekt

Wenn du ein Pfefferspray (soweit zulässig) bzw. Tierabwehrspray verwendest um dich vor einem rechtswidrigen Angriff zu schützen, könnte dies unter Umständen einen Rechtfertigungsgrund gem. §32 StGB darstellen.

Solltest du jedoch grundlos jemand angreifen, würdest du eine Straftat gem. 223, 224 StGB begehen.

Also ganz falsch ist Aussage folglich nicht, jedoch muss man abwägen ob dies in der jeweiligen Situation nötig wäre.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Es kommt auf die Art des Angriffs an.

Wenn Leib und Leben in Gefahr sind, dann wird niemand etwas sagen das du Abwehrspray einsetzt, es ist dann Notwehr oder Nothilfe.

Bei einem Verbalen Angriff oder einen kleinen Schubser, da darfst du es nicht einsetzen.

Es ist auch verboten jemanden zu töten, im Zweifel kann es trotzdem Notwehr sein


warum sagt die polizei dann, daß es verboten ist einen abwehrspray bei angriff zu verwenden?

Es ist soweit ich weiß verboten es mit der Absicht es gegen Menschen zu verwenden mit sich zu führen.

Denk dir dasselbe mit einem Messer, das du nicht mit dir führen darfst. Du darfst dich natürlich im Notfall damit verteidigen... das ändert aber nichts an dem Umstand, dass du es eigentlich nicht besitzen/ mit dir führen darfst.