Blitzer 90kmh in 50er Zone Außerorts?

6 Antworten

Wahrscheinlich musst du deinen Führerschein für mindestens einen Monat abgeben oder Geldstrafe zahlen.

Zumindest war das bei einer Bekannten von mir vor ca. 1 Jahr so.....

Der Lappen ist auf jeden Fall erstmal weg.


Jel82  11.09.2024, 12:43

leider nicht unbedingt...

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Jel82  11.09.2024, 12:49
@JacktheWolf

Den MOnat gibt es nur im Wiederholungsfall. Für Probezeitler gilt das als A-Verstoß - der hat zwar Konsequenzen aber eben nicht direkt den Verlust des Scheins.

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deinen Führerschein kannst behalten, wenn du nicht nicht als Mehrfachtäter zählst.

aber deine Probezeit verlängert sich und das ASF kommt

kostet dich etwa 230€ an Bußgeld und nen Punkt gibts

90 km/h vorgeworfene Geschwindigkeit, Messgeschwindigkeit oder Tachogeschwindigkeit?

  1. Der Tacho geht in der Regel etwas vor.
  2. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird noch eine Messtoleranz abgezogen, bei einer Messgeschwindigkeit bis 100 km/h sind das 3 km/h, die von der Messgeschwindigkeit noch runter gehen, darüber sind es 3 % des Messergebnisses.

Eine Überschreitung um 31 - 40 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:

  • 200 € Bußgeld (TBNR 141723; 11.3.6 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV)
  • Sofern innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wurde: 1 Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV)

Eine Überschreitung um 41 - 50 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:

  • 320,00 € Bußgeld (TBNR 141724; 11.3.7 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 2 Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV)
  • 1 Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BKatV)

Die genannten Beträge sind Regelsätze und können im Einzelfall erhöht werden. Wenn die Behörde von Vorsatz ausgeht, wird die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV grundsätzlich verdoppelt.

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind zwingende Rechtsfolgen, die Behörde hat hier kein Ermessen.

Außerdem wäre möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde angesichts der Schwere des Verstoßes deine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellt. In diesem Falle wäre eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU) denkbar (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.