Heizkörpertausch WEG Mehrfamilienhaus Heizung neu befüllen - beliebige Firma?

Hallo, ich habe eine Wohnung in einer WEG mit 120 Parteien, das Haus mit der Wohnung hat 6 Parteien. Heizkörper in den Wohnungen sind laut Teilungserklärung Sondereigentum, Heizkessel mit Öl im Keller ist Gemeinschaftseigentum. Rechtlich kann ich also neue Heizkörper in meiner Wohnung installieren lassen, die sind ja mein Sondereigentum. Darf ich dafür eine beliebige Firma wählen, da sie ja unten am Gemeinschaftseigentum das Wasser ablassen und auffüllen muss?

Einen Aushang habe ich gemacht und mit den Nachbarn gesprochen, dass danach alle Heizkörper im Haus entlüftet werden sollten damit nichts rumpelt. So hatte das ein Nachbar, der seine vor 4 Jahren hat tauschen lassen, auch gemacht.

Die Frage ist aber, es gibt eine Firma, die für Wartung vom Heizkessel zuständig ist und die kommt, wenn mal was mit der Heizung ist. Bei dieser Firma hatte ich sogar zuerst angefragt, ob nicht sie mir einfach die Heizkörper tauschen würden, da sie ja die Anlage und alles kennen und im Nachbarort sind, da dachte ich das wäre praktisch. Von der Firma habe ich aber nie eine Rückmeldung erhalten, der Mitarbeiter wirkte nicht sehr motiviert. Also hat mein Freund eine mit ihm bekannte Firma rausgesucht, die mir das machen würde. Da war auch schon mal jemand da und hat sich auch den Heizraum im Keller angeschaut, und damals hat auch keiner von der Hausverwaltung oder vom Hausmeisterservice (der den Raum aufgeschlossen hat) irgendwas gesagt, dass man da noch jemanden informieren müsste.

Nun habe ich nochmal bei der Verwaltung angerufen da es nächsten Freitag dann soweit ist und der Heizungsraum dann nochmal aufgemacht werden muss und da hat mich eine Mitarbeiterin sehr verwirrt indem sie ziemlich wirr geredet hat das geht ja alles nicht so einfach und da kann ja nicht jeder in den Heizungsraum usw und ich solle die Firma, die die Heizung wartet fragen was man da beachten muss... ich habe ihr dann erklärt, dass ich einen Aushang bereits gemacht habe, dass die Firma es sich bereits angeschaut hat und dass ihre Kollegin damals nichts davon gesagt hat usw. aber irgendwie hat sie das nicht richtig verstanden.

Die Frage ist aber gibt es vielleicht tatsächlich eine Verpflichtung die Firma, die mit der Wartung der Heizungsanlage betraut ist (die mir aber kein Angebot für die Heizkörper machen wollte) zu informieren, dass nun eine andere Firma die Heizkörper tauscht und diese das Wasser ablässt und neu befüllt und die Heizkörper entlüftet? Das kann doch jede Firma machen oder?

Lustig ist eben auch, dass bei der Hausverwaltung Mitarbeiterin 1 vor 2 Monaten dazu nichts gesagt hat und jetzt Mitarbeiterin 2 plötzlich Umstände macht... also hätte ich die Firma der Heizungsanlage informieren müssen dann hätte man mir das vor 2 Monaten schon sagen müssen.

Wer hat hier Erfahrungen?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Heizungsanlage, Wohnungseigentümergemeinschaft
Nutzung Flurbereich in Zweifamilienhaus, zwei Eigentümerparteien?

Mal wieder habe ich eine spezielle Frage, zu der es sicherlich wieder viele Auslegungsmöglichkeiten gibt. Daher würde mich interessieren, wie es in unserem Fall ausgelegt werden könnte.

Es geht um ein Zweifamilienhaus in dem wir die Dachgeschosswohnung besitzen. Eine weitere Wohnung existiert im Erdgeschoss.

Nun scheint es auf der nächsten Eigentümerversammlung darum zu gehen wie der Hausflurbereich genutzt werden darf.

Da nur wir die Treppe in das OG nutzen und das letzte Podest vor unserer Wohnungstür viel Platz bereitet (Art Galerie), stellen wir unsere Schuhe statt linksseitig vor unsere Tür rechtsszeitig unter die Dachschräge, wo man sowieso nicht langlaufen kann, da der Kniestock bei 1,50m liegt. Dieser Platz ist prädestiniert um Schuhe abzustellen, da dieser extra eine Art Niesche darstellt bzw. als Galerie bezeichnet wird (ca. 2m x 1m breit). Eine Grundrissskizze mit dem eingemalten Bereich um den es geht, füge ich anbei. Wenn man die Treppe hoch und runter läuft beeinträchtigen die Schuhe einen Fluchtweg o.ä. NICHT. Vor unserer Tür ist also genug Platz für Flucht-/Rettungswege (Größe ca. 2m x 1m)

Da keine Hausordnung besteht und nichts in der Teilungserklärung aufgenommen ist, ob man im Flur (dieser Niesche/Galerie) Schuhe abstellen/lagern darf oder nicht, gehen wir davon aus dies zu dürfen. Wir sind ja auch Eigentümer der DG Wohnung und sonst wäre die Niesche einfach ungenutzt. Die anderen Eigentümer dürften die Schuhe auch nicht stören, da sie nicht die Treppe zu uns ins DG gehen müssen.

Daher hätte ich gern mal eine Einschätzung ob man uns das Lagern der Schuhe dort verbieten darf? (es sind ca. 5 Paar Schuhe die in der Galerie dort stehen)

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Recht, Eigentumswohnung, Dachgeschosswohnung, Hausflur, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentumsgesetz
Wohnungseigentümergemeinschaft, kann ich den Heizungsraum mit vermieden (Waschmaschine)wenn der andere sie auch darin stehen hat?

Hallo Zusammen

Vielleicht kann mir ja jemand helfen, und kennt sich aus.

Ich habe eine Eigentumswohnung ( Haus mit zwei Wohneinheiten ), es ist alles in Sondereigentum benannt/aufgeteilt bis auf den Heizungsraum, der gehört beiden.

Ich selber habe viele Jahre darin gewohnt, und auch selber Verkauft an den zweiten Eigentümer.

Leider habe ich bei der Teilung so einiges vergessen, und man sah die Tragweite auch nicht, wenn es mal nicht mehr so gut geht mit den Miteigentümer.

Also, in dem Heizungsraum hatte ich schon immer selber die Waschmaschine und Wäscheständer stehen,auch nach dem Verkauf ( ich ging in die untere Wohnung, die obere wo ich zuvor gewohnt habe wurde verkauf ) und der mit Eigentümer dann eben auch.

Der Raum wurde so umgebaut ( zweite Tür ) das jeder Wohnung separat durch eine Abschließbare Tür Zugang hat, da dort auch die ganzen Zähler und Schaltung von der Heizung sind.

Also ich ausgezogen bin, habe ich natürlich die Maschine mitgenommen, und die Wohnung irgendwann vermiedet.

Da sich in der unteren Wohnung noch einen Anschluss im Bad für eine Waschmaschine befindet, und die Mieterin lieber diese benutzte war es mir eigentlich egal.

Als ich aber Schimmel in der Wohnung bekommen haben, wegen nicht lüften, und immer Wäsche trocknen in der Wohnung, wollte ich das nicht.

Der neue Mieter hatte einen Trockner, und hat seinen Geräte ebenfalls in der Wohnung gehabt.

Jetzt habe ich wieder neue Mieter, eine Familie die brauch aber den Platz im Bad.

Kein Problem, ich habe ja noch den Heizungsraum.

Nun teilen mir meine Miteigentümer mit, nach dem ich ihnen gesagt habe, sie müssen den Platz freiräumen für Maschine und Wäscheständer, das sie das nicht wollen, und ich auch nicht berechtigt sei Gemeinschaftseigentum zu vermieten.

Klar, über die Jahre hatten sie den ganzen Raum für sich, und haben auch alles mögliche darin stehen, wie Getränke, Gefrierschrank, usw.

Nun meine Frage, entspricht dies der Richtigkeit?

Ich hoffe ich habe nicht all zu wirr geschrieben;-)

Rechte, Wohnungseigentümergemeinschaft
Strandkorb auf Gemeinschaftsfläche (WEG)?

Hallo zusammen,

folgende Fragestellung an alle, die eine Ahnung von WEG-Recht haben.

Ich bin neu in eine WEG-Gemeinschaft (8 Parteien) eingezogen. Soweit alles fein. Das große aber: eine Eigentümerin hat sich auf der letzten WEG-Versammlung einen Strandkorb auf der Gemeinschaftsfläche bewilligen lassen. Ich war zu diesem Zeitpunkt selbst noch keine Eigentümerin und habe mir einmal das Protokoll geben lassen. Dort ist ohne Standort eben nur ganz einfach formuliert: Eigentümerin B. beantragt, einen Strandkorb auf der Gemeinschaftsfläche aufzustellen.

Nun hat die Dame mitten im Vorgarten eine Fläche des Rasens mit Gehwegplatten ausgelegt und täglich sitzt jetzt dort eine Gruppe, samt Tisch und zusätzlichen Stühlen in ihrem Strandkorb. Das für mich völlig Unverständliche daran: Jeder Eigentümer hat eine festgelegte Gartenfläche hinter dem Haus und auch diese Eigentümerin hat eben zusätzlich diese Fläche. Ich möchte auch gar kein Miesepeter sein, aber ich fühle mich durch diese Belagerung vor der Haustür schlicht und mittlerweile sehr extrem in meiner Wohnqualität eingeschränkt. Und leider ist die Dame nicht bereit, überhaupt auf meine sehr höfliche Rückfrage zu reagieren. Es sei schließlich so beschlossen.

Ist so ein Beschluss an sich überhaupt zulässig? Gibt es da nicht auch einen Gleichberechtigungsgrundsatz? Und müsste nicht vorher ein genauer Standort benannt werden?

Recht, Nachbarschaftsrecht, Wohnungseigentümergemeinschaft
WEG - Wer trägt Instandsetzungskosten der Garagen?

Auf dem Grundstück der WEG befindet sich ein freistehender Garagenbau, der ausschließlich aus konstruktiven Bestandteilen besteht (Wellplatten-Dach, gegossene Bodenplatte, tragende Wände, Garagentore). Damit sind sämtliche Bestandteile Gemeinschaftseigentum.

Die einzelnen Garagen sind Teileigentume, mit denen teilweise auch noch Sondernutzungsrechte an einem angrenzenden Grundstück verbunden sind.

Nachdem jahrzehntelang an dem Garagengebäude keine nennenswerten Instandhaltungen durchgeführt wurden, können sich die Garageneigentümer und die übrigen Miteigentümer nicht einigen, wer die Kosten der inzwischen notwendig gewordenen Instandhaltung tragen muss.

Die Garageneigentümer oder die gesamte WEG?

Die Teilungserklärung sagt dazu folgendes:

Zur Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum durch Sonder-/Teileigentümer: "Jeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum, soweit es im Bereich seiner ausschließlichen Nutzung liegt, ordnungsgemäß auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen, damit dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst."

Speziell zu den Garagen: "Die mehreren auf dem Grundbesitz befindlichen selbständigen Gebäulichkeiten sind in jeder Hinsicht soweit wie nur irgend möglich zu trennen, insbesondere hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, der Stimmrechte und der Verwaltung."

Die Garageneigentümer wollen sich nun darauf berufen, dass die Regelung zur "Trennung der selbständigen Gebäulichkeiten" unbestimmt und deshalb nichtig ist. Sie sagen, die Formulierung "so weit wie nur irgend möglich" ist vollkommen schwammig und es wäre überhaupt nicht auszumachen, wo denn die Grenzen dieser "Möglichkeiten" liegen sollen.

Tatsächlich gibt es dazu in der Teilungserklärung keine weiteren Ausführungen. Für die Garagen wurde keine Unter-WEG begründet und es ist auch nirgendwo besonders ausgeführt, welche Kosten genau von den Garageneigentümern zu tragen sind.

Um die Angelegenheit friedlich zu lösen, hat ein gemeinsames Beratungsgespräch beim Haus- und Grundbesitzerverein stattgefunden. Der dortige Anwalt war eher geneigt, sich der Meinung der Garageneigentümer anzuschließen. Auch er hält die Regelung für unbestimmt, wodurch die Kosten von der gesamten WEG zu tragen wären.

Hat vielleicht irgendjemand hierzu noch eine Meinung, eine tolle Idee, ein Beispiel oder einen Link?

Die Garageneigentümer müssen zahlen. 75%
Die gesamte WEG muss zahlen. 25%
Recht, Eigentumswohnung, Weg, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wirtschaft und Finanzen, Abstimmung, Umfrage
Verwaltervertrag läuft zum Jahresende aus - Kündigung?

Hallo an alle,

Der Verwaltervertrag mit unserer HV läuft zum 31.12. aus. Die WEG möchte nicht verlängern, dem KV kündigen und zum neuen Jahr einen anderen HV bestellen.

Aufgrund der Pandemie hat dieses Jahr noch keine Eigentümerversammlung stattgefunden. Diese soll am 26.11. als reine Vollmachtsversammlung statt finden, welcher wir widersprochen haben.

Was müssen wir nun tun? Können wir den alten HV zum 31.12. überhaupt noch loswerden? Hätte wir bis zu einem bestimmten Termin kündigen müssen, auch wenn der Vertrag befristet ist? An verschiedenen Stellen lese ich, dass sich ein Verwaltervertrag dann automatisch verlängert. In unserem Verwaltervertrag gibt es jedoch dazu keine Klausel.

Wenn wir auf einer Eigentümerversammlung im November oder Dezember einen Tagesordnungspunkt "Wahl des Verwalters" durchführen, funktioniert es dann so?

Haben wir im Notfall durch das neue WEG (ab 1.12.) Möglichkeiten den alten HV loszuwerden?

Vielen Dank für alle Antworten

Ergänzung um Verwaltervertragausschnitt:

  1. Die Verwalterbestellung erfolgte auf Gurnd der Niederschrift laut Teilungserklärung durch den Bauherren Bauträger 0815, Mustergasse, Musterstadt für die Zeit vom xx.xx.2018 bis 31.12.2020
  2. Der Verwaltervertrag wird fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters gem. Ziffer 1. abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um die Dauer der Wiederbestellung, sofern kein anderer Vertrag geschlossen wird.

Das ist alles. Er ist von keiner Kündigungsfrist die Rede. "Er verlängert sich jeweils um die Dauer der *Wiederbestellung*" Da bisher noch nie Wiederbestellt wurde, kann er sich doch auch nicht um die Dauer der Wiederbestellung verlängern.

Hausverwaltung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentumsgesetz
Hausverwalter nimmt Gemeinschaftseigentum ab?

Hallo,

es geht um ein Wohnhaus mit 9 Eigentunswohnungen. Die Wohnungen wurden im August an die Eigentümer übergeben. Anfang September war die Eigentümerversammlung.

Es gab keinen Tagesordnungspunkt „Abnahme des Gemeinschaftseigentum“ unter Sonstiges wurde aber darüber diskutiert. Der Hausverwalter wurde beauftragt einen Gutachter anzufragen und mit diesem eine Vorbegehung zu machen. Bei entsprechenden Angebot sollte eine außerordentliche Versammlung einberufen werden und beschlossen werden, dass der Gutachter beauftragt wird. Nun ging der Hausverwalter aber für 3 Wochen in Urlaub, hat sich aber von seiner Kollegin vertreten lassen.

Samstag bekamen wir dann einen Brief mit der Abschlussrechnung (7. Rate nach Bauträgerverordnung “Fertigstellung”) und einem Baustandsbericht vom Bauleiter, dass die Schlussabnahme und behördliche Abnahme erfolgt sei.

Fast alle Eigentümer wussten nichts davon. Vor allem da es noch sehr viele Mängel man Gemeinschaftseigentum gibt. Z.b. Steht nich ein Gerüst und eine Einfahrt in die Tiefgarage ist nicht möglich. Nun tauschen sich die Eigentümer Aus. Heute hat sich einer der Eigentümer gemeldet, der dann den restlichen erklärte, dass die Abnahme durch die Hausverwaltung erfolgte. Er habe das Protokoll vorliegen (es enthält gerade einmal 3 Mängel).

Die restlichen Eigentümer wussten nichts von einer Abnahme und wurden auch im Nachgang nicht informiert. Das Protokoll wurde nicht verteilt.

Nun frage ich. Ist diese Abnahme nichtig? Meiner Ansicht haben wir den Hausverwalter nicht bevollmächtigt eine Abnahme durchzuführen. Keiner der Eigentümer war bei der Abnahme dabei. Darf der Verwalter so eine Abnahme eigenmächtig vornehmen?

vielen dank für die Antworten.

Recht, Eigentumswohnung, Hausverwaltung, Wohnungseigentümergemeinschaft