Nicht-Eigentümer als Verwaltungsbeirat möglich?

2 Antworten

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Die Wahl eines Verwaltungsbeirats im Sinne des §29 WEG ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Eigentümergemeinschaft hat die Möglichkeit, muss es aber nicht. Die Eigentümergemeinschaft kann auch die Aufgaben des Beirats anderweitig festlegen, als es im Gesetz vorgesehen ist.

Aufgrund dessen ist die Wahl eines Beirats, der nicht Eigentümer ist, nicht nichtig, sondern kann lediglich angefochten werden, sofern die Möglichkeit nicht in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist. Der gewählte Beirat ist also zurecht im Amt.

Bei Versammlungen gilt das Gebot der Nichtöffentlichkeit. Das bedeutet, der Beirat, der nicht Eigentümer ist, darf normalerweise nur anwesend sein, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben etwas beizutragen hat. Durch die Vollmacht des Ehepartners ist er jedoch berechtigt, teilzunehmen, muss sich aber auf die Wahrnehmung der Vertretung beschränken und darf nicht seine Kompetenzen überschreiten.


Renick  21.09.2018, 08:36

Freue mich über den Stern, Danke.

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hebedle 
Beitragsersteller
 19.09.2018, 18:58

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wahl-zum-verwaltungsbeirat_idesk_PI17574_HI555155.html

Das habe ich dazu gefunden. Aber auch Deine Aussage zur Anfechtbarkeit.Wäre die Anfechtbarkeit nur innerhalb eines Monats nach der ETV möglich gewesen?

Ist die Wahl vor 2 Jahren bei Missachtung der Nichtöffentlichkeit und ohne TOP auf der Einladung auch nur anfechtbar?

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Renick  19.09.2018, 20:21
@hebedle

Der Link von dir ist kein Widerspruch zu dem, was ich versucht habe zu erklären. Die Wahl des Nicht-Eigentümers hätte erfolgreich angefochten werden können, weil es an einer einstimmigen Vereinbarung wie z.b. in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung fehlt.

Ebenso wäre es ein Grund zur Anfechtung gewesen, dass der TOP nicht auf der Einladung stand. Das ist erforderlich.

Die Frist zur Anfechtung ist 1 Monat. Das ist jetzt also zu spät.

Was du jetzt tun könntest, vielleicht kannst du die Neuwahl des Verwaltungsbeirats erreichen. Eventuell findet sich ein Eigentümer, der sich wählen lassen möchte. Das wäre ein plausibler Anlass. Falls der Nicht-Eigentümer dann wieder gewählt wird, kannst du die Wahl innerhalb der Monatsfrist anfechten.

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hebedle 
Beitragsersteller
 19.09.2018, 20:43
@Renick

Ok. War wieder sehr hilfreich. DANKE

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..... immer noch, und immer noch nur ein Beiratsmitglied der Beirat spielt?

Dann erneut, NEIN, und Vertreter kann er spielen, wenn denn der ET nicht anwesend ist und die TE so eine zulässt.

Ich kenne einige, worin vereinbart wurde, dass eine Vertretung nur duch den Verwalter oder andere ET erfolgen kann.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

schleudermaxe  20.09.2018, 15:19

Nachsatz, auch Haufe,

Nach § 29 Abs. 1 WEG dürfen nur Mitglieder der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft in den Verwaltungsbeirat gewählt werden. Werden dennoch Nichteigentümer gewählt, ist dies aber nur anfechtbar und nicht nichtig, sodass auch Nichteigentümer Mitglied im Verwaltungsbeirat sein können, wenn ihre Wahl unangefochten bleibt.

Teilnahme an einer Versammlung ist aber nicht möglich, denn diese ist nicht öffentlich.

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hebedle 
Beitragsersteller
 20.09.2018, 21:44
@schleudermaxe

Aber Teilnahme mit Bevollmächtigung des Eheprtners der nicht teil nimmt dürfte in Ordnung gehen. Somit Bevollmächtigter und Beirat.

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