Sind wir verplichtet eine Wohnungsbesichtung ohne unseren Willen durchführen zu lassen?

4 Antworten

Ja, grundsätzlich sind angekündigte Besichtigungen hinzunehmen, allerdings in erträglichem Umfang. Üblicherweise geht man von maximal 1 bis zwei Terminen pro Woche aus, die aber mehrstündig sein können. Siehe u.a. hier:

https://jurawelt.com/wohnungsbesichtigung-rechte-und-pflichten-des-mieters-und-vermieters/


Verena69 
Beitragsersteller
 17.09.2024, 12:26

Ich bin an dem Tag arbeiten und habe kein Auto um da hin zu kommen die öffentlichen vermittelt sind die echt schleicht hinzukommen

Als Mieter seid ihr Verpflichtet, nach Kündigung, Besichtigungen mit Mietinteressenten zu ermöglichen.

Natürlich nach Terminabsprache und in angemessenem Rahmen.

Verweigert ihr das grundlos kann euch der Vermieter ggf. Schadensersatzpflichtig machen weil er nicht zeitnah neu vermieten kann.


Verena69 
Beitragsersteller
 17.09.2024, 12:44

Wir sind an den genannten Terminen Arbeiten , ich habe qeder auto nocj sind in den Ort wo die Wohnung ist die öffentlichen verkesmittel da ,

Der Vermieter miss sich nach uns richen

anitari  17.09.2024, 13:02
@Verena69

Dann bietet ihm Termine an an denen es zu eurem Terminplan passt.

Komplett verweigern könnt ihr jedenfalls nicht.

FordPrefect  17.09.2024, 13:03
@Verena69
Der Vermieter miss sich nach uns richen

Nein, muss er nicht. Ihr steht hier primär in der Pflicht, entsprechende Besichtigungen zu ermöglichen. Notfalls eben durch einen Dritten, wenn sich kein alternativer Termin findet.

anitari  17.09.2024, 13:09
@FordPrefect

Naja, Rücksicht auf Arbeitszeiten des Mieters muß der Vermieter schon nehmen.

FordPrefect  17.09.2024, 13:13
@anitari

Das ist richtig. Aber die Möglichkeit zur Terminvereinbarung muss der Mieter dem VM ermöglichen. Und wenn das eben nicht abends sein kann/soll, bleibt ja nur tagsüber.

Lesen Sie doch einfach mal, was dazu in Ihrem Mietvertrag steht, damit es für Seiu nicht zu teurem Ärger kommt.

Vermutlich finden sei da sows in der Art wie:

§ ?? Betreten der Mietsache durch den Vermieter
(1) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit betreten. Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter die Mieträume auch ohne vorhe rige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
(2) Will der Vermieter das Grundstück/die Eigentumswohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder von ihm Beauftragte auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache, und zwar an Wochentagen von 9 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 18 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen.
(3) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach Absatz 1 und 2 ausgeübt werden können.

Ja bei berechtigtem Interesse musst du dem Vermieter Zugang zur Wohnung gewähren und die Wohnung neuen potentiellen Mieter zu zeigen ist ein solches berechtigtes Interesse.