wirksamer Ausschluss die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen?

Mein Großvater hatte seinerzeit das Elternhaus zusammen mit seiner Schwester überschrieben bekommen, in dessen meine Großeltern das Erdgeschoss und seine Schwester mit Gatte den 1. Stock bewohnten. Eine Teilungserklärung existiert nicht, die räumliche Aufteilung regelt allein der Notarvertrag.

Mittlerweile sind meine Großeltern verstorben, sodass meine Mutter, die als einziges Kind hervorging, die eine Hälfte am Haus erwarb, diese aber nicht bewohnt. Meine Mutter möchte nun ihrerseits ihre Hälfte an mich und meinem Bruder übertragen. Ziel ist die Erhaltung des Wohnraums und in jedem Fall die Verhinderung einer möglicherweise zukünftigen Teilversteigerung des gesamten Grundstückes. Die andere Hauspartei die noch lebt und bewohnt hat keine direkten Nachkommen, deren zukünftige Erben sind noch unbekannt.

Folgender Passus im Notarvertrag ist nun unklar:

„Die Erwerber schließen als Miteigentümer das Recht die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen solange aus, als einer von ihnen lebt, oder solange auch Kinder von Ihnen leben und bewilligen und beantragen hiermit die Eintragung dieses Auschlusses als Belastung der Miteigentumsanteile im Grundbuch gemäß §1010 BGB im Grundbuche“.

a) Gilt der Ausschluss bzw. der Aufhebung der Gemeinschaft nur für die damaligen Erwerber (Opa, Schwester) oder auch für die Nachfolger eines Miteigentümers?

b) Gesetzt den Fall, die zweite Aussage besitzt Gültigkeit, ist es dann entscheidend ob meine Mutter lediglich lebt oder muss Sie Eigentümerin bleiben um diese Klausel zu erhalten?

c) Gesetzt den Fall, allein unter den Lebenden zu weilen genügt nicht - kann dann durch Eintragung eines lebenslangen Wohnrechtes im Schenkungsvertrag einer vorzeitigen Aufhebung der Gemeinschaft vorgebeugt werden?

Wie ist die Rechtslage?

Zwangsversteigerung, Immobilien, Immobilienrecht, Teilungsversteigerung

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