Hallo,
ich habe mir heute die Nachfolge-Verordnung der Hackfleisch-Verordnung durchgelesen. Dort wird beschrieben, wie tierische Produkte verarbeitet werden dürfen, von der Schlachtung über die Zerlegung bis zur Weiterverarbeitung.
Für einen gastronomischen Betrieb ist es interessant, eigene Produkte anbieten zu können. Bislang wurde mir immer gesagt, dass man zur Herstellung von z.B. Wurst-Erzeugnissen ein Metzger-Meister oder zumindestens eine Metzger-Ausbildung haben müsse.
In den Verordnungen dazu kann ich vom Metzger auch nicht in einer einzigen Zeile etwas lesen, insbesondere lese ich aber, dass Gastronomie-Betriebe hier anderen Regelungen unterliegen, die ihnen bei der Herstellung von Hackfleisch-Zubereitungen mehr Freiheiten einräumen.
Könnte man also als Gastronomie-Betrieb einen den hygienischen Vorschriften entsprechenden Raum einrichten, um Hackfleisch-Erzeugnisse herzustellen und auch Wurst, die man nur als durch Hitze behandeltes Produkt (gebraten, gekocht) an Endverbraucher abgibt?