Wegerecht - Nachbarn verweigert trotzdem Zufahrt und haben Kameras installiert etc.? Uns jetzt auch noch angezeigt?

Hi, liebe Ratgeber,

wir haben ein Problem mit unseren Nachbarn, was mittlerweile kafkaeske

Auswüchse annimmt. Unser Grundstück ist an einer Hauptstraße nach vorn gelegen.

Den hinteren Teil unseres Grundstückes erreichen wir aber nur über einen

Privatweg. An diesem rückwärtigen Grundstücksteil haben wir ein privates Tor zu

diesem Privatweg. Für diesen Weg haben wir ein im Grundbuch eingetragenes

Wegerecht für Fahrzeuge bis 4 Tonnen.

Nun fanden wir vor ein paar Wochen an unserem Tor ein fremdes

Fahrrad-Schloss vor, was wir kurzerhand entfernten mittels Durchknipsen, da es

uns massiv behinderte - wir mussten da durch und konnten nicht, wer hängt bitte

ein Schloss an ein fremdes Tor??? Woher das Schloss stammt, erfuhren wir erst

Tage später, als wir einen Brief erhielten, dass unsere Nachbarn, denen der Weg

gehört, unser grundbuchamtlich eingetragenes Wegerecht mal eben von sich aus

für nichtig erklärt haben und zudem den Ersatz ihres billigen Fahrrad-Schloss

von unserem Tor einforderten. Auch haben die Nachbarn, um unser Wegerecht zu

behindern, ein abgemeldetes Auto quer auf dem Privat-Weg abgestellt. Gestern

hing wieder ein Schloss an unserem Tor. Wir haben die kurze dünne Kette, mit

der es befestigt war, durchtrennt und das Schloss in Nachbars Garten geworfen -

sichtbar. Nun kam heute die Polizei zu uns, um wegen SACHBESCHÄDIGUNG gegen uns

zu ermitteln, die haben echt eine Anzeige gemacht wegen der Kette (das Schloss

ist ja noch funktionstüchtig) im Wert von laut Nachbar gegenüber der Polizei

2,50€. Außerdem haben die Nachbarn gegen uns schon vor ein paar Tagen eine

Anzeige wegen Hausfriedensbruch gestellt, weil wir unser Wegerecht nutzen -

dies ist eine wissentlich falsche Beschuldigung/Anzeige, weil wir den Weg ja

nutzen dürfen laut Grundbuch. Eine Videoaufzeichnung der Nachbarn, die nicht

nur den Weg filmt, sondern auch unser Grundstück, wurde heute zur Auswertung

des Durchschneidens der an unserem Tor angebrachten fremden Kette durch uns der

Polizei vorgeführt, die filmen uns also, was wir bereits wissen, und zeigen das

"Beweis"mittel der Polizei. Bald haben wir einen Termin beim Anwalt,

wollten aber zuvor gern wissen, ob es eine Straftat darstellt, unser Tor gegen

unseren Willen abzuschließen. Immerhin sperren die uns ja rückwärts ein, wir

können unser Winterholz nicht auf das Grundstück transportieren und sind auch

anderweitig massiv eingeschränkt. Auch immer noch durch das absichtlich

quergestellte Auto. Ich kann aber doch auch nicht beim Nachbarn am Tor ein

Schloss anbringen und dann, wenn er dieses entfernt, um auf sein Grundstück zu

kommen, wegen Sachbeschädigung die Polizei rufen. Das mit der Kamera ist eine

andere Geschichte, den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte werden wir ebenso

wie die Behinderung des Wegerechts per Gericht unterbinden lassen.

Was die Nachbarn "reitet", können wir nur vermuten.

LG und Dank für die kommenden Antworten

Film, Recht, einfahrt, Grundstück, Wegerecht, Zaun, eingesperrt, Unterlassungsklage
Abrechnungsspitze bei Eigentümerwechsel - (Deutsches WEG-Recht)

Hallo Gemeinde!

Beide Eigentümer zweifelt nach dem Wohnungsverkauf meine Kostenverteilung an (einer alleine wäre ja auch langweilig). HickHack und Gezänk aus allerlei Gründen...

Die Fakten:

  • Wirtschaftsjahr vom 01.07.11 bis zum 30.06.12.
  • Ein Wirtschaftsplan wurde in 2011 für das WJ 2011/2012 beschlossen.
  • Nutzerwechsel/Übergabe der Wohnung zum 01.02.2012.
  • Grundbuchumschreibung am 06.09.2012.
  • Der scheidende Eigentümer hat nicht alle Vorauszahlungen lt. WP geleistet.
  • Der neue Eigentümer hat ab Übergabe alle ab 01.02.2012 planmäßigen Vorauszahlungen geleistet.
  • Die INSGESAMT geleisteten Vorauszahlungen ergeben einen Rückstand gegenüber dem WP.
  • Der Zeitpunkt des Beschlusses über die Abrechnung liegt in der Zukunft.
  • Die Abrechnungsspitze - also die Differenz zwischen dem Kostenanteil laut Wirtschaftsplan und dem tatsächlichem Kostenanteil laut Abrechnung - ergibt ein Guthaben.

Meine Folgerungen daraus:

  1. Da die Grundbuchumschreibung am 06.09.2012 erfolgt ist, wird der neue Eigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der tatsächliche Eigentümer sein. Damit geht ihm die Abrechnung zu.

  2. Der scheidende Eigentümer bekommt eine Aufrechnung seiner geleisteten Vorauszahlungen gegen den Gesamtbetrag lt. WP 2011/2012 (Rückstand). Allerdings keine Betriebskostenabrechnung (da ihn die als Nicht-(mehr)Eigentümer nichts angeht) und er ist auch für die Versammlung nicht teilnahmeberechtigt

  3. Dem neuen Eigentümer steht das Guthaben in Höhe der Abrechnungsspitze zu, da er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eigentümer laut Grundbuch ist. Der Beschluss über die Abrechnung - egal ob Guthaben oder Nachzahlung - entfaltet keine Wirkung für den scheidenden Eigentümer, weil er zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits nicht mehr Mitglied der WEG ist.

  4. Die Vorauszahlungen des neuen Eigentümers erfolgten - auch wenn ihm das nicht bewusst war - für Rechnung des scheidenden Eigentümers, weil er bis zur Umschreibung im Grundbuch überhaupt nicht Eigentümer war und der Wirtschaftplan somit für ihn keine Wirkung entfaltet hatte.

  5. Alle Vorauszahlungen bis zum 30.06.2012 sind daher dem scheidenden Eigentümer zuzurechen.

  6. Der scheidende Eigentümer schuldet die Differenz aus allen von ihm und für ihn geleisteten Vorauszahlungen und dem beschlossenen Gesamtbetrag lt. WP für 2011/2012.

  7. Dass die Umschreibung im Wirtschaftsjahr 2012/2013 erfolgte, hat keine Bedeutung für die Abrechnung 2012/2013.

Sieht das jemand anders?

(Ich danke für's Lesen, Zerdröseln und Verstehen^^)

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