Welche Förderungen gibts bei der Zweitausbildung?

Ich stehe kurz vor einer zweiten Ausbildung. Habe bereits eine betriebliche Ausbildung abgeschlossen, danach 6 Jahre in dem Beruf gearbeitet und bin jetzt in einer komplett anderen Branche untergekommen. Bin 27 Jahre alt und habe eine eigene Wohnung. Da mein zukünftiges Ausbildungsgehalt weniger als 700 Euro brutto beträgt, setze ich mich gerade mit Möglichkeiten einer Ausbildungsförderung auseinander.

Ich war beim Wohngeldamt. Die haben mir zuerst gesagt, dass meine Miete zu hoch sei um da was zu fördern, außerdem könnten die erst ihren Rechner anschmeißen, wenn denen der Ablehnungsbescheid meines BAB-Antrags vorliegt.

Also bin ich zum Arbeitsamt gegangen um übers BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) zu reden. Die haben mir von vornerein schon gesagt, dass ich da nichts bekomme, da ich in meinem ersten gelernten Beruf in ganz Deutschland arbeiten könnte. Dort gab man mir aber den Tipp, dass ich mal beim Jobcenter nach "Aufstockenden Leistungen" fragen könnte. Den Antrag fürs BAB habe ich auch erhalten, da ich den ja sowieso fürs Wohngeldamt ausfüllen muss. Hier waren nun auch Formulare für meine Eltern dabei.

Ich bin alt genug, habe selber schon lange Geld verdient und wohne auch weit weg. Ich möchte nicht dass meine Eltern da herangezogen werden und möchte auch keine Angaben dazu machen. Kann ich mich dagegen wehren?

Und sollte da nicht irgendwie auch die Grundsicherung greifen? Liege ich nicht darunter mit meinem Azubigehalt?

Also meine mir bekannten Möglichkeiten:

  • BAB fülle ich gerade aus (Arbeitsamt meint "gibt nix"
  • Wohngeld (Miete zu hoch), stelle den Antrag dennoch
  • Aufstockende Leistungen frage ich nächste Woche an

Habt ihr sonst noch Anhaltspunkte für mich oder irgendeinen Ratschlag? Das wichtigste ist mir eigentlich erstmal zu wissen, dass meine Eltern da außen vor bleiben...

Arbeitslosengeld, Ausbildung, Arbeitsamt, BAB, Grundsicherung, Hartz IV, Ausbildungsförderung
Überzahlung ALG 2, aufgrund eines Minijobs. Wie ist das mit dem Rückforderungsanspruch seitens des Jobcenters?

Hallo zusammen,

es geht um Folgendes:

Unsere Leistungen nach dem SGB II betragen monatlich 1.131,70 Euro.

Nun geht es um den Monat Mai. Ende April wurden die Leistungen für den Monat Mai, wie üblich, im Voraus gezahlt. Zudem wurde am 1. Mai ein Minijob seitens des Leistungsempfängers angetreten. Hieraus ergab sich ein Einkommen in Höhe von 391,31 Euro netto (406,35 Euro brutto). Dies wurde rückwirkend, also ebenfalls für den Monat Mai überwiesen. Nach Abzug des Freibetrags bleibt demnach eine Überzahlung in Höhe von 230,04 Euro, die das Jobcenter nun richtigerweise zurückfordert. Soweit haben wir alles richtig verstanden und sind natürlich gerne bereit, diesen Betrag zu erstatten. Als Laien auf dem Gebiet, sähe das für uns folgendermaßen aus: Regelleistung (1131,70 Euro) - Überzahlung (230,04 Euro) = Auszahlung für Juni (901,66 Euro). Das Einkommen, welches zusätzlich im Juni erwirtschaftet wird ist noch nicht bekannt, sodass wir es hier erst mal außer Acht lassen.

Nun steht in dem uns zugesendeten Anschreiben folgender Absatz, aus dem wir nicht schlau werden:

»... Weiterhin besteht gem. § 43 SGB II die Möglichkeit, dass Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Betrag von 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs mit dem Rückforderungsanspruch aufgerechnet werden können. Ich beabsichtige, von dieser Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. ...«

Was hat das zu bedeuten? Es wäre super, wenn uns jemand dieses »Behördendeutsch« in eine für uns verständliche Sprache übersetzt, da wir daraus absolut nicht schlau werden.

Der Sachbearbeiter räumt uns übrigens die Gelegenheit ein, uns bis Ende Juni zu dem Sachverhalt zu äußern. Was sollen wir ihm dazu schreiben?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

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Was bedeutet in meinem Fall -vorläufiger Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers?

Ich bin völlig überfordert mit der Situation und erbitte um Sacheinschätzung, wenngleich ich mir im Klaren bin, dass dies hier keine Rechtsberatung ist. Folgende Situation: Mir wurde am 04.03. fristlos, hilfsweise fristgerecht seitens meines Arbeitgebers gekündigt. (Dagegen habe ich Kündigungsschutzklage erhoben; Mitte Mai war Gütetermin ohne Einigung - Kammertermin erfolgt im Juni.)

Das Arbeitsamt hat mein ALG1 mit einer 12 Wochen Sperrzeit verhängt, welche den Zeitraum 5.3. - 27.5. erfasst. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, da für das A.Amt allein die Tatsache der fristlosen KÜ ausreichend war um festzustellen, dass der AG im Recht ist und ich als AN mich Schuldhaft verhalten haben muss. Sei's drum. Anderes Thema. Naiv wie ich bin, habe ich dann erst als der Bescheid der Sperrfrist bei mir im April eintraf, zur Sicherung des Lebensunterhalts Hartz IV beantragt. Mein Fehler. Folglich erstreckte sich mein Hartz IV Bezug für den Zeitraum April bis einschliesslich 27.05. Dies wurde mir durch das Jobcenter per Bescheid bestätigt und die Transferleistungen sind dementsprechend geflossen. (Allerdings gemindert, da durch die Sperre im ALG1 das ALG2 um 30% saktioniert/gekürzt wurde.) Ab 28.05. bin ich also nach Sperrzeitende im ALG1 Bezug und hätte somit für den Monat Mai noch Anspruch auf 4 Tage Regelsatz. (28.05. - 31.05.) Habe jetzt einen Änderungsbescheid vom ALG1 erhalten, dass der Leistungsbezug erst mit Datum des 1.6. beginnt, weil ,,vorläufiger Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers."

Ich kann mir nicht erklären, bzw. werde nicht schlau daraus, wieso ich diese 4 Tage nicht ausgezahlt bekomme. Würde mich daher sehr glücklich schätzen, wenn jemand mir in Grundzügen erklären könnte, weshalb das so ist.

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