Notfallrucksack als Verbandkasten-Ersatz?

Hallo zusammen.

Aufgrund meiner Ausbildung bin ich in der Lage erweiterte Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund habe ich den herkömmlichen Kfz-Verbandkasten in meinem Fahrzeug gegen einen Notfallrucksack ausgetauscht, damit man damit auch arbeiten kann.

Dieser ist bewusst nicht übertrieben ausgestattet und enthält auch alles, was in einem Kfz-Verbandkasten laut DIN hinein gehört. Darüber hinaus dann noch Gegenstände wie Ambu-Beutel, Güdel-Tubus, etc.

Nun meine Frage: Hat jemand Erfahrungen damit, ob der TÜV diesen Ersatz anerkennt? Meiner Ansicht nach entspricht die Ausrüstung den Erfordernissen des §35h StVZO:

"§ 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens

  1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
  2. 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.

(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.

(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.

(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."

Verkehr, Erste Hilfe, Hauptuntersuchung, Rettungsdienst, Straßenverkehr, TÜV
Warum keine Schocklage bei "5 Bs"?

Ich habe gelernt, dass bei Patienten mit Bewusstlosigkeit, kardiogenem Schock und Wirbelsäulenverletzungen sowie den sogenannten "5 Bs" (Verletzung von Birne (Kopf), Brust, Bauch, Becken, Beine) keine Schocklage hergestellt werden soll.

Die ersten drei Punkte leuchten mir ein, auch das erste B (z.B. SHT, Schlaganfall) erscheint mir plausibel, um intracerebrale Blutungen nicht noch zu verstärken.

Aber warum unterlässt man die Schocklage bei Brust-, Bauch- oder Beckenverletzungen? Auch, um Blutungen in die entsprechenden Körperteile nicht noch zu verstärken? Ist es dann aber nicht wichtiger, den Kreislauf aufrecht zu erhalten und eine Bewusstlosigkeit zu verhindern?

Bei Bein- und Beckenbrüchen könnte ich mir noch vorstellen, dass eine Bewegung an der Fraktur unterbunden und dem Patienten unnötige starke Schmerzen erspart werden sollen. Aber wie sieht es dann nach einer Ruhigstellung (Vakuummatratze, Trage) oder mit dem unverletzten Bein aus (hab mal gehört, es soll jemand durch die San-Prüfung gefallen sein, weil er das unverletzte Bein hochgelagert hat - gibt es also noch einen anderen Grund dafür, die Schocklage zu lassen, oder nur ein Gerücht)? Immerhin kann der Blutverlust bei solchen Brüchen recht erheblich sein und eine Schockbekämpfung ist doch recht wichtig...

Vielleicht weiß ja jemand mehr oder jemand vom Rettungsdienst kann sagen, wie das in der Praxis gehandhabt wird und kann kurz erklären warum!?

Erste Hilfe, Verletzung, Schock

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