Es kann durchaus sein, dass die Sache wegen Geringfügigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Oder weil der Täter nicht ermittelt werden kann. Das kommt auch darauf an, wie motiviert die Polizei ermittelt und das hängt mit davon ab, wie überzeugend du die Sache schilderst.

Wenn die Anzeige zum Beispiel noch online ist, du mit einem zweiten Account noch eine Kaufanfrage startest und der Verkäufer die den selben Gutschein nochmal verkaufen will, ist das für die Polizei schon was anderes als wenn du einfach nur lieblos schreibst "Hab den Gutschein nicht bekommen, muss ein Betrüger sein.".

Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sind genau für sowas zuständig. Und du kannst nicht wissen, worauf die im Zuge der Ermittlungen noch so stoßen. Aber ermittelt wird nur, wenn du es zur Anzeige bringst.

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Grundsätzlich geht das niemanden etwas an. Wenn es jemanden etwas angeht, zum Beispiel den direkten Vorgesetzten, die Personalabteilung, etc., dürfen die davon in Kenntnis gesetzt werden. Aber dass sich der Chef Montag früh hinstellt und vor versammelter Mannschaft verkündet: "Der Uli hat der Gabi am Mittwoch ungefragt an den Hintern gelangt. Dafür hat er eine Abmahnung bekommen, also behaltet eure Hände bei euch." geht nicht.

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Wie auch bei vielen anderen Sachen die verboten sind (wie Drogen oder gewisse Arten von Pornos), ist auch im Fall von Urheberrechtsverletzungen der reine Konsum straflos. Auch das Herunterladen ist legal, selbst wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte.

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Dazu fällt mir immer folgender Spruch ein, der Karl dem Großen zugeschrieben wird:

"Wenn ich mit Gott sprechen müsste, würde ich das auf Spanisch tun, weil die Sprache der Spanier Ernsthaftigkeit und Majestät ausstrahlt; wenn ich mit Freunden spreche, auf Italienisch, weil die Sprache der Italiener vertraut ist; wenn ich jemanden schmeicheln muss, auf Französisch, weil es nichts Schmeichelnderes gibt als ihre Sprache; wenn ich jemanden bedrohen oder streng sprechen muss, auf Deutsch, weil ihre ganze Sprache bedrohlich, grob und kraftvoll ist."

Der "scharfe Klang" ist einer von mehreren Gründen für die Wahl der deutschen Sprache als Kommandosprache. Und wie JustASingle schon sagte: Wenn die Befehle in einer Sprache gegeben werden, die im Einsatzgebiet des Hundes normalerweise nicht gesprochen wird, kommt es auch nicht so leicht zu Missverständnissen. Wobei das eher nebensächlich ist. Aber neben Deutsch werden auch Niederländisch und Tschechisch häufig verwendet. Aus dem vorgenannten Grund, aber auch weil viele Hunde aus diesen Ländern importiert werden. Dass ein Fremder den Hunden dann keine Befehle geben kann, halte ich dagegen für ein Gerücht. Schon einmal versucht, einem trainierten Hund einen Befehl zu geben? Bestenfalls lacht der dich aus.

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Unwahrscheinlich. Für eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt benötigt man zumindest eine ungefähre Vorstellung davon, wo die Person wohnt (Gemeinde) und mindestens ein weiteres Merkmal wie den Geburtstag, damit die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann.

Theoretisch kann man auch z. B. Strafanzeige erstatten, oder über die IP-Adresse vom Provider die Adresse des genutzten Internetanschlusses herausfinden. Das macht aber alles viel Mühe und kostet Geld.

Wenig bis kein Geld kostet es, die Forderung durch ein Inkassounternehmen einzutreiben. Die nerven dich dann eben per Mail bis du zahlst, oder die keinen Bock mehr haben. Wenn es blöd läuft, kennen die zufällig deine Mail-Adresse aus einem anderen Fall, dem deine Adresse zugeordnet ist.

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Der Verdächtige war Fahrer eines ge"carjackten" Fahrzeugs. Carjacking ist die Entwendung eines Fahrzeugs unter Androhung von (Waffen)Gewalt. Das wäre in Deutschland ein schwerer Raub nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit a, Nr. 2 StGB (Beisichführen einer Waffe, Begehung als Bandenmitglied), jedenfalls aber ein Raub nach § 249 Abs. 1, oder eine räuberische Erpressung nach § 255, 249 Abs. 1 StGB. Egal was es nun war, auf jeden Fall war die Tat, deren der Fahrer des Fahrzeugs verdächtig war, ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe).

In Deutschland gibt es klare Regeln dazu, wann die Schusswaffe gegen Personen eingesetzt werden darf. Für Vollzugsbeamte des Bundes (in erster Linie ist das die Bundespolizei) gibt es das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). Dort ist in § 10 geregelt, wann die Schusswaffe gegen eine Person eingesetzt werden darf. Einschlägig ist hier "(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, [...] 2. um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie [...] b. eines Verbrechens dringend verdächtig ist"

Für die Polizeikräfte der Länder gibt es Landespolizeigesetze, die inhaltlich im Wesentlichen mit § 10 UZwG identisch sind. Zum Beispiel in Baden-Württemberg § 68 PolG.

Der Gebrauch der Schusswaffe ist vorher anzudrohen, also das klassische "Stehenbleiben, oder ich schieße" (§ 13 UZwG). Und die Landesvorschriften sehen teilweise vor, dass mutmaßlich tödliche Schüsse nur abgegeben werden dürfen, "wenn [der Schuss] das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist." Das steht im Gesetz für die Bundesvollzugsbeamten nicht drin, aber die müssen trotzdem die Verhältnismäßigkeit wahren. Ein gezielter Kopfschuss, nur damit der Räuber nicht entkommt, darf also nicht abgegeben werden.

Also hätten auch deutsche Polizisten schießen dürfen - obwohl der Verdächtige seine Waffe über die Mauer geworfen hatte und damit keine unmittelbare Bedrohung für die Polizisten oder Dritte dargestellt hat - solange sie keine gezielten Todesschüsse abgeben und den Waffengebrauch vorher androhen. Die Polizisten im Video haben "nur" 4 Schüsse abgegeben. Für amerikanische Verhältnisse bedeutet das, dass sie ihm wirklich nicht ernsthaft ans Leben wollten. Das einzige was fehlt, ist hier also die Androhung des Schusswaffengebrauchs.

In Deutschland wäre hier mit großer Wahrscheinlichkeit aber kein polizeilicher Schuss abgegeben worden. Auch wenn Flüchtige mit der Schusswaffe aufgehalten werden dürfen, passiert das fast nie. Vielleicht mal wenn ein übermotivierter Polizist auf ein Fahrzeug schießt, das gerade eine Polizeikontrollstelle durchbrochen hat. Aber in der Regel schießen deutsche Polizisten wirklich nur, um sich oder Dritte vor einem Angriff zu verteidigen. Siehe Mannheim. Ein halbes Dutzend Polizisten vor Ort und ein Polizist feuert einen Schuss ab. In den USA hätten die alle ihre Magazine geleert, das Ersatzmagazin leergeschossen und mit dem geladenen zweiten Ersatzmagazin in der Waffe kann man dann mal schauen, ob der Verdächtige noch zappelt. So in etwa.

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In der Regel läuft die Abrechnungsperiode immer vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres. Die NKA für 2022 hätte dann bis zum 31.12.2023 bei dir eingehen müssen, die für 2023 muss bis zum 31.12.2024 bei dir eingehen. Wenn du seit 3/2022 in der Wohnung wohnst, hättest du also schon eine Abrechnung bekommen müssen.

Wenn die NKA verspätet kommt, hast du trotzdem das Recht, die NKA innerhalb eines Jahres zu beanstanden und ein eventuell zu deinen Gunsten bestehendes Guthaben auszahlen zu lassen. Der Vermieter kann aber keine Nachforderung geltend machen.

Weil die Nebenkostenabrechnungen häufig fehlerhaft sind, empfiehlt es sich, den Vermieter auf die ausstehende NKA hinzuweisen und ihm für deren Erteilung eine Frist zu setzen. Am besten so, dass du den Zugang der Aufforderung beim Vermieter nachweisen kannst (Einwurfeinschreiben, Einwurf durch einen Zeugen in den Briefkasten des Vermieters). Der nächste Gang führt dann zum Anwalt. Ist der Vermieter mit der Erteilung der NKA im Verzug, muss er auch die Kosten des Anwalts tragen.

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Erfahrungsgemäß storniert die PVZ diese "Verträge" sobald sich ein Anwalt meldet. Das ist aber nur ein Erfahrungswert, kein allgemein gültiges Naturgesetz. Bei 197,80 € würde ich mir an deiner Stelle einen Anwalt suchen, der die Sache für eine Pauschale von 100 € außergerichtlich bearbeitet. Dann hast du immerhin die Hälfte gespart.

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Ja, das ist dann auch ein "Tatort"

Es ist zumindest ein mutmaßlicher Tatort. Es sind allerlei Möglichkeiten denkbar, aus denen sich in diesem Szenario jemand strafbar gemacht haben könnte. Wenn und solange es dafür keine Hinweise gibt, ist es aber ein Unfallort, kein Tatort. Es könnte aber eben mutmaßlich einer sein.

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Der Anspruch geht an den oder die Erben über. Es gibt aber eine Ausnahme: Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Bis 1990 waren Schmerzensgeldansprüche generell nicht vererblich. Das war bis dahin in § 847 BGB ausdrücklich geregelt.

Für Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bleibt es aber auch nach dem Wegfall von § 847 BGB bei der Unvererblichkeit. Das BVerfG hat das auch kürzlich bestätigt, BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2022, 1 BvR 110/22.

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Also wenn sich der andere zuerst vom Unfallort entfernt hat, hat ggf. er, keinesfalls aber du Fahrerflucht begangen. Wenn ihr euch beide gleichzeitig entfernt habt, weil ihr keine Notwendigkeit für den Austausch von Daten oder Höflichkeiten gesehen habt, ist das von keinem eine Fahrerflucht.

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Nein. Mal vom Strafrecht abgesehen werden dich die Markeninhaber der echten Produkte so schnell und so teuer abmahnen, dass du das kein zweites Mal machst. Je nachdem wie viel Umsatz du gemacht hast, bist du mindestens (!) im mittleren vierstelligen Bereich. Pro Abmahnung. Der Streitwert aus dem die Anwaltsgebühren berechnet wird, liegt bei 50.000€ - 250.000 €. Ich kann da nur schwer von abraten.

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Dann hättest du ein echtes Problem an der Backe. Wenn den Polizisten nicht aufgefallen ist, dass nicht der Ausweisinhaber vor ihnen steht (was sie kritischer hinterfragt hätten, wenn der Ausweis zur Fahndung ausgeschrieben wäre), schwören die auch vor Gericht Stein und Bein, dass du das gewesen bist. Und selbst wenn sie sagen "sorry, kann mich nicht mehr erinnern", wird der Richter deine Behauptung als Notlüge abtun.

Lustige Anekdote zu der Frage WIE wirksam es ist, einen Ausweis als gestohlen zu melden: Mein Ausweis wurde vor etwa 2 Jahren gestohlen. Also hab ich Anzeige erstattet und die Polizei die Sachfahndung eingeleitet. Mit einer Kopie meines aktuellen Ausweises habe ich vor einigen Monaten eine Datenauskunft bei der Polizei Thüringen beantragt. 3 Wochen später stehen zwei nette Polizisten vor meiner Tür und wollen wissen, ob ich den Antrag auch wirklich gestellt hätte. Die Thüringer Kollegen hätten gesehen, dass einer meiner Ausweise zur Fahndung ausgeschrieben ist und sie sollten jetzt mal checken, ob der Ausweis dessen Kopie sie da haben, der als gestohlen gemeldete sei. Hätten die Thüringer Kollegen anhand der auf der Ausweiskopie erkennbaren Ausweisnummer zwar selbst mit einem klaren "Nein" beantworten können, aber das ist eine andere Geschichte.

Ich an deiner Stelle würde den Ausweis ganz flott als gestohlen melden. Mit dem Ausweis kann man ja auch andere Sachen machen. Zum Beispiel Sachen kaufen, Bankkonten eröffnen, etc. pp. Wenn er wieder auftauchen sollte, UNBEDINGT der Polizei Bescheid geben, damit die Sachfahndung beendet wird.

Auch dazu eine warnende Anekdote: In einem mir bekannten Fall hat die Polizei es verdaddelt, die Sachfahndung zu löschen. Der Mann wollte 2 Jahre später in ein osteuropäisches Land einreisen. Er wollte da mit der Familie Urlaub machen. Hat sich am Flughafen bei der Einreise mit dem wiedergefundenen Personalausweis ausgewiesen und fand sich plötzlich in Handschellen wieder. Die Nacht verbrachte er auf einer harten Pritsche und am nächsten Morgen wurde er mit Handschellen und zwei Polizisten unter den interessierten Blicken der anderen Passagiere ins nächste Flugzeug nach Deutschland gesetzt. Dass sein Ausweis der Auslöser dafür war, hat er erst in Deutschland erfahren.

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Gemäß § 447 BGB geht das Risiko mit der Übergabe an das Versandunternehmen an den Käufer über. Beim Verkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt das nicht. Aber beim Verkauf privat an privat trägt der Käufer das Versandrisiko.

Wenn die Ware durch die Schuld des Verkäufers beschädigt wird, weil er die Sache nicht ordentlich verpackt hat, hat der Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer.

Wird die Ware beim Versand beschädigt ohne dass den Verkäufer eine Schuld daran trifft, haftet das Versandunternehmen. Allerdings gegenüber dem Verkäufer, denn der hat in der Regel für den Versand bezahlt. Der Verkäufer kann den Anspruch gegen das Versandunternehmen aber an den Käufer abtreten.

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Diese Coachings sind die absolute Pest. Was den Leuten da für Unsummen aus der Tasche gezogen werden, da hab ich Mitleid mit jedem Idioten, der mit einem Strumpf überm Kopf in die Bank marschiert.

Was ich nicht verstehe ist, dass wenn die Leute aufwachen und merken dass sie abgezogen wurden, nicht 100 % von denen zum Anwalt rennen und sich das Geld zurückholen. Aber der Coaching-Papst hat ja angeboten, dass man die 6000 € bequem in 36 Raten zu je 166,67 € zahlen kann. Da kann man dem Anwalt nicht 600 € auf einmal auf den Tisch des Hauses legen. Dann lieber die nächsten 3 Jahre 166,76 € bezahlen.

Mein Kopf wollte in diesem Zusammenhang schon so oft die Tischplatte knacken, das glaubt mir keiner.

Geh! zum! Anwalt! und hol dir das Geld zurück! Diese Abzocker wissen, dass sie gequirlten Mist verkaufen. Aber von 10 Leuten die ihr Geld zurück haben wollen, lassen sich 7 damit abspeisen, dass man sagt "Sorry, du hast kein Widerrufsrecht" und von den 3 die zum Anwalt gehen, hat 1 die Eier die Nerven und das Geld, die Sache durchzuziehen.

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Das ist eine ganz übliche Länge für ein Strafverfahren. Leider. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft aber vor allem die Gerichte sind überlastet. Und dann haben die alle auch noch eine ausgesprochene Digitalisierungsphobie, was die Bearbeitung nicht gerade beschleunigt.

Geh mal zum Amtsgericht in deiner Nähe und setz dich mal in eine Verhandlung. Da werden jetzt überwiegend Sachen aus 2022 und 2023 verhandelt.

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Die Polizei kommt nicht immer mit. Aber häufig ist der Grund für einen Einsatz der Polizei eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Vor allem natürlich Brandstiftung. Die kann man auch fahrlässig begehen. Das ist dann trotzdem eine Straftat. Und die Polizei ermittelt dann den oder die Täter. Die Polizei sichert auch die Einsatzstelle ab, insbesondere auf der Autobahn und an anderen viel befahrenen Straßen wie beispielsweise im innerstädtischen Bereich.

Aber wenn die Feuerwehr einen Keller auspumpt, nach einem Sturm Bäume beseitigt, dem Rettungsdienst eine Tür öffnet, ein Kätzchen vom Baum holt, etc. pp. ist die Polizei in der Regel nicht notwendig und deshalb in der Regel auch nicht vor Ort.

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Gemäß § 78 ZPO ist bei Verfahren am Landgericht die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben.

Es ist möglich, dass der Hamburger Rechtsanwalt per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen kann, § 128a ZPO. Das entscheidet das Gericht je nach Ausstattung. Leider ist das noch völlig unüblich.

Ansonsten kann der Anwalt einen Vertreter hinschicken. Das ist dann ein sogenannter Terminsvertreter. Meist hat der seinen Sitz am Ort des Gerichts und dadurch einen kurzen Weg.

Oder der Anwalt macht sich selbst auf den Weg nach München. Die Fahrtkosten und sonstigen Reiseauslagen, sowie das Tages- und Abwesenheitsgeld sind vom Mandanten des Anwalts zu erstatten. Gewinnt die Hamburger Seite den Prozess, muss die Gegenseite diese Kosten unter Umständen auch erstatten. Gegebenenfalls aber auch nicht. Deshalb wird nicht selten ein Terminsvertreter losgeschickt, gerade wenn der Streitwert nicht besonders hoch ist. Bei höheren Streitwerten verhandeln die Anwälte aber in der Regel lieber selbst.

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Wann die das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis genommen haben, ist irrelevant. Der Zugang erfolgt, sobald das Schreiben so in den Machtbereich des Empfänger gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Das Postfach ist genauso gut wie ein Briefkasten. Und bei dem ist mit Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen, wenn der Einwurf zu den Geschäftszeiten erfolgte. Da nach § 573c Abs. 1 BGB die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats erfolgen muss und das der 4.9. war, ist die Kündigung auf jeden Fall rechtzeitig zugegangen. Denn wenn der Brief am 3.9. eingelegt wurde, war auf jeden Fall mit der Kenntnisnahme spätestens am 4.9. zu rechnen.

Die Aufforderung, eine neue Kündigung zu senden, ist ohnehin unsinnig. Wenn die Kündigung für den 30.11. nicht rechtzeitig erfolgt ist, wird die Kündigung eben zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam. Selbst wenn man das nicht ausdrücklich reingeschrieben hat.

Du solltest eine Kopie des Sendungsbelegs und der Sendungsverfolgung an den Vermieter schicken und ihn auffordern, die Kündigung zum 30.11. zu bestätigen und die Wohnung am 30.11. zu übernehmen.

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Ja. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO besteht in diesem Fall nur hinsichtlich deiner Tochter (Nr. 1), nicht aber dir. Hinsichtlich der Schwiegereltern besteht nur dann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Nr. 3, wenn die Ehe rechtsgültig geschlossen wurde und noch besteht.

Quelle: Meyer-Goßner/Schmidt StPO, § 52 Rn. 8.

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