Schadenswiedergutmachung..Gericht?

2 Antworten

Der Anspruch geht an den oder die Erben über. Es gibt aber eine Ausnahme: Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Bis 1990 waren Schmerzensgeldansprüche generell nicht vererblich. Das war bis dahin in § 847 BGB ausdrücklich geregelt.

Für Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bleibt es aber auch nach dem Wegfall von § 847 BGB bei der Unvererblichkeit. Das BVerfG hat das auch kürzlich bestätigt, BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2022, 1 BvR 110/22.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

Vielleicht haben die Erben Anspruch darauf.