Dann stünde dir erst einmal Elterngeld zu, dass wären in etwa 67 % vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.
Dazu könntest Du einen evtl.vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit prüfen lassen.
Einen jeweiligen kostenlosen Rechner findest Du im Internet, oder dann einen kostenlosen Rechner auf Bürgergeld vom Jobcenter.
Wenn Du vorher gearbeitet hast, kannst Du vom Elterngeld monatlich max. 300 Euro als Freibetrag absetzen, gilt auch bei Wohngeld und Kinderzuschlag, nicht nur bei Bürgergeld.
Würdest Du dein Elterngeld aufteilen, also nicht nur für 1 Jahr beziehen, würde sich der Freibetrag halbieren.
Dann steht dir Kindergeld für das Kind von derzeit 250 Euro pro Monat zu, beim Bürgergeld wäre das vorrangiges anrechenbares Einkommen des Kindes, so wie auch Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.
Wenn der Vater nicht zahlen will oder kann, solltest Du beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss und für das Kind eine Beistandschaft beantragen.
Vielleicht wäre ein Anwalt für Familienrecht ratsam, wenn der Kindsvater im Ausland lebt und nicht zahlen will.
Für das Wohngeld und Kinderzuschlag ist ein Mindesteinkommen erforderlich, beim Wohngeld nennt sich das zuschussfähiges Mindesteinkommen.
Da müsstest Du soviel Nettoeinkommen haben, dass Du deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen kannst und dann vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt und evtl. Mehrbedarf unter Bürgergeld vom Jobcenter min.noch 80 % zur Verfügung hast.
Um dieses zuschussfähige Mindesteinkommen zu erreichen, kann dir auch das Kindergeld helfen, dass ist zwar beim Wohngeld kein anrechenbares Einkommen, aber damit könntest Du dann evtl.fehlendes Einkommen kompensieren.
Das wären dann nach der Geburt derzeit für dich min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu dann für 1 Kind unter 7 Jahren ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % von deinem Regelbedarf.
Dem Kind unter 6 Jahren stünden derzeit 357 Euro Regelbedarf zu.
Von dieser gesamten Summe müsstest Du für das Wohngeld nach Zahlung der Warmmiete min.noch 80 % an Geld zur Verfügung haben, damit Du das zuschussfähige Mindesteinkommen erreichen würdest.
Beim Kinderzuschlag musst Du vor dem Monat der Antragstellung in den letzten 6 Monaten min.ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 600 Euro erreichen.
Im Internet findest Du für den Kinderzuschlag auch noch das Merkblatt für Kinderzuschlag, darin findest Du auch Beispiele mit Berechnung.
Kinderzuschlag käme aber nur dann in Betracht, wenn Du mit deinem anrechenbarem Einkommen inkl. Wohngeld und Kinderzuschlag euren Bedarf unter Bürgergeld vom Jobcenter nach dem SGB - ll decken könntest.
Sonst bliebe nur Bürgergeld vom Jobcenter, da kannst Du dein Kind dann auch min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres selber betreuen und musst dem Jobcenter für Vermittlungen nicht zur Verfügung stehen.
Für das ALG - 1 musst Du die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt haben, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und muss der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen.