Ist es !

Bei der Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt sind es jeweils bis zu 10.000 Euro, war vorher nur die Hälfte davon.

Unter Bürgergeld vom Jobcenter nach dem SGB - ll darf der Antragsteller im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr noch bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen haben bzw.im Leistungsbezug auch entsprechende Ansparungen machen.

Für jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen gelten weitere jeweils bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen, oder entsprechende Ansparungen im Leistungsbezug.

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Das habe ich dir doch alles schon mehrfach erklärt und berechnet !

Wenn deine Frau dann Einkommen erzielt und selber keinen Anspruch auf Leistungen hat, ob nun durch entsprechend hohes Einkommen oder aus welchem Grund auch immer, muss das Jobcenter vorher ihr Nettoeinkommen bereinigen.

Also erst einmal die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll vom Bruttoeinkommen berechnen und theoretisch vom Nettoeinkommen abziehen.

Durch das minderjährige kann kann sie bei einem Bruttoeinkommen von min. 1500 Euro den derzeit max. Freibetrag von rund 380 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen und das ergibt dann ihr voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Also angenommen bei 1900 Euro Nettoeinkommen blieben nach Abzug der rund 380 Euro Freibetrag angenommen noch um die 1520 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Davon muss das Jobcenter erst einmal ihren eigenen Bedarf berücksichtigen, also im Regelfall min.ihren Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 506 Euro und ihren Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Dieser Bedarf müsste dann erst einmal von den angenommenen 1520 Euro anrechenbaren Nettoeinkommen abgezogen werden.

Was dann den Bedarf deiner Frau übersteigt, wird zu eurem Einkommen und mindert euren bisherigen Anspruch entsprechend.

Also die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom muss durch 3 Personen geteilt werden und ergibt den jeweiligen Kopfanteil der Warmmiete pro Person.

Dieser Kopfanteil der Warmmiete käme dann noch zum Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei deiner Frau.

Würde die Warmmiete angenommen bei 1200 Euro liegen, wäre das pro Person 400 Euro Kopfanteil und mit dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 506 Euro käme man angenommen auf einen Bedarf deiner Frau von min. 906 Euro.

Bei angenommen 1520 Euro anrechenbarem Nettoeinkommen und Abzug ihres eigenen Bedarfs könnte ein übersteigender Betrag von etwa 600 Euro bleiben und der würde dann von euren bisherigen Leistungen abgezogen.

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Wenn die Änderung vor der Anweisung der Leistung geändert wurde und das auch bestätigt ist, dann sollte es auch keine Probleme geben und Du solltest deine Leistung pünktlich auf dem neuen Konto haben.

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Wenn Du arbeitslos bist, auch wenn nur für kurze Zeit, solltest Du dich jetzt schon arbeitssuchend melden und ab deiner Arbeitslosigkeit einen Antrag auf ALG - 1 stellen.

Hast Du innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, dann hast Du die Anwartschaftszeit erfüllt, dir also einen Anspruch erworben.

Bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 30 Monaten läge der ALG - 1 Anspruch unter 50 Jahren bei max. 12 Monaten.

Du würdest dann als Single etwa 60 % ALG - 1 von deiner letzten vollen Nettovergütung erhalten.

Man muss beim ALG - 1 der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen, aber da Du schon einen unterschriebenen Arbeitsvertrag ab Oktober hast, musst Du nur deinen guten Willen zeigen, ich gehe davon aus, dass man dich für diese kurze Wartezeit in Ruhe lassen wird.

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Etwas mehr Infos wären nicht schlecht !

Wenn keine Sozialleistungen wie Wohngeld oder Bürgergeld vom Jobcenter bezogen werden, dann wird von einem Minijob in der Regel nichts angezogen.

Man bekäme dann Brutto gleich Netto aufs Konto ausgezahlt, man muss sich aber beim Arbeitgeber vorher auf schriftlichen Antrag von der Zuzahlung zur Rentenversicherung befreien lassen, sonst bekäme man ein paar Euro weniger ausgezahlt.

Der Arbeitgeber könnte auch den pauschalen Betrag von 2 % für die Steuern auf den Arbeitnehmer abwälzen, aber dann würde ich mir so schnell wie möglich einen anderen Arbeitgeber suchen, denn im Regelfall übernimmt das der Arbeitgeber.

Sollte Bürgergeld vom Jobcenter bezogen werden, gelten die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, bei einem vollen Verdienst durch einen Minijob läge der Freibetrag bei etwa 184 Euro.

Der würde dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen, welches dann mindernd auf den Bedarf angerechnet würde.

Es sei denn es handelt sich um ein Kind unter 25, dass Schüler, Azubi oder Stundent ist, da gilt seit Juli 2023 ein erhöhter Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin würde dann nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wäre das Bruttoeinkommen höher, kämen weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Müsste aber auch hier dem Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden.

Beim Wohngeld läge der pauschale Freibetrag auf Erwerbseinkommen von Kindern unter 25 Jahren bei monatlich 100 Euro, der Rest würde bei der Berechnung mit berücksichtigt.

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Da dürfte es keine Probleme geben, denn Du bekommst ja vom Rundfunkservice nur dann etwas erstattet, wenn Du die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllst.

Demnach hast Du aus deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen den Beitrag gezahlt, obwohl Du das hättest nicht machen müssen, weil Du die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt hast, sonst hättest Du keine zu viel gezahlten Beiträge erstattet bekommen.

Nach meiner Ansicht war das also nicht meldepflichtig und darf auch nicht als Einkommen angerechnet werden und zu einer Versagung eines Anspruchs auf Leistungen darf es da schon gar nicht kommen, wenn man die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.

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Wenn dann wirst Du diesen von der Rentenversicherung erhalten und nicht vom Sozialamt.

Deshalb solltest Du auch entsprechende Nachweise einreichen und der Zuschuss wird dann sicher wie deine Erhöhung der Rente ab Juli zu einer Minderung deines Anspruchs vom Sozialamt führen.

Würde mich zumindest sehr wundern wenn das nicht der Fall wäre.

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Wenn Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, sollte im Normalfall auch einer auf Wohngeld bestehen.

Zumindest werden diese beiden Leistungen nicht als Einkommen auf den Anspruch angerechnet.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld.

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Dann stünde dir erst einmal Elterngeld zu, dass wären in etwa 67 % vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Dazu könntest Du einen evtl.vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit prüfen lassen.

Einen jeweiligen kostenlosen Rechner findest Du im Internet, oder dann einen kostenlosen Rechner auf Bürgergeld vom Jobcenter.

Wenn Du vorher gearbeitet hast, kannst Du vom Elterngeld monatlich max. 300 Euro als Freibetrag absetzen, gilt auch bei Wohngeld und Kinderzuschlag, nicht nur bei Bürgergeld.

Würdest Du dein Elterngeld aufteilen, also nicht nur für 1 Jahr beziehen, würde sich der Freibetrag halbieren.

Dann steht dir Kindergeld für das Kind von derzeit 250 Euro pro Monat zu, beim Bürgergeld wäre das vorrangiges anrechenbares Einkommen des Kindes, so wie auch Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.

Wenn der Vater nicht zahlen will oder kann, solltest Du beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss und für das Kind eine Beistandschaft beantragen.

Vielleicht wäre ein Anwalt für Familienrecht ratsam, wenn der Kindsvater im Ausland lebt und nicht zahlen will.

Für das Wohngeld und Kinderzuschlag ist ein Mindesteinkommen erforderlich, beim Wohngeld nennt sich das zuschussfähiges Mindesteinkommen.

Da müsstest Du soviel Nettoeinkommen haben, dass Du deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen kannst und dann vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt und evtl. Mehrbedarf unter Bürgergeld vom Jobcenter min.noch 80 % zur Verfügung hast.

Um dieses zuschussfähige Mindesteinkommen zu erreichen, kann dir auch das Kindergeld helfen, dass ist zwar beim Wohngeld kein anrechenbares Einkommen, aber damit könntest Du dann evtl.fehlendes Einkommen kompensieren.

Das wären dann nach der Geburt derzeit für dich min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu dann für 1 Kind unter 7 Jahren ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % von deinem Regelbedarf.

Dem Kind unter 6 Jahren stünden derzeit 357 Euro Regelbedarf zu.

Von dieser gesamten Summe müsstest Du für das Wohngeld nach Zahlung der Warmmiete min.noch 80 % an Geld zur Verfügung haben, damit Du das zuschussfähige Mindesteinkommen erreichen würdest.

Beim Kinderzuschlag musst Du vor dem Monat der Antragstellung in den letzten 6 Monaten min.ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 600 Euro erreichen.

Im Internet findest Du für den Kinderzuschlag auch noch das Merkblatt für Kinderzuschlag, darin findest Du auch Beispiele mit Berechnung.

Kinderzuschlag käme aber nur dann in Betracht, wenn Du mit deinem anrechenbarem Einkommen inkl. Wohngeld und Kinderzuschlag euren Bedarf unter Bürgergeld vom Jobcenter nach dem SGB - ll decken könntest.

Sonst bliebe nur Bürgergeld vom Jobcenter, da kannst Du dein Kind dann auch min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres selber betreuen und musst dem Jobcenter für Vermittlungen nicht zur Verfügung stehen.

Für das ALG - 1 musst Du die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt haben, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und muss der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen.

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Du selber würdest auch bei der anteiligen Miete meiner Ansicht nach nicht das benötigte zuschussfähige Mindesteinkommen erreichen.

Da würden noch um die 150 Euro fehlen, solltest mit deinem Nettoeinkommen deinen Mietenteil zahlen können und dann vom Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 ( derzeit 563 Euro ) noch min. 80 % zur Verfügung haben.

Also bei 900 Euro Mietenteil kämen noch um die 450 Euro dazu, dein zuschussfähiges Mindesteinkommen sollte dann bei um die 1350 Euro liegen.

Gehört dein Freund zu deinem Haushalt, würde sein Einkommen natürlich auch entsprechend berücksichtigt, dann wird ganz sicher kein Anspruch mehr bestehen.

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Eine vorherige Beschäftigung ist für Bürgergeld keine Voraussetzung, muss man nur beim ALG - 1 von der Agentur für Arbeit Versicherungsleistung vorweisen.

Da muss man innerhalb von 30 Monaten ab der Arbeitslosigkeit min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und der Anspruch richtet sich nach dem vorherigen Einkommen und ist zeitlich begrenzt, unter 50 Jahren max. 12 Monate.

Dafür müsste man innerhalb von 30 Monaten min. 24 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Beim Bürgergeld gibt es je nach individuellen Umständen und Alter einen einheitlichen Regelbedarf für den Lebensunterhalt, der ist in ganz Deutschland gleich, dazu ggf.noch ein zustehender Mehrbedarf und angemessene KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Man muss min. 15 Jahre alt sein und arbeitsfähig sein, also min. 3 Stunden am Tag arbeiten können.

Ist das Kind aber noch unter 25 und lebt im Haushalt der Eltern, bildet das Kind mit ihnen eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn es seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Das Kind könnte dann nur gemeinsam mit den Eltern einen Anspruch haben, wenn sie den Gesamtbedarf der Familie nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten.

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Melden ja, aber solange Du im Bewilligungszeitraum nicht mehr als die Freigrenze verdienst, hat das auch keinen Einfluss auf die Höhe deiner Leistungen.

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Wenn der WBS - bewilligt würde, kannst Du dir damit eine Wohnung suchen, die vom Staat gefördert wurde und die Vermieter noch gebunden sind.

Also eine gewisse Grenze an Miete nicht übersteigen darf, also sozialer Wohnungsbau, entsprechend geringer wäre die zu zahlende Miete.

Ist das deine Erstausbildung, kannst Du dann einen möglichen Anspruch auf BAB - bei der Agentur für Arbeit prüfen lassen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Bist Du noch unter 25, steht dir das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

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Wenn der Antrag noch im Mai beim Jobcenter eingegangen ist und ab Mai Anspruch bestehen würde, dann greift der Antrag im Regelfall auf den 1.des Antragsmonats zurück.

Dann würdest Du eine Nachzahlung für Mai und Juni erhalten, wenn dein Erwerbseinkommen für Juli noch im Juli auf dem Konto eingehen würde, dann wird es auch in diesem Monat auf evtl.zustehende Leistungen angerechnet.

Da käme es dann auf deinen Bedarf nach dem SGB - ll an und was Du dann an Brutto verdienst und Netto aufs Konto bekommst.

Auf das Bruttoeinkommen stehen dir Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, die werden dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergeben dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Wäre das geringer als dein Bedarf, stünde dir auch für Juli noch eine entsprechende Aufstockung zu, aber ggf.erst nachdem Du dem Jobcenter die Höhe und den Zufluss deines Einkommens nachgewiesen hast.

Wenn Du den Zeitraum bis zur Zahlung deines Lohns nicht überbrücken kannst, solltest Du beim Jobcenter rechtzeitig einen schriftlichen formlosen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung stellen, was im Regelfall dann auch bewilligt würde.

Könntest Du dann auf formlosen schriftlichen Antrag im Regelfall auch in Raten ans Jobcenter zurück zahlen.

Solltest Du deinen Lohn erst im August aufs Konto bekommen ( Zuflussprinzip ), stünde dir auch für den Juli noch volle Leistung vom Jobcenter zu, auch das könnte aber erst rückwirkend passieren, nachdem Du die Höhe und den Zufluss deines Lohns nachgewiesen hast.

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Es gibt den Betreuungsunterhalt für den Elternteil bei dem das Kind lebt und gemeldet ist.

Der würde aber erst dann relevant, wenn das Kind das 3 Lebensjahres noch nicht vollendet hat und nach der Zahlung des Kindesunterhalts der Kindsvater oder auch Mutter noch mehr als deinen Selbstbehalt haben würde.

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Was für eine Ausbildung machst Du denn, ist es deine Erstausbildung, was bekommst Du an Brutto und Nettovergütung, was hast Du an Nebeneinkommen, wohnst Du schon im eigenen Haushalt, wenn ja, was musst Du für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Wenn es deine Erstausbildung ist, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, erst einmal müsstest Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen und wenn Du BAB - oder Bafög - bekommen würdest bzw.wenn nicht, nur dem Grunde nach Anspruch darauf hättest, wärst Du auch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Dem Grunde nach bedeutet, es besteht nur deshalb kein Anspruch darauf, weil das Einkommen der Eltern oder die eigene Vergütung zu hoch ist.

Würdest Du nicht mehr bei den Eltern leben und gemeldet sein, unter 25 sein und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro pro Monat bekommen, stünde dir zumindest das Kindergeld zu.

Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern in der Erstausbildung oder Studium bestünde nur dann, wenn kein vorrangiger Anspruch auf BAB - oder Bafög - bestehen würde, der Auszug wegen der Ausbildung oder Studium bzw.wegen einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig wäre, die Eltern entsprechend leistungsfähig wären und Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

Dein Bedarf läge derzeit bei monatlich 930 Euro, wenn Du nicht mehr bei den Eltern leben würdest, darauf würde das Kindergeld voll angerechnet.

Hast Du eine Vergütung für deine Ausbildung, dann kannst Du von der Nettovergütung pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen.

Der Rest wird zum Kindergeld addiert und mögliches BAB - oder Bafög - auch, nur wenn Du dann noch unter diesen 930 Euro liegen würdest, könnte bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern noch Anspruch auf den Differenzbetrag an Unterhalt bestehen.

In einer betrieblichen Ausbildung könnte unter Umständen noch ein Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter bestehen, würdest Du alleine wohnen und deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können.

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Ob der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen gilt oder nicht spielt erst einmal keine Rolle, muss auf jeden Fall beim Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden.

Was meinst Du mit Zahlungsmöglichkeiten nachreichen ?

Wenn Du dann nicht nur ein Sparbuch, sondern auch ein Konto hast, ist das spätestens bei einem WBA - anzugeben und entsprechende Nachweise in Kopie einzureichen.

Deine Ausbildung ist beendet, sobald Du erfährst das Du diese bestanden hast, was im Vertrag steht ist dabei nicht relevant bzw.wann man dann seinen Abschluss schriftlich bekommt.

Der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen gilt nach einem Abschluss einer Ausbildung und in der Wartezeit bis zum Beginn einer nächsten Ausbildung oder Studium nur für 3 Monate.

Wenn die Wartezeit länger als 3 Monate beträgt, gelten auf Erwerbseinkommen nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Bei einem vollen Minijobeinkommen blieben dann ohne Anrechnung auf deinen Bedarf nur rund 188 Euro an Freibetrag.

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Wie alt sind denn die Kinder und was müsst ihr für die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Dein ALG - 1 ist sogenanntes sonstiges Einkommen, wie z.B. auch das Kindergeld, dass wäre vorrangiges anrechenbares Einkommen des jeweiligen Kindes und wird unter 18 Jahren im Regelfall voll auf den Bedarf angerechnet.

Erst ab 18 kann man z.B.min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, wenn nicht schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll beim Kind berücksichtigt werden.

Das gilt dann auch bei deinem ALG - 1, wenn Du kein zusätzliches Erwerbseinkommen hast, kannst Du min.diese 30 Euro Versicherungspauschale abziehen.

Es würden dann bei angenommen 1300 Euro ALG - 1 beim Jobcenter nur max. 1270 Euro als anrechenbares Einkommen auf euren Bedarf angerechnet, also erst einmal auf deinen eigenen.

Der übersteigende Betrag wird dann auf die restliche BG - Bedarfsgemeinschaft verteilt.

Dein und der Regelbedarf deiner Frau liegt derzeit bei min.jeweils 506 Euro für den Lebensunterhalt und dazu kommt bei 4 Personen jeweils 1/4 Kopfanteil von der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Zusammen ergibt das dann den jeweiligen Bedarf der Person.

Beim Regelbedarf für die Kinder kommt es auf das Alter an !

0 - 5 Jahre = 357 Euro

6 - 13 Jahre = 390 Euro

14 - 17 Jahre = 471 Euro

18 - 24 Jahre = 451 Euro

Ab der Vollendung des 25 Lebensjahres bildet ein Kind im Haushalt der Eltern seine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft, dann liegt der Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei derzeit vollen 563 Euro.

Es hätte dann unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern Anspruch auf Bürgergeld, wenn es die sonstigen Voraussetzungen erfüllen würde.

Kannst Du dir ja dann selber ausrechnen, wenn Du weißt was genau Du an ALG - 1 bekommst, diese 30 Euro Versicherungspauschale abziehen und dann das Kindergeld von 500 Euro dazu addieren.

Dann hättest Du in etwa das anrechenbare Einkommen.

Addierst dann eure und die Regelbedarfe der Kinder und eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom und von dieser Summe ziehst Du dann das voraussichtliche anrechenbare Einkommen ab.

Der Differenzbetrag sollte euch dann als Aufstockung zustehen.

Mit dieser Aufstockung, deinem ALG - 1 und Kindergeld müsst ihr dann euren Lebensunterhalt inkl. Warmmiete usw.bestreiten.

Ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit wäre zu prüfen.

Einen kostenlosen Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag findest Du im Internet, auch für Bürgergeld.

Für den Kinderzuschlag solltest Du dir auch noch das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen, darin findest Du alles gut erklärt mit Beispielen.

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Was deine Sozialabgaben auf deine Bruttovergütung betrifft, kannst Du dir aus dem Internet einen Brutto / Nettorechner suchen und deine Bruttovergütung eingeben.

Dann siehst Du was in etwa an Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Du hast die Steuerklasse 1 !

Ihr bezieht wohl Bürgergeld vom Jobcenter, oder was meinst Du mit Arbeitsamt ?

Sollte das der Fall sein, hast Du als Kind unter 25 Jahren als Azubi, Schüler oder Studenten seit Juli 2023 einen erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen.

Bis auf Höhe der Minijobgrenze wird von deiner Nettovergütung nichts auf deinen Bedarf angerechnet, dass hast Du dann schon einmal für dich, ohne das Du deiner Mutter etwas für Miete, Haushaltsstrom, Essen usw.zahlen musst.

Ist deine Bruttovergütung höher als die Minijobgrenze, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, die werden dann zum erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze addiert und theoretisch von deiner Nettovergütung in Abzug gebracht.

Was dann bleibt wäre dein voraussichtliches anrechenbares Netto und das würde mit deinem Kindergeld dann auf deinen Bedarf angerechnet.

Dieses anrechenbare Einkommen würde deine Mutter dann vom Jobcenter für dich nicht mehr bekommen, dann zahlst Du nach Vereinbarung mit deiner Mutter ein angemessenes Kostgeld.

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Wenn dir ab 1. Mai ALG - 1 zusteht und Du schon deinen Bewilligungsbescheid erhalten hast, wirst Du Ende Mai deine Leistungen rückwirkend für den Mai erhalten.

Würdest Du ab Dienstag wieder arbeiten, käme es erst einmal darauf an ob Du da 15 oder mehr Stunden in der Woche arbeiten würdest oder nicht.

Ab 15 oder mehr Stunden in der Woche würdest Du nicht mehr als arbeitslos gelten, also der Anspruch auf ALG - 1 würde ruhen, bis zum Tag vor Arbeitsbeginn laut Arbeitsvertrag stünde dir anteilig dein ALG - 1 für Mai zu.

Bei unter 15 Stunden die Woche würdest Du weiterhin als arbeitslos gelten, im Monat blieben vom Nettoeinkommen ohne Anrechnung auf deinen Bedarf 165 Euro Freibetrag, der Rest würde dir vom ALG - 1 abgezogen.

Was bekommst Du denn für einen vollen Monat an ALG - 1 gezahlt, müsstest Du ja wissen, wenn Du deinen Bewilligungsbescheid schon erhalten hast ?

Also Tagesatz laut Bescheid x 30 Tage pro Monat = voller Anspruch für einen Monat.

Für das Wohngeld ist ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich.

Nach Zahlung deiner Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, solltest Du noch min.um die 80 % vom derzeitigen Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter von 563 Euro zur Verfügung haben.

Also derzeit dann min.noch um die 450 Euro, nach Zahlung deiner Warmmiete.

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