Habe ich jetzt 2 Mietverträge am Hals?

7 Antworten

Von Experte Gerhart bestätigt

Der erste Vertrag ist nicht mehr gültig.

Gemäß §147 Abs. 2 BGB muss die Willenserklärung des Vermieters zeitnah kommen, da man sonst nicht mehr daran gebunden ist. Eine Willenserklärung zu einem Vertrag wird daher nach dem Gesetz tatsächlich ungültig, wenn nicht in angemessener Zeit der Vertrag durch die gegenseitige Willenserklärung geschlossen wird.


Jurafuchs  11.05.2024, 14:24

Das ist falsch. Hier handelt es sich nicht um einen Antrag, sondern um die Annahme.

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Renick  11.05.2024, 16:34
@Jurafuchs

Danke für Ihre Meinung. Wenn es sich um eine Annahme handeln würde, dann hätte der Vermieter den Vertrag bereits unterschrieben zugeschickt, was laut Sachverhalt nicht so ist. Der Vermieter hat hier aber nur den Vertragsentwurf zugeschickt, um diesen prüfen zu können und sich dann zu entscheiden.

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Jurafuchs  11.05.2024, 16:38
@Renick

Das stimmt mit so auch weiterhin nicht. Du unterstellst lediglich das es erst ein Antrag ist, das würde ich keinesfalls pauschal so sagen. Eher im Gegenteil, solang nichts anderes bekannt ist, würde ich dies jederzeit als Annahmeerklärung deuten.

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Renick  11.05.2024, 16:54
@Jurafuchs
würde ich dies jederzeit als Annahmeerklärung deuten

Ich verstehe, dass Sie das so sehen wollen. Doch dann drängt sich die Frage auf, wo genau in der Beschreibung Sie eine eindeutige Willenserklärung des Vermieters heraus lesen. Ich sehe das nicht, sondern ich sehe nur einen Vertragsentwurf, den er zugeschickt hat, mehr nicht. Ein Vertragsentwurf ist noch keine Willenserklärung, denn an einem Entwurf lässt sich noch über Details verhandeln.

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Jurafuchs  11.05.2024, 16:56
@Renick
Doch dann drängt sich die Frage auf, wo genau in der Beschreibung Sie eine eindeutige Willenserklärung des Vermieters heraus lesen.

In der Übersendung des Vertrages?!

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Renick  11.05.2024, 17:08
@Jurafuchs
In der Übersendung des Vertrages?!

Das allein genügt nicht. Die Übersendung kann auch sagen, dass man die Inhalte mal prüfen soll und dann erst entscheiden sich beide Seiten, also auch der Vermieter. Für eine Willenserklärung müsste es mehr geben, z.b. die Unterschrift des Vermieters auf dem Vertrag oder beispielsweise eine E-Mail, in der er die Willenserkärung schon zum Ausdruck gebracht hat.

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Jurafuchs  11.05.2024, 17:36
@Renick

Das ist - auch weiterhin - falsch. Sicherlich kann man eine Interpretation treffen, das es hier nur ums Vertrag anschauen geht. Aber das als hM abzustempeln ist einfach falsch.

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Renick  11.05.2024, 17:46
@Jurafuchs
Aber das als hM abzustempeln

Es ist aber hM, dass für eine Willenserklärung mehr dazu gehört als nur den Vertrag zuzuschicken. Das reicht nicht. Wenn es sonst keine weitere Kommunikation gibt, aus der sich mehr ableiten lässt, kommt der Vermieter mit einer Behauptung eines bereits abgeschlossenen Vertrags nicht durch.

Natürlich kann ich nur auf Basis der gegebenen Informationen antworten. In Foren kommt es leider regelmäßig vor, dass wichtige Informationen vergessen oder absichtlich nicht gegeben werden. Doch da kann ich dann auch nicht helfen, wenn sich mit weiteren Details eine andere Antwort ergeben hätte.

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Jurafuchs  11.05.2024, 17:52
@Renick
Es ist aber hM, dass für eine Willenserklärung mehr dazu gehört als nur den Vertrag zuzuschicken.

Korrekt, habe ich auch nie bestritten.

Wenn es sonst keine weitere Kommunikation gibt, aus der sich mehr ableiten lässt, kommt der Vermieter mit einer Behauptung eines bereits abgeschlossenen Vertrags nicht durch.

Und exakt das ist es: du unterstellst das nie weiter gesprochen wurde. Es ist aber schlichtweg Blödsinn das ein Vermieter einen Vertrag zuschickt, ohne das eine Einigung geschah. Insbesondere in Zeiten des Wohnungsmangels würde sich kein Vermieter den Aufwand machen.

Und das ist das Problem: Deine Antwort ist zwar per se nicht falsch, auf den Sachverhalt betrachtet ist es aber Quatsch. Und damit bekräftigst du den Fragensteller in einer falschen Auffassung.

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Renick  11.05.2024, 20:00
@Jurafuchs
Und exakt das ist es: du unterstellst das nie weiter gesprochen wurde

Wenn es danach geht, dann ist die Antwort, dass ein Vertrag zustande kam und dieser gültig ist, gleichermaßen falsch. Richtig wäre dann zu antworten, dass es darauf ankommt, was außerdem noch rund um die Vertragsverhandlung gesprochen/geschrieben wurde. Vielleicht möchten Sie also lieber Ihre eigene Antwort überdenken und nicht so absolut hin stellen bevor Sie andere kritisieren.

Es gibt dann ja nch die theoretische Möglichkeit, dass längst vor dem schriftlichen Vertrag ein mündlicher zustande kam oder per E-Mail geschlossen. Das interessiert mich aber nicht weiter, da ich wie gesagt nur nach den gegebenen Informationen gehe.

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Jurafuchs  11.05.2024, 20:12
@Renick

Ich beende an der Stelle mal die Diskussion, wir kommen hier auf keinen Nenner. Akzeptiere doch einfach die Kritik und gut ist.

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Renick  11.05.2024, 21:01
@Jurafuchs

Ich habe kein Problem mit Kritik. Aber sie ist nicht berechtigt, wenn man davon ausgeht, wie ich die Informationen verstanden habe. Dass es je nach weiterem Sachverhalt zu anderen Antworten kommen könnte, streite ich nicht ab.

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Jurafuchs  11.05.2024, 21:34
@Renick

Dann solltest du ggf. deine Art und Weise wie du Fragen hier beantwortest überdenken.

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Deine Beschreibung ist etwa verwirrend!

Du schreibst:

Dann habe ich einen anderen Mietvertrag unterschrieben und nach 3 Wochen kommt der erste Vermieter plötzlich mit dem unterschrieben Vertrag an. Sagt mir, dass das jetzt nicht mehr gültig ist.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, geht es um Folgendes:

Du hast eine Wohnung gesucht und dich um die Wohnung beworben.

Der Vermieter hat sich für dich entschieden.

Ein Vermieter hat mir den Vertrag per Mail geschickt. Ich druckte ihn aus, unterschrieb ihn und habe ihn per Post an den Kerl geschickt

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

  • Der Vermieter will an dich vermieten
  • Du wolltest du Wohnung mieten
Er hat nicht mehr reagiert wochenlang.

Welche Reaktion hast du denn erwartet?

Im Mietvertrag wurde ein Einzugstermin vereinbart, richtig? Ab diesem Zeitpunkt muss dir der Vermieter den Wohnraum gegen Geld (Miete) überlassen. Verpflichtet ist er hierzu nicht.

Und wenn du nun doch woanders wohnen willst, hättest du reagieren müssen, nicht der Vermieter.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wenn der Vermieter auf Vertragserfüllung besteht, muss auch 3 Monate Miete bezahlt werden.

Natürlich ist der Mietvertrag weiterhin gültig. Ist doch klar.


Renick  11.05.2024, 21:06

Nein, das ist keineswegs so klar. In der Fragestellung ist keine Information erkennbar, dass der Vermieter eine Willenserklärung abgegeben hat. Allein die Zusendung des Vertrags reicht dafür nicht aus, da braucht es weitere Details. Zumindest sind mehr Informationen nötig, um es abschließend sagen zu können.

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Jurafuchs  11.05.2024, 21:34
@Renick

Siehe oben, ich führe die Diskussion hier nicht doppelt.

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