Zwischen dir und dem Verkäufer ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag nach § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande gekommen.§ 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Gut zu wissen:
Anders als bei Fernabsatzverträgen (z.B. Online- oder Haustürgeschäften) gibt es bei Kaufverträgen, die vor Ort (z.B. Möbelhaus geschlossen wurden kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Du schreibst:
Zuhause haben wir nochmal überlegt und festgestellt, dass die Entscheidung zu früh war.
Da wir gerade umbauen und das Bett eigentlich erst nächstes Jahr brauchen.
Menschlich sicher nachvollziehbar - juristisch jedoch keine Rechtfertigung, den Vertrag nicht erfüllen zu müssen.
Bei den 25 % handelt es sich um den entgangenen Gewinn des Möbelhändlers.
Das der Händler nicht auf Vertragserfüllung besteht, ist und ggf. vom Vertrag zurücktreten will, ist bereits ein Entgegenkommen.
Das er jedoch auch noch auf seinen Gewinn verzichten soll, weil der Käufer seinen Bedarf falsch geplant hat, darf aber sicher nicht erwartet werden.
Du schreibst:
das zahlungsdatum ist erst am 8.11 und das Bett muss bestellt werden.
Du musst den Sachverhalt einmal aus einer anderen Perspektive sehen:
Der Möbelhändler verlangt ja auch nicht mehr, dass du das Bett bezahlst, oder wie vertraglich vereinbart abnehmen musst.
Hier geht es nur noch um den Gewinn, den der Verkäufer auch gemacht hätte, wenn du den Kaufvertrag erfüllen würdest.
Du schreibst:
Also sind wir weder einer Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, noch ist das Bett da und wir verweigern die Annahme.
Du widersprichst dir. Unstrittig ist doch, dass du einen Kaufvertrag geschlossen hast. Richtig?
Ich habe dann nochmal in den Vertrag geschaut
Warum solltest du bereits jetzt eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, wenn die Zahlung für den 8.11. vereinbart wurde?
Selbstverständlich kannst du die Annahme verweigern, doch deine Pflichten aus dem Kaufvertrag (siehe oben) berührt dies nicht.
Du schreibst:
Zudem treten wir ja vom Vertrag zurück und nicht das Geschäft.
Ihr möchtet vom Vertrag zurücktreten, habt jedoch kein Recht dazu.
Der Verkäufer hingegen schon, wenn davon auszugehen ist, dass ihr den Vertrag nicht erfüllen wollt.
Meine persönliche Meinung ist Folgende:
Spontankäufe, die sich im Nachhinein als weniger vorteilhaft erweisen passieren. Hatte ich auch bereits mehr als ein Mal.
Das ihr umbaut war vor dem Kauf bekannt. Das ihr das Bett eigentlich erst später gebrauchen könnt, heißt ja nicht, dass es überhaupt keine Möglichkeit gibt, dass gute Stück irgendwo unterzubringen, oder?
Rechtlich gesehen wirst du nicht drumherum kommen dem Händler seinen entgangenen Gewinn zahlen zu müssen.
25 % zahlen und kein Bett haben. Kein guter Deal.
Das Bett kaufen - aber während der Umbauarbeiten ständig hin und her schleppen. Keine schöne Vorstellung.
Was hältst du denn von folgender Win-Win-Lösung?
Ihr kauft und bezahlt das Bett wie vereinbart, doch verschiebt den tatsächlichen Liefertermin nach nach hinten.
Erfahrungsgemäß dauert die Möbel-Lieferung sowieso ca. 8 Wochen. Da die Fertigung auf Bestellung erfolgt sollte es kein Problem sein, den Liefertermin nach hinten zu verschieben, solange das Modell produziert wird.
Ein Versuch, sich mit dem Möbelhändler zu einigen ist es sicher wert.
Im Folgenden noch einmal worauf sich der Verkäufer beruft.
§ 323Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,2.der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder3.im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§ 325Schadensersatz und RücktrittDas Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Der erlittene Schaden des Möbelverkäufers ist der entgangene Gewinn.