Zaunhöhe (Sichschutz) 1 Meter von der Grunstsücksgrenze?
Bei uns gibt es keinen Bebauungsplan, laut Nachbarschaftsgesetz ist eine Einfriedung /Zaun von 120cm zulässig in unserem Bundesland. Hier bei uns keine ortsübliche Einfriedung erkennbar, jeder hat etwa anderes.
wir haben Grenzbepflanzung entfernt (ca. 10 Meter hohe Bäume, gleichzeitig guter Sichtschutz).
Jetzt will der Nachbar keinen Sichtschutz aus Holz (180cm hoch wie im Baumarkt)...
Als Notlösung haben wir überlegt, den Zaun in einer Entfernung von 1 Meter, d.h. nicht an der Grenze, sondern quasi als Deko auf unserem Grundstück hinzustellen.
Die Fläche dahinter (1 Meter x 15 Meter) würden wir nicht nutzen.
Geht das? Wir wollen keine Grenzbepflanzung, weil wir sofort Sichtschutz brauchen.
VG
2 Antworten
Vielleicht hilfreich:
In der Bauordnung steht:
"(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
- Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Gebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten,
- gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter,
- Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter.
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten."
Ist unser Sichtschutzzaun so eine "geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter."?
Heißt es wir dürfen eine Zaun von 15 Metern hinstellen, ohne Einhaltung von Grenzabständen?
VG
Jetzt habe ich Folgendes gefunden, ich glaube das ist die Antwort:
BbgBO:
§ 6 Abstandsflächen(9) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe sind ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig.
Das wäre ja eine geschlossene Einfriedung , ich darf sie also direkt hinter den Grenzzaun setzen, oder?
VG