Absturzsicherung Tiefgaragenrampe und Grenzzaun - was geht vor?
Der Eigentümer des Grundstücks A ist nach Nachbarschaftsrecht in Niedersachsen verpflichtet, einen Zaun zwischen seinem Grundstück und dem (rechts davon liegenden) Grundstück B zu setzen.
Der Eigentümer des Grundstücks B hat an der Grenze eine Tiefgarage. Von der Zufahrt aus betrachtet müsste er nach etwa 2 Metern eine Absturzsicherung auf der äußeren TG-Mauer errichten, weil ab dieser Stelle 1 Meter Tiefe erreicht werden (Fallhöhe von der Mauerkante bis zum Boden der Rampe).
Frage 1: Würde Eigentümer A einen Zaun errichten, wäre dann eine solche Absturzsicherung nicht notwendig?
Frage 2: Wäre Eigentümer A für die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zaunpflichtig, obwohl dort teilweise und in geringer Höhe (von ca. 30 cm über dem Erdniveau) die Mauer der TG steht?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten!
3 Antworten
Liebe Antwortgeber,
es handelt sich um ein Neubaugebiet. Eigentümer A ist schon eingezogen, hat aber noch keinen kompletten Zaun gebaut. Eigentümer B zieht in ca. 6-8 Wochen ein und hat eine provisorische Absturzsicherung errichtet.
Eigentümer A MUSS einen Zaun errichten. Eigentümer B MUSS verhindern, dass jemand auf seine Rampe fällt.
Noch einmal: Wenn A einen Zaun baut, wäre der gleichzeitig Absturzsicherung für die TG-Rampe (nach gesundem Menschenverstand). Eigentümer B würde sich an den Zaunkosten beteiligen. Aber wie ist das gesetzlich???
Der Tiefgaragenbesitzer hat eine Verkehrssicherungspflicht, weil er die tiefe Rampe als Risiko geschaffen hat. ( http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssicherungspflicht )
Bei mir hat jeder Grundbesitzer den rechten Zaun zum Nachbarn gebaut, also gehört mir der linke Zaun nicht und muss von mir auch nicht instandgehalten werden. Hier kann also schon die Lösung in der richtigen Reihenfolge bestehen ...
ist denn da ein gehweg oder ein kinderspielplatz? so wie du es hier beschreibst ist es ähnlich bei uns - bei uns ist lediglich ein busch dazwischen...
Rechts ein Grundstück - links ein Grundstück, Grenze genau dazwischen. Hinten Gärten, vorne links Zuweg zum Garten, vorne rechts Tiefgarageneinfahrt. Alles klar?- Dass Eigentümer B verhindern muss, dass jemand auf seine Tiefgaragenrampe fällt, ist doch klar. Die Frage ist doch: Muss er ZUSÄTZLICH zum Zaun (der vom Eigentümer A gebaut werden muss) eine Absturzsicherung errichten.
aber ich würd mal behaupten, dass derjenige, von dem die garageneinfahrt ist, dafür verantwortlich ist, dass keiner abstürtzen kann....