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Wohnung hat keinen Wasserzähler und keine Badewanne. Liegt in jedem Falle ein Verstoß gegen die Landesbauordnung vor?

Ich lese gerade aus Neugier die Landesbauordnung. Dort steht ganz klar drin:

"(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss mindestens eine Toilette haben. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann."

Nun ist mir beim Lesen aufgefallen, dass anscheinend mehr als 4 Verstöße gegen die Landesbauordnung vorliegen.

2 davon finden sich in dem zitierten § 43.

Das Haus hat keinen Denkmalschutz oder Ähnliches, ist aber schon vor 1920 gebaut worden. Es wurde immer privat genutzt und auch privat vermietet. Zumindest ist mir bekannt, dass seit ca. den 80er Jahren immer wieder auch mal 1 bis 2 Wohnungen vermietet wurden.

Ganz im Ernst: Würde sich das örtliche Bauamt tatsächlich für solche und andere Verstöße gegen die Landesbauordnung interessieren?

Gibt es Fälle, wo sich Mieter einer Mietwohnung tatsächlich beim Bauamt über eine fehlende Badewanne beschwert haben und das Bauamt dann den Vermieter dazu gezwungen hat, eine Badewanne einzubauen?

Oder gilt eigentlich für sämtliche Verstöße gegen die Landesbauordnung "Bestandsschutz"?

Ich bin natürlich kein Rechtsanwalt oder Bauamtsleiter. Und auch deswegen weiß ich nicht wirklich wie all' diese Dinge gehandhabt werden, aber zumindest sind ja Verstöße sehr offensichtlich und ich würde das gerne verstehen lernen.

Haus, Wohnung, Mietwohnung, Vermietung, Immobilien, Bauamt, bauordnung, Baurecht, Behörden, Bestandsschutz
Verkauf Nachbarhaus mit Grenzbebauung - Haben Fenster Bestandsschutz?

Hallo und guten Tag, ich habe mich quer durchs Netz gegraben, aber diese Frage nirgends beantwortet bekommen. Die Nachbarimmobilie zu unserem Ferienhaus in Bayern soll verkauft werden. Bislang lebte dort ein sehr nettes, altes Ehepaar, mit dem wir uns blendend verstanden und die über viele Jahre auch auf unser Haus aufgepasst haben, das wir ja nur selten nutzen. Deren Tochter will die Immobilie nun verkaufen - nicht an einen anderen Nachbarn, der es abreißen wollte (zu unserer Freude), sondern an jemanden, der darin leben möchte (wohlgemerkt, eine uralte, fast abrissreife Immobilie). Da wir in unserem bisschen Ferienzeit, das wir dort verbringen, sehr skeptisch sind, was Nachbarn angeht, die mit zwei Fenstern direkt an unserem Garten sind (zwei der Hausseiten verlaufen exakt an der Grundstücksgrenze), würde ich gern wisssen:

Kann ich bei einem Verkauf der Immobilie darauf bestehen, dass die Fenster an unserer Grenze entfernt werden? Nach bayerischem Recht müssen die zB mind. 1,80m über unserem Boden sein, was nicht der Fall ist (1,60 und 1,70). Es gibt keine Grundbucheintragung diesbezüglich, so viel weiß ich. Also keine Dienstbarkeit, auf die sich die Erwerber stützen könnten. Oder kann ich wahlweise zumindest darauf bestehen, dass die ausgetauscht und auf 1,80 Höhe gebracht werden (plus vermutlich teuer werden, da sie vermutlich bestimmte Brandschutzbedingungen mitbringen sollten?). Und falls ja: Wem teile ich das wann und wie mit? Oder, was schlimm wäre: Gilt hier Bestandsrecht, das auch fortdauert, wenn sich der Eigentümer ändert? Dann wären wir ja die Gekniffenen. Vielen Dank vorab!!!

Andy

Fenster, grenzbebauung, Verkauf, Bestandsschutz, Eigentümerwechsel
Nachbarrecht Denkmalschutz Lückenbebauung

Hallo, bin neu in diesem Forum als aktiver Nutzer, deshalb eine Kurzvorstellung: Bin Dipl. Ing. der Werkstoffwissenschaften und Physiker, arbeite als Projektleiter in unterschiedlichsten Anwendungsfeldern meist Hightech Entwicklung. Seit 1997 besitze ich ein Fachwerkhaus älter als 1759 (preussische Landvermessung), das seit 2002 Einzeldenkmal ist und darum geht's. Das Haus steht in einer ruhigen Strasse, in der Bauwich üblich war das heisst 40-70 cm Abstand zwischen den traufständigen Häusern. wegen echtem Hausschwamm im Nachbarhaus wurde dieses 2005 abgerissen und nun soll dort die Lücke bebaut werden!! Mein haus besitzt Fenster aus einem genehmigten Umbau von 1932 zu diesem leeren Grundstück sowohl im EG als auch im OG Fenster, da sonst die durch diese Erweiterung innen liegenden Räume keine Belichtung mehr hätten. Ich habe nach denkmalrechtlicher und sanierungsrechtlicher Genehmigung im OG Lärchenholz Boden-Deckelschalung bis zum Dach an der nach dem Abriss bewitterten Lehmfachwerkwand zum leeren Grundstück hin anbringen lassen.

Vom Bauamt habe ich folgende 2 erschreckenden Aussagen: Lückenbebauung wird mit direktem Anschluß an die Nachbarhäuser präferiert. Der neue Nachbar könnte eine Feuerversicherung abschließen, die von mir eine eigene Brandwand fordern könnte.

Wie gehe ich gegen diese Vorhaben erfolgversprechend vor.

Das haus liegt im Zentrum von Jüterbog / Brandenburg.

Mit freundlichen Grüssen Florianska

Baurecht, Bestandsschutz

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