Auslegungssache "Sie fuhren mit nicht mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgänger heran...?
Nach § 26 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 113 Bkat, steht in der Straßenverkehrsordnung: Zitat: "Wer mit nicht mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heran fährt, obwohl ein Bevorrechtigter diesen erkannbar nutzen wollte".
Wo ist gesetzlich ausdrücklich definiert, wie hoch bzw. langsam diese "Geschwindigkeit" sein muss?
Zu deuten ist, dass man so schnell bzw. langsam sein muss, damit ein Bevorrechtigter einen Fußgängerüberweg nutzen darf/kann ohne gefährdet zu werden.
Inwiefern ist eine eigene Interpretation in diesen Paragraph möglich?
Angenommen, ein Passant zeigt nicht deutlich genug, wie z. B. durch Abstand, Bewegungsrichtung oder Körperstellung, an, dass er einen Fußgängerüberweg nutzen möchte. Inwiefern ist dies zu berücksichtigen, damit eine klare Entscheidung und Reaktion seitens der Exekutive erfolgen kann?
Ich bedanke mich sehr für die Aufmerksamkeit und bitte um Antworten NUR von Profis! Damit dort zur Einschätzung, Aussagen getroffen werden kann.
Dies stellt im Antwortensegment keine juristische Beratung dar.