Parkwatcher?

5 Antworten

Ich würde die Fa. Parkwatcher mal fragen, wie sie den Fahrer festgestellt haben, der das Fahrzeug dort abgestellt hat.

Hier geht es um eine zivilrechtliche Forderung und die kann nur gegenüber demjenigen eingefordert werden, der auch für den Verstoß verantwortlich ist, ergo der Fahrer.


oldchevyman 
Beitragsersteller
 27.06.2020, 09:03

Die haben nur auf eine Halteranfrage meine Frau als Halter festgestellt. Nicht mich als Fahrer.

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DerRoll  27.06.2020, 09:03
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Stadewaeldchen  27.06.2020, 09:06
@DerRoll

Nein, die "Halterhaftung" ist im OWi-Recht festgelegt, die Fordeung von Parkwatch ist eine zivilrechtliche Forderung, also eine Vertragsstrafe. Die kann nur vom Verursacher gefordert werden.

Bei der Halterhaftung aus dem OWi-Recht bei Parkverstößen zahlt der Halter übrigens nicht die Strafe, sondern nur die Verfahrensgebühren.

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VirageXO  27.06.2020, 09:11
@Stadewaeldchen

Wohlgemerkt liegt die sekundäre Beweislast dann aber beim Halter, substantiiert zu bestreiten, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt als Parker in Betracht kam.

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Stadewaeldchen  27.06.2020, 09:14
@VirageXO

Was ist eine "sekundäre Beweislast"? Mal abgesehen davon, das ist ein halbes Jahr her, da kann man viel vergessen.

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VirageXO  27.06.2020, 09:18
@Stadewaeldchen
Was ist eine "sekundäre Beweislast"?

Sorry, sollte eigentlich "Darlegungslast" heißen.

Sofern die Frage dennoch aufrecht erhalten wird, kommt die Antwort dazu gleich.

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Stadewaeldchen  27.06.2020, 09:30
@VirageXO

Du meinst, dass der Halter für sein Fahrzeug verantwortlich ist und daher eigentlich wissen müsste, wem er das Fahrzeug überlassen hatte? Grundsätzlich ja, aber nicht mehr nach einem halben Jahr imho.

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VirageXO  27.06.2020, 10:25
@Stadewaeldchen
Du meinst, dass der Halter für sein Fahrzeug verantwortlich ist und daher eigentlich wissen müsste, wem er das Fahrzeug überlassen hatte?

Im Großen und Ganzen ja.

Grundsätzlich muss der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Macht er wie hier einen vertraglichen Anspruch geltend, so hat er mithin die Umstände darzulegen und zu beweisen, die zum Vertragsschluss mit der beklagten Partei geführt haben.

Wenn jetzt die Gegenseite hier im konkreten Fall einen Anspruch gegen den Halter geltend machen will, muss sie darlegen (im Sinne eines ganz einfachen "Behauptens" - "Das ist so."), dass der Halter gefahren ist.

Normalerweise könnte sich der Fragesteller dann genauso einfach hinstellen und sagen "Nö, war nicht so." - und dann müsste die Gegenseite ihren Vortrag untermauern, warum das denn so gewesen sein soll; beispielsweise:

"Ja doch, das war sein Auto, er muss damit gefahren sein."

Normalerweise könnte jetzt der Fragesteller ganz einfach bei seiner Behauptung bleiben, dass das eben nicht so war - und dann müsste die Gegenseite beweisen, dass es doch so war.

Das macht die Rechtsprechung aber nicht mit. Der BGH sagt in diesen Fällen, dass der Fahrzeughalter sich nicht darauf beschränken kann, es nicht gewesen zu sein und auch nicht zu wissen, wer das gewesen sein könnte. Hier greift eine sog. sekundäre Darlegungslast.

Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner (Fragesteller) der primär darlegungsbelasteten Partei (Gegenseite) in der Regel dann,

  • wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände
  • und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat,
  • während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

Diese sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers als zugestanden (-> § 138 III ZPO).

Grundsätzlich ja, aber nicht mehr nach einem halben Jahr imho.

Richtig - und zwar zu beiden Punkten.

Grundsätzlich ist es dem Halter, der bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig auch noch mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne Weiteres möglich, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen.

"Ein solcher für ein substanziiertes Bestreiten erforderlicher Vortrag – mit dem dem Halter nicht die Pflicht auferlegt wird, dem Vermieter alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen – ist ihm auch unschwer möglich und zumutbar, da er es regelmäßig in der Hand hat, wem er das Fahrzeug überlässt."

Nach einem halben Jahr könnte sich das wiederum anders darstellen. Ob verlangt werden kann, dass sich der Fragesteller hierzu erklären soll, wäre wohl eine Einzelfallentscheidung. Ohne besondere Umstände wäre das im Ergebnis wohl aber abzulehnen.

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oldchevyman 
Beitragsersteller
 01.07.2020, 12:49

Sinf die auf mein Schreiben hin garnicht eingegangen

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anfechten und anwalt einschalten ohne foto geht da garnichts da kann sich ja jeder als firma xy ausgeben und kassieren


Stadewaeldchen  27.06.2020, 09:00

Ein Foto ist nicht notwendig. Aber der Nachweis wer das Auto dort abgestellt hat. (Das kann auch ein glaubwürdiger zeuge sein, aber den muss es erst mal geben.)

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zorin68  27.06.2020, 09:02
@Stadewaeldchen

nur wenn es den nicht giebt ? da hilft oft nur ein anwalt denn solche firmen haben einen sehr langen atem die schrecken auch vor inkasso nicht zurück

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etsammine  27.06.2020, 09:26
@zorin68

Und genau deswegen sollte man gegen diese Mafia mit allen juristischen Mitteln angehen.

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tinalisatina  27.06.2020, 10:25

Genau Anwalt einschalten. Der Parkverstoß/bzw Vertragsverstoß kostet um die 25 Euro. Da will ich mal den Anwalt sehen, der das um den Preis regelt. Ausgang sowieso ungewiss.

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Hier nur ein öffentlicher Beitrag zu diesem Verein:

https://www.op-online.de/offenbach/offenbach-hessen-privaten-parkplatzwaertern-leben-schwer-machen-zr-12994661.html

Du bist an bundesweit bekannte Abzocker geraten.


oldchevyman 
Beitragsersteller
 27.06.2020, 09:19

Der Link war sehr informativ

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etsammine  27.06.2020, 09:25
@oldchevyman

Falls du sowohl Interesse daran als auch die Möglichkeiten dafür hast, dann würde ich an deiner Stelle alle zur Verfügung stehenden juristischen Mittel anwenden, damit du dazu beitragen kannst, dass derartig mafiösen Unternehmen das Handwerk gelegt wird.

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oldchevyman 
Beitragsersteller
 27.06.2020, 09:34
@etsammine

Würde ich gerne,habe aber leider keine Rechtschutz-Vers.

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etsammine  27.06.2020, 09:36
@oldchevyman

Vielleicht findest du einen (Fach-)Anwalt, der so etwas für seine Mandanten als kostengünstiges Massengeschäft betreibt.

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Sehr geehrte Damen und Herren,in Ihrem Schreiben vom ____________ mit Aktenzeichen ____________ machen Sie eine Forderung gegen mich geltend.

Ich bin überzeugt, am 31.01.2020 nicht auf dem von Ihnen angegeben Parkplatz gewesen zu sein. Vielmehr ist mir der Vorgang völlig unbekannt. Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie bitte nach, wann (Uhrzeit) und mit welchem Fahrzeug (Foto mit eingeblendetem Datum und Uhrzeit) der von Ihnen behauptete Verstoß begangen wurde.

Für den Fall von Drohungen, etwa mit einer unzulässigen Eintragung der bestrittenen Forderung bei der SCHUFA, behalte ich mir rechtliche Schritte gegen Sie vor.

Ich widerspreche der Verarbeitung oder Nutzung sämtlicher Daten zu meiner Person und fordere Sie auf, diese Daten zu löschen oder – falls eine Löschung bestimmter Daten nicht mehr möglich ist – die entsprechenden Daten zu sperren. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen behalte ich mir ausdrücklich vor. Ich gehe davon aus, dass die Sache damit erledigt ist. Eine Zahlung werde ich in keinem Fall vornehmen.

Mit freundlichen Grüßen


VirageXO  27.06.2020, 10:34

Mit sowas wäre ich vorsichtig; das geht schon in die Richtung "konkrete, individuelle Rechtsberatung".

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oldchevyman 
Beitragsersteller
 01.07.2020, 12:48

Gemacht, trotzdem heute Mahnung

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Dea2019  01.07.2020, 13:08
@oldchevyman

Nicht reagieren,Mahnbescheid abwarten, dem dann generell widersprechen.

DANN muss die Firma nämlich klagen... und bei den Beträgen machen die das seltenst,weil die kosten den Gewinn auffressen.

Hab ich selber schon 3x durch mit solchen selbsternannten Scheriffs aus der hiesigen Umgebung. Das ist die reine Geldschneiderei, die gehen bis zum MB, weil 99% der Leute dann aus Angst und Unsicherheit einknicken und doch zahlen(plus gebühren).

Wehrt man sich,dann verläuft das im Sande. Bei mir sind 2 der 3 Forderungen mittlerweile verjährt, weil nach dem widersprochenen MB nichts mehr nachkam. Die letzte Forderung verjährt heuer an Sylvester.

Bis heute hat keine der Firmen einen schlüssigen beweis (Foto) geschickt, dass ich tatsächlich dort am angegebenen Tag geparkt hätte.Und da ich an den tagen gearbeitet habe und mit der Bahn zum Job bin,weiß ich sicher, dass die Tickets erstunken und erlogen sind!

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und: hast Du die "Tat" begangen überhaupt?


oldchevyman 
Beitragsersteller
 27.06.2020, 08:53

Weiß ich nach 5 Monaten nicht mehr. Nur: Das Kfz. ist auf meine Frau zugelassen, die fährt aber überhaupt nicht mehr. Also war ich der "Täter".

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KlausHans352  27.06.2020, 08:55
@oldchevyman

wenn es nur ein geringfügiger Betrag sein sollte, bezahle es lieber (zähneknirschend) , bevor es kostenmäßig ausufert

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