Agentur für Arbeit lehnt zustehende Prämie ab?

Hallo, Person A nahm an einer 2 jährigen, von der Agentur für Arbeit Offenbach geförderten Umschulungsmaßnahme teil. Die Zwischenprüfung sowie die Abschlussprüfung legte Person A vor der IHK erfolgreich ab. Nun hat Person A gemäß §131a Abs.3 SGB III die dafür verankerte Prämie bei der Zuständigen Arbeitsagentur beantragt da alle Vorraussetzungen erfüllt sind

                                                     ZITAT:

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt: nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. ZITAT ENDE:

Diese Prämie wurde Ihr jedoch verweigert. Bei der Begründung der Verweigerung wurde der Gesetzestext :

, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:

einfach von der Agentur f. Arbeit abgeändert.

Auch ein sofort gestellter Widerspruch wurde von der Rechtsbehelfstelle der Agentur für Arbeit in Frankfurt als unbegründet abgewiesen.

Was kann Person A hier noch unternehmen um diese Prämie doch noch zu erhalten? Person A käme diese Prämie nach über 2 ½ Jahre ALG1 schon sehr gelegen. Person A wurde schon im Vorfeld darauf hingewiesen das sich die Arbeitsagenturen in dieser Sache oft querstellen. Hat vielleicht schon jemand diese Prämie beantragt und wurde diese verweigert bzw, bezahlt? Für Hilfe und Tipps währe Person A dankbar.

Danke und Gruß

Agentur für Arbeit
Als Spätaussiedler Deutschtest B1 nicht bestanden, welche anderen Möglichkeiten gibt es?

Zur Situation: Mein Vater ist als Spätaussiedler 1998 nach Deutschland gekommen. Nun möchte er endlich die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Vorraussetzung dafür jedoch ein Nachweis für das Deutsch Niveau B1. (Der Einbürgerungstest wurde schon ohne einen Fehler bestanden).

Den offiziellen Test für B1 an der Volkshochschule hat er leider im schriftlichen nicht bestanden, den sprachlichen Teil schon. Natürlich könnte er den nicht bestandenen Teil wiederholen, doch mein Vater zweifelt sehr an seinen schriftlichen Fähigkeiten und hat Angst den Test noch schlechter ausfallen zu lassen. Wobei der Test auch noch ein mal 130 Euro kosten würde..

Nun habe ich entdeckt, dass es für Spätaussiedler möglich ist an einen kostenlosen Integrationskurs der Agentur für Arbeit teilzunehmen, jedoch nur wenn nicht schon ein mal ein Sprachkurs der Agentur genutzt wurde. Bei uns ist es nicht der Fall, doch haben wir noch Anspruch auf den Integrationskurs, wenn ein Deutschkurs an der Hochschule besucht worden ist?

Hättest ihr ansonsten eine Idee an wen ich mich wenden könnte? Sind die Angestellten bei der Agentur für Arbeit für so etwas zuständig? Haben die überhaupt Zeit für so etwas?

Ich bedanke mich für jede hilfreiche Antwort, jeden Tipp oder auch jede Meinung zum Thema!

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Sperrzeit 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe zur Pflege Familienangehöriger?

Hallo, wie in meinen anderen Fragen schon beschrieben pflege ich meine Mutter daheim und hatte dafür meine alte Arbeit in gegenseitigem Einverständnis mit dem Arbeitgeber zum Ende ihrer Reha Maßnahme per Aufhebungsvertrag gekündigt (am 04.03. zum 18.03.). Nach mehrwöchigem Kampf und ständigem Verschieben der Zuständigkeit in der Agentur wurde mein Antrag auf ALG1 angenommen, nur kam daraufhin ein Schreiben das bei mir eine 12-Wöchige Sperrzeit eintritt weil ich mich angeblich nicht rechtzeitig gemeldet hätte. Ich konnte Nachweisen das dem nicht so ist, dachte es ist in Ordnung, war mir sicher das Schreiben was daraufhin ankam wäre der Leistungsbescheid... Nein, es war die Mitteilung das mir 12 Wochen Sperrzeit aufgebrummt wurden - nicht wegen verspäteter Meldung sondern plötzlich wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund. Das ganze laut dem Paragraphen:

§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III

Nach etwas Suche im Internet hab ich rausgefunden das es genau für meinen Fall eine ziemlich klare Definition gibt (könnte mir in den Ar*** beißen das ich die Seite nicht wiederfinde wegen des Gesetzbuches). Dort steht im Bezug auf Sperrzeit ohne wichtigen Grund folgendes:

**Wird ein Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer wegen Pflege nach § 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG (in Kraft ab1.7.2008) einvernehmlich mit dem Arbeitgeber beendet, liegt ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vor. Der Nachweis kann durch Vorlage der schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geführt werden. Für den Fall, dass eine Rückfrage beim Arbeitgeber erforderlich wird, wird ein Bk-Text zur Verfügung gestellt. - DA 9.1.1 Nr. 18 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) § 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten**

Das hab ich in meinen Widerspruch gepackt - die Sachbearbeiterin kann aber keinen bedeutsamen Grund erkennen und schaltet auf Stur.

Les ich diese Definition eines wichtigen Grundes vlt. wirklich falsch, steh ich auf dem Schlauch? Lohnt es sich nochmal Widerspruch einzulegen bzw. sollte ich gleich vor Gericht gehen? Kann mir wer sagen aus welchem Gesetzbuch oder was auch immer diese Definition stammt. Bzw. was soll ich jetzt am besten machen? Ach ja, falls ich im Recht bin - gibt es irgendwo Teer und Federn im Angebot?

Pflege, Arbeitsrecht, pflegestufe, Agentur für Arbeit, ALG I, Sperrzeit

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