Das wird schwierig für dich, wenn du tatsächlich am Wochenende nicht arbeiten willst, denn du darfst grundsätzlich nur maximal 48 Wochenstunden arbeiten (Paragraph 3 ArbZG), wobei der Durchschnitt auf täglich 8 h pro Werktag fallen muss, soweit du mindestens 18 Jahre alt bist.

Ich gehe mal bei 9 h Arbeit von einer Stunde Pause aus, sodass du maximal nur noch 2h an diesen Tagen arbeiten darfst. Auch müssen vor letzten Ende von Arbeit/Ausbildung und erneutem Beginn der nächsten Arbeit/Ausbildung 11 h liegen (Paragraph 5 ArbZG).

Es wird mit diesen Einschränkungen schwierig jemanden zu finden. Ggf. kannst du Regale einräumen oder sonstige kleinere Aufgaben erledigen, die in dieser Zeit vielleicht noch machbar sind. Aber, wie gesagt, der potentielle Arbeitgeber muss dies dann auch wollen. Diese wollen eher einen längeren Zeitzusammenhang.

Im Übrigen wird sich im Regelfall auch eine Anzeigepflicht im deinem Ausbildungsvertrag befinden. Das heißt, du musst den Nebenjob anzeigen. Der Ausbildende kann dir den Nebenjob auch bei wichtigen Gründen untersagen (bspw. fehlende oder sinkende Lernbereitschaft).

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Arbeiten mit 12 Jahren ist nicht möglich.

Grundsätzlich soll man erst ab 15 Jahren arbeiten können (Paragraph 5 Abs. 1 und 2 Abs. 1 JArbSchG). Davor sind nur leichte Tätigkeiten gegen Entgelt möglich.

In Paragraph 2 Abs. 1 Kinderschutzverordnung heißt es: Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit a)Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b)Botengängen, c)der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d)Nachhilfeunterricht, e)der Betreuung von Haustieren, f)Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,

3.in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei a)der Ernte und der Feldbestellung, b)der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, c)der Versorgung von Tieren,

4.mit Handreichungen beim Sport,

5.mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

Das Mindestlohngesetz findet keine Anwendung (Paragraph 22 Abs. 2 MiLoG), da du noch nicht volljährigen bist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hast.

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Es ist etwas schwierig Ausbildungen zu empfehlen, wenn man keine Anhaltspunkte deiner Interessen kennt, denn es gibt über 300 Ausbildungsberufe im dualen System in Deutschland (hinzu kommen noch rein schulische Ausbildungen).

Da der öffentliche Dienst aber häbderingend nach Fachlräften sucht ist vielleicht der Verwaltungsfachangestellte etwas für dich. Dieser Beruf ist grundsätzlich eine kaufmännische Ausbildung mit hohem Anteil an juristischer Arbeit.

Wenn du Spaß daran hast dich mit Sachverhalten auseinanderzusetzen und diesen mit dem Gesetz zu vergleichen, kann der Beruf deine Wahl werden. Überwiegend bist du im Büro, wobei es aber auch Bereiche gibt, die Außendiensttätigkeiten vornehmen.

Da man in diversen Bereichen arbeiten kann (bspw. Bauverwaltung, Einwohnermeldeamt, Jugendamt, Sozialamt, Aufsichtstätigkeiten, Personalbereich usw.), ist man zumindest flexibel im späteren Leben.

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Zunächst ist die Frage, wie du "abgebrochen" hast. Wenn du nach Probezeit aufgrund Berufsaufgabe (Paragraph 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) gekündigt hast, könnte die Kammer sich dagegenstellen.

Ansonsten ist es grundsätzlich möglich, erneut die Ausbildung zu beginnen. Ggf. kann die Ausbildung auch verkürzt werden (Paragraph 8 BBiG).

Auf jeden Fall solltest du vorher Rücksprache mit der zuständige Stelle (Kammer) halten.

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Der Verwaltungsfachangestellter ist grundsätzlich eine kaufmännische Ausbildung mit hohem Anteil an juristischer Arbeit.

Wenn du Spaß daran hast dich mit Sachverhalten auseinanderzusetzen und diesen mit dem Gesetz zu vergleichen, kann der Beruf deine Wahl werden. Überwiegend bist du im Büro, wobei es aber auch Bereiche gibt, die Außendiensttätigkeiten vornehmen.

Da man in diversen Bereichen arbeiten kann (bspw. Bauverwaltung, Einwohnermeldeamt, Jugendamt, Sozialamt, Aufsichtstätigkeiten, Personalbereich usw.), ist man zumindest flexibel im späteren Leben.

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Grundsätzlich hast du richtig erkannt, dass das vollständige Ausbildungsnachweisheft ein Kriterium ist, um zur Prüfung zugelassen zu werden (Paragraph 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Du sollst grundsätzlich auch die Arbeiten, die du verrichtet hast eintragen. Im Regelfall unterstützt dich auch der Ausbilder bei Fragen, insbesondere Formulierungen. Wenn du dir unschlüssig bist, kannst du auch im Ausbildungsrahmenplan deines Berufs schauen (die gibt es leicht im Internet zum Runterladen). Dort stehen alle sachlichen udn zeitlichen Gliederungen der Fähig- und Fertigkeiten, die du im Beruf brauchst. Mit dem Rahmenplan und deinen Ausbildungsnachweisheft kannst du auch kontrollieren, ob etwas fehlt.

Ansonsten schaut kaum eine zuständige Stelle (Kammer) alle Hefte vom ersten bis zum letzten Lehrjahr durch (aber es gibt auch Ausnahmen, insbesondere wenn es nicht gerade die IHK ist). Es wird eher stichprobenartig geprüft. Auch die Prüfungsausschüsse werden bei der praktischen Prüfung gar nicht die Zeit finden alles genau durchzuschauen.

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Nein

Dann müsste ja ein Dienst- oder sonstiges Vertragsverhältnis im Zivilrecht vorliegen.

Mit Aufnahme eines Schülers wird aber ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet (bspw. Paragraph 46 Abs. 1 SchulG Berlin). Dies ist durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet.

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Von der Stundenzahl passt es grundsätzlich aus rein rechtlicher Sicht, soweit du nicht mehr als 10 Stunden arbeitest/in der Ausbildung täglich bist (Paragraph 3 ArbZG). Die freiwillige Weiterbildung zählt nicht dazu (Umkehrschluss aus Paragraph 2 Abs. 1 ArbZG). Du musst aber zwischen Beginn und Ende der Arbeit und Ausbildung 11 Stunden freie Zeit haben (Paragraph 5 Abs. 1 ArbZG).

Fraglich ist eher, ob du das tatsächlich leisten kann, da der Ausbildende, als auch der Arbeitgeber sicherlich Ansprüche haben wird, wann du tatsächlich vor Ort sein musst. Hinzu kommt dann noch die Weiterbildung, die du augenscheinlich ebenfalls in Präsenz absolvierst. Hier könnte es eher Probleme geben.

Ich gehe hier davon aus, dass du über 18 Jahre bist und die Weiterbildung freiwillig und nicht im Rahmen eines sonstigen Ausbildungsverhältnisses ist.

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Das macht jeder Ausbildende so, wie er es für richtig hält.

Wenn er sehr viel Wert darauf legt, dann wird man dich in den Betrieb einladen und dort die Unterzeichnung vornehmen, sodass du dein Exemplar gleich mitnehmen kannst.

Ansonsten schickt man dir den Vertrag mit der Post zu und bittet dich ein unterschriebenes Exemplar zurückzusenden.

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Zunächst wundert es mich, dass die zuständige Stelle Verwaltungsrecht und Zivilrecht als eine Prüfung zusammenlegen. In den meisten Prüfungsordnungen, die ich kenne sind das zwei verschiedene Prüfungen, da vor allem Verwaltungsrecht ja das entscheidenste ist.

Wenn du noch Finanzwesen dabei hattest, dann sehe es positiv, da dort die meisten dran scheitern.

Ansonsten ist Zivilrecht größtenteils Prüfschemata auswendig lernen.

Verwaltungsrecht ist auch eher ein Schema auswendig lernen. Hierbei sind auch fast alle Dinge im Gesetz geregelt und definiert. Es muss als Tatbestand und Rechtsfolge herausgelesen werden können. Man muss also eher wissen, wo was steht und nicht zwingend wissen, wie der genaue Wortlaut ist, da dieser definiert im Gesetz steht.

Vielleicht aus Erfahrung, was häufig in Abschlussprüfungen im Zivilrecht rankommt; Herausgabeansprüche udn Schadensersatzansprüche mit vertraglichen Ausgangslagen. Im Verwaltungsrecht kommt häufig die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ran. Ebenso sind mehrere kleine Aufgaben denkbar, wie; es ist nur die materielle Rechtmäßigkeit zu prüfen oder nur auf das Ermessen einzugehen oder Widerspruchsberechnung darzulegen.

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Fraglich ist erstmal, was für eine "Bindungsfrist" du meinst.

Ich gehe mal von drr Anwendung des TVöD bzw. TVAöD aus. Nach Paragraph 16a TVAöD besteht ein Übernahmegebot der Azubis. Es besteht aber kein Recht, dass man drei Jahre an eine Stelle gebunden ist.

Dies würde zunächst gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Auch wäre eine Kündigungsfrist von 3 Jahren sittenwidrig (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16). Als Klausel der Bindung an den Arbeitgeber aufgrund einer Weiterbildung wäre dies zwar möglich, aber nicht für eine Berufsausbildung, da hier der Ausbildende die Kosten zu tragen hat (Paragraphen 14 ff BBiG, vgl. auch BAG v. 24.01.2001 – 5 AZR 509/99).

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Man kann nur gegen ein Zeugnis Widerspruch erheben, da es einen Verwaltungsakt (Paragraph 35 VwVfG deine Bundeslandes) darstellt. Soweit das Vorverfshren in deinem Bundesland abgeschafft wurde, muss Anfechtungsklage erhoben werden.

Aber fraglich ist, ob das überhaupt was bringt. Jedes Bundesland hat bezüglich der Notenvergaben und den zu erreichenden Prozenten/Punkten sehr klare Vorgaben, sodass die Lehrkraft keine Wahl hat eine bestimmte Endnote zu vergeben.

Auch müsstest du selbst bei Einlegung eines Rechtsmittels die Klasse zunächst wiederholen bis darüber entschieden wurde (das kann bis zum OVG gut 4 Jahre dauern).

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Geprüfte Fachleute für kaufmännische Betriebsführung haben kaufmännische Grundlagen. Diese entsprechen denen einer kaufmännischen Ausbildung.

Der Abschluss entspricht dem Deutschen Qualifikationsrahmen der Stufe 5. Kaufmännische Ausbildungen entsprechen der Stufe 4.

Weiterbildungen gibt es; Geprüfter kaufmännischer Fachwirt, Bachelor Professional in dieser Richtung und jeweils anschließend der Geprüfte Betriebswirt.

Die Prüfungen richten sich jeweils nach der Handwerksordnung und den jeweiligen Prüfungsordnungen.

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Nach Paragraph 8 Abs. 1 BBiG kann die Ausbildungszeit auf Antrag verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Ausbildungsziele auch in verkürzter Zeit erreicht werden.

Es muss also dargestellt werden, ob die Inhalte in verkürzten Zeit vermittelt wurden bzw. werden können. Der Schulabschluss ist im Regelfall nicht entscheidend, weil dies keine Voraussetzung für eine Ausbildung ist.

Wenn dem Antrag zugestimmt wurde, steht der Übergang bereits in der Entscheidung bzw. man folgt der Antragsstellung, wenn dort Termine aufgenommen wurden.

Üblich ist es, dass das zweite Jahr kürzer ausfällt. Da in den meisten Ausbildungen in dieser Zeit die Zwischenprüfung abgehalten werden, verbleibt man bis dahin im 2. Jahr und wechselt danach ins 3.

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Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was du mit "Vornoten" meinst.

Grundsätzlich baut sich die Prüfung zum Kaufmann für Büromanagement in zwei Teilen auf. Es ist also eine gestreckte Abschlussprüfung und nicht eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung.

Der erste Teil ist "Informationstechnisches Büromanagement". Dieser Teil wird von der IHK geprüft. Dabei gehen aber keine sonstigen Ergebnisse ein.

Erst mit dem zweiten Teil werden die Noten aus dem ersten mit dem zweiten Teil zum Endergebniss zusammen gerechnet. Dabei ist die Note vom ersten Teil zu 25 % zu wichten.

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Die Frage ist etwas verwirrend gestellt, weil du wahrscheinlich Begrifflichkeiten durcheinanderwirfst.

Zunächst wird Unterhaltsvorschuss nur von einer Behörde ausgezahlt (Paragraph 9 UVG). Du selbst kannst nur Unterhalt zahlen.

Ich gehe also davon aus, dass du unterhaltspflichtig bist und Unterhaltsvorschuss durch die Behörde geleistet wird

Wenn diese Ausbildung ist, deine erste Ausbildung ist, kann es möglich sein, dass die Behörde auf eine Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verzichtet. Dies kann auch mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein. Sollte es nicht deine erste Ausbildung sein, dann wird man dir fiktiv Einkommen anrechnen, dass du hättest erzielen können und Forderungen eröffnen. Nach Paragraph 1603 BGB unterliegt du der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das heißt, du hast alles Zumutbarebzu unternehmen, um den Unterhalt des Kindes abzusichern. Dazu gehört auch den Wunsch nach einer anderen Ausbildung zeitlich zu verschieben und im alten Job zu arbeiten.

Im Übrigen besteht immer der Grundsatz der gegenseitigen Unterhaltspflicht in gerader Linie der Abstammung nach Paragraph 1601 BGB. Es ist nur fraglich, ob man leistungsfähig ist oder fiktiv sein kann und ob ein Unterhaltstitel besteht, der noch vor der Leistungsfähigkeit vorrangig ist.

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Ich habe zwar keine direkten Berührungspunkte zu dem Studiengang, aber allgemein; Für welches Fach du dich entscheidest, ist natürlich deine Entscheidung. Grundsätzlich kann man bei der IU auch probeweise sich zunächst einschreiben. Man kann die Entscheidung auch davon abhängig machen, ob und wieviel Anerkennungskurse man bekommt, um so den finanziellen Aufwand geringer zu halten.

Ansonsten hast du sehr viel Lernfreiheit und - je nachdem, ob du Vollzeit oder einer der Teilzeistudiengänge wählst - auch Zeit.

Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne melden.

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Zunächst Lohn und Aubsildungsvergütung sind in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe.

Grundsätzlich hat jeder einen Pfändungsfreibetrag.

Grundsätzlich kann jeder Gläubiger nach Paragraph 850 c ZPO pfänden. Hier gelten die sogenannten Pfändungsfreitabellen.

Aber soweit eine Unterhaltsschuld gepfändet wird, richtet diese sich nach Paragraph 850 d ZPO. Diese wird auch verschärfte Pfändung genannt. Hierbei gilt die Tabelle nicht. Es wird ein individueller Freibetrag vom Gericht errechnet, der sich am Existenzminimum nach dem SGB II orientiert. Das heißt aber auch, dass dieser Betrag deutlich geringer als der Tabellenvetrag sein wird. Den genauen Betrag kann man die hier nicht nennen, da er - wie gesagt - individuell durch das Gericht festgelegt wird. Die 1.000 Euro können aber dadurch schon stimmen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollte dir zugestellt worden sein, darin sollte auch der Freibetrag vermerkt worden sein.

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Unterhaltsvorschuss im EU-Ausland gibt es nur bei bestimmten Voraussetzungen; es muss eine Beschäftigung in Deutschland vorliegen. Diese darf nicht geringfügig oder selbstständig sein. Es muss eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland durch den betreuenden Elternteil vorliegen (vgl. Punkt 1.2.4 der UVG-Durchführungsrichtlinie des BMFSFJ).

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Du kannst grundsätzlich eine Anzeige nach Paragraph 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) in Gang bringen. Hier entscheidet aber die Staatsanwaltschaft, ob und inwieweit sie ermittelt. Aus dem Strafverfahren erwachsen aber keine Ansprüche (abgesehen von ggf. zeitlich befristeten Auflagen, die aber nur einer Einstellung des Verfahrens dienen).

Wenn der Vorfall schon vor Gericht war, wird es ja wahrscheinlich einen Unterhaltstitel geben.

Dieser ist ebenfalls vollstreckbar. Man kann also vollstrecken oder pfänden. Wenn der Arbeitgeber bekannt ist, kann man ebenfalls eine Lohnpfändung anstreben. Hier kann man sogar nach Paragraph 850 d ZPO pfänden. Dies ist nur bei Unterhalt möglich. Der Vorteil ist, dass selbst bei Vorpfändungen man Geld erhält, da der Pfändungsfreibetrag durch das Gericht bestimmt wird und unter den Pfändungsfreitabellen liegen, da diese nur bei einer Pfändung nach Paragraph 850 c ZPO Anwendung finden. Alle anderen Gläubiger (also jene, die keinen Unterhalt pfänden) können nur nach Paragraph 850 c ZPO pfänden.

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