Verwaltungsfachangestellte Bindungsfrist?

1 Antwort

Fraglich ist erstmal, was für eine "Bindungsfrist" du meinst.

Ich gehe mal von drr Anwendung des TVöD bzw. TVAöD aus. Nach Paragraph 16a TVAöD besteht ein Übernahmegebot der Azubis. Es besteht aber kein Recht, dass man drei Jahre an eine Stelle gebunden ist.

Dies würde zunächst gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Auch wäre eine Kündigungsfrist von 3 Jahren sittenwidrig (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16). Als Klausel der Bindung an den Arbeitgeber aufgrund einer Weiterbildung wäre dies zwar möglich, aber nicht für eine Berufsausbildung, da hier der Ausbildende die Kosten zu tragen hat (Paragraphen 14 ff BBiG, vgl. auch BAG v. 24.01.2001 – 5 AZR 509/99).