Unterhaltspflicht in der Ausbildung?
Hallo zusammen,
Ich möchte dieses Jahr noch eine Schulische Ausbildung anfangen. Meine Tochter wohnt bei dem Kindsvater. Ich habe bis jetzt auch Unterhaltsvorschuss von meinem Leiharbeitnehmer Lohn an den Kindsvater gezahlt. Nun soll ich ab August bafög bekommen.
Bin ich in der erst Ausbildung noch Unterhaltsplichtig ? Bekomme ich einen Zuschuss vom Bafög?
2 Antworten
Die Frage ist etwas verwirrend gestellt, weil du wahrscheinlich Begrifflichkeiten durcheinanderwirfst.
Zunächst wird Unterhaltsvorschuss nur von einer Behörde ausgezahlt (Paragraph 9 UVG). Du selbst kannst nur Unterhalt zahlen.
Ich gehe also davon aus, dass du unterhaltspflichtig bist und Unterhaltsvorschuss durch die Behörde geleistet wird
Wenn diese Ausbildung ist, deine erste Ausbildung ist, kann es möglich sein, dass die Behörde auf eine Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verzichtet. Dies kann auch mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein. Sollte es nicht deine erste Ausbildung sein, dann wird man dir fiktiv Einkommen anrechnen, dass du hättest erzielen können und Forderungen eröffnen. Nach Paragraph 1603 BGB unterliegt du der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das heißt, du hast alles Zumutbarebzu unternehmen, um den Unterhalt des Kindes abzusichern. Dazu gehört auch den Wunsch nach einer anderen Ausbildung zeitlich zu verschieben und im alten Job zu arbeiten.
Im Übrigen besteht immer der Grundsatz der gegenseitigen Unterhaltspflicht in gerader Linie der Abstammung nach Paragraph 1601 BGB. Es ist nur fraglich, ob man leistungsfähig ist oder fiktiv sein kann und ob ein Unterhaltstitel besteht, der noch vor der Leistungsfähigkeit vorrangig ist.
Unterhaltsvorschuss zahlt das Jugendamt, wenn Du nicht leistungsfähig bis, sonst zahlst Du normal Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und deinem bereinigten Nettoeinkommen.
Kannst Du also durch deine Erstausbildung wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt für dein Kind zahlen, wird das Jugendamt mit Unterhaltsvorschuss einspringen.
Ein Abschluss einer Erstausbildung ist in dem Fall vorrangig, so musst Du bei nachweislicher nicht Leistungsfähigkeit den Unterhaltsanspruch auch nicht ans Jugendamt erstatten.
Für dein Kind wirst Du nicht mehr Bafög - bekommen, weil es nicht in deinem Haushalt lebt.