Kommt auf den Zusammenhang an. Zum sogenannten "Schwäbischen Gruß" gibt es sogar ein Urteil des Amtsgerichts Ehingen aus 2009 ( 2 Cs 36 Js 7167/09) .
Wie immer bei Beleidigungen kommt es darauf an, was der Sprecher beabsichtigt hat, und wie es ein objektiver Dritter auffassen würden.
Gerade in besagtem Urteil ging es um einen Taxifahrer der ein unliebsames Gespräch mit den Worten "Leck mich am Arsch" beendet hat.
Thaddäus Troll führte in einem seiner Bücher verschiedene übliche Verwendungszwecke dieses Ausspruches auf, unter anderem:
- ein Gespräch endgültig abzubrechen
- eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen
Da im verhandelten Fall, die Aussage diese beiden Punkte erfüllen sollte, wurde nicht auf Beleidigung erkannt uns es erging ein Freispruch.