Zählt Kindergeldzahlung an Kind als Unterhalt, wenn es nicht in der Gemeinschaft lebt und auch nicht unterhaltsbedürftig ist?
Angenommen eine Mutter bezieht Bürgergeld.
Kind, Azubi, volljährig, hat 1050 Netto Azubi Gehalt, eigene Wohnung und Haushalt. Auch bei Abzug einer Fahrtpauschale liegt das Einkommen über der 930 € Grenze für Unterhaltsanspruch.
Sie bezieht das KG weiterhin, da sie ja dennoch in allen Fällen die Leistungsberechtigte bleibt.
Das KG zahlt sie vollständig per Überweisung an das Kind.
Wird das KG beim Bürgergeld als Einkommen gerechnet - aber nicht als Unterhaltsleistung gegen gerechnet, da das Kind ja nicht "unterhaltsbedürftig" ist?
Oder geht das als "freiwillig" als Unterhalt durch? also als Kulanz?
Wieso stellt dein Kind keinen "Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes", auch Abzweigungsantrag genannt, da ja volljährig und auswärts wohnhaft mit dem Formular hier:
weil es 1. ein Ausnahmefall ist und 2. Die Mutter trotzdem die Person bleibt, die Kindergeld berechtigt ist.
Wieso Ausnahmefall? Und die Mutter erspart sich die dauernde Überweisung... ;-)
der Paragraf dazu heißt sogar Sonderfall
5 Antworten
Weitergeleitetes Kindergeld wird nicht angerechnet.
wie kann ich deine Antwort als "diese ist die Antwort" markieren? Oder gibt es das nicht mehr?
Die Nichtanrechnung weitergeleiteten Kindergeldes an ein nicht im Haushalt lebendes Kind ist eine rein bürgergeldrechtliche Frage. Die Nichtanrechnung ist nicht streitig und findet sich in den fachlichen Hinweisen.
Weiterleitung und Abzweigung sollten nicht durcheinander geworfen werden. Augenscheinlich tust du dies jedoch und mischt Unterhalt auch noch mit rein.
das hängt schon alles zusammen. also hier unter die Isuzu lvl 44 schreibt, es wird angerechnet, außer beim Abzweigungsantrag. Welcher gestellt werden kann, na bei fehlendem Unterhalt ... Dem kann man vorbeugen, durch Weiterleitung.
Also was bitte hängt da nicht zusammen??? ALLES!
ps. ich habe die Fragen übrigens gesplittet.
Denn um das eine zu umgehen, muss ja das andere erfolgen. Daher die Fragen haben schon Sinn und gehören zusammen
Wie gesagt: schon die fachlichen Hinweise der Bundesagentur sagen, dass weitergeleitetes Kindergeld nicht angerechnet wird. Und das hat weder etwas mit zivilrechtlichem Unterhalt noch steuerrechtlicher Abzweigung zu tun, sondern mit sozialrechtlichem Bürgergeld.
ja da hast du Recht. Für die Frage an sich, richtig. Mich hat nur deine generelle Aussage, dass das nicht zusammenhängt irritiert.
Auch wenn es Sozialhilfe ist, das kann ich an Argumentation weiterreichen?
https://www.juraforum.de/urteile/bsg/bsg-urteil-vom-11-12-2007-az-b-89b-so-2306-r
Wie gesagt handelt es sich um eine rein bürgergeldrechtliche Regelung.
Um Ruhe zu haben: § 1 Abs. 1 Nr. 8 Bürgergeld-V.
(die Antwortfunktion geht nicht, immer aus gegraut)
Steht so in der Familienkasse: Härtefall. ebenso in der Info vom Bundestag für die Regelung. Dass es nicht generell so ist, sondern jeder Fall einzeln geprüft wird. So einfach ist es also nicht
https://www.bundestag.de/resource/blob/653694/1e54ad39a2f9013c3e59e529b4019c9b/WD-4-093-19-pdf.pdf
edit
und die Mutter bleibt als Leistungsbrechtigte haftbar bei Rückforderungen
Mutti kann nachweisen, dass das Kindergeld ein durchlaufender Posten bei ihr ist. Sie bekommt es, da sie die Bezugsberechtigte ist und leitet es weiter.
Würde sie es nicht weiterleiten, dann würde man es ihr anrechnen.
Würde sie es nicht weiterreichen, dann könnte das volljährige Kind einen Abzweigungsantrag stellen. Was ohnehin für alle Beteiligten sinnig wäre!
Für die Mutter die sich damit Überweisungen spart und nicht Gefahr läuft in Regress von der Familienkasse genommen zu werden, weil das Kind leider vergessen hat ihr mitzuteilen, dass es die Ausbildung geschmissen hat.
Für das Kind, weil es sich nicht darauf verlassen muss, dass Mutti auch tatsächlich pünktlich und regelmäßig das Kindergeld weiterleitet.
Danke
schau doch mal bitte hier rein:
Was meinst du genau?
isomatte liegt mit allem richtig. Und es steht ja auch klar definiert, wann eine Abzweigung möglich ist. Das Kind wird ja dadurch nicht zum Berechtigten, nur zum Leistungsbezieher.
Sollte Mutti nachweisen, dass sie Kosten dennoch für das Kind hat, dann bleibt der Teil bei ihr.
In einem Gerichtsurteil, wo die Tochter ausgezogen war und ihren Bedarf decken konnte, wollte sie das Kindergeld für sich. Mutti hat allerdings Ballettstunden bezahlt und dem Fall noch andere Kinder, so dass man entschieden hat, dass das Kind die Abzweigung nicht bekommt.
Das wären dann aber Ausnahmefälle.
In der Regel lautet es ja: Kind ü18, eigener Haushalt, Eltern zahlen keinen Unterhalt in mindestens der Höhe des Kindergeldes. Dabei spielt es keine Rolle ob sie nicht können, wollen oder es auch nicht müssten.
Denn das Kindergeld ist ja in dem Sinne zweckgebunden. Das Thema hat sich hoffentlich eh irgendwann erledigt, wenn wie geplant das Kindergeld ab Volljährigkeit immer direkt ans Kind gehen soll. So ist es zumindest angedacht.
Tut mir leid, aber die Gründe für eine Abzweigung sind genannt. Und da ist nicht dabei, dass das Kind bei genug eigenem Einkommen abzweigen kann. Im Gegenteil im genannten Urteil wird es sogar ausgeschlossen. Dein Beispiel Urteil ist ein andere Sachverhalt, siehe Ballettstunden usw.
Und da ist nicht dabei, dass das Kind bei genug eigenem Einkommen abzweigen kann.
Das muss auch nicht dabei sein, wenn es keine Rolle spielt.
Verstehe jetzt nicht worauf du hinaus willst.
Die Bedingungen für die Abzweigung sind doch klar definiert und natürlich kann, wie in dem Fall mit den Ballettstunden, die Abzweigung unter dem gegebenen Sachverhalt versagt werden .
Antragsberechtigt ist zum einen das volljährige Kind. Zum anderen kann jede andere Person oder Stelle, die dem Kind ganz oder teilweise Unterhalt gewährt, einen Antrag auf Kindergeldabzweigung stellen. Eine solche Stelle ist zum Beispiel der Träger der Sozialhilfe, der das Kind unterstützt. Die Eltern können einen solchen Antrag nicht stellen. In einem schriftlichen Antrag (auf einem Vordruck) muss das Kind oder die andere Person oder Stelle im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen.
Voraussetzungen sind, dass – die Eltern regelmäßig keinen Unterhalt an das Kind leisten oder – die Eltern mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind oder – die Eltern nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten brauchen, der geringer ist als das zustehende Kindergeld. Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es für sich selbst sorgt, zum Beispiel in einer eigenen Wohnung. Die Kindergeldkasse prüft jeden Einzelfall und entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
2 Den Eltern ist Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen zu äußern.
https://www.bundestag.de/resource/blob/653694/1e54ad39a2f9013c3e59e529b4019c9b/WD-4-093-19-pdf.pdf
Also worum geht es dir jetzt genau?
Das hier ist das falsche Thema, bitte dort schreiben. Dort wie auch hier hat Nutzer schonen die beste Antwort. Dort hat er das Gegenteil von dir gesagt.
Ich wiederhole: was nicht da steht, kann nicht interpretiert werden Und im Gegenteil im Urteil steht es exakt widersprüchlich zu deinen Vermutungen. Vermutungen sind in Gesetzestexten nicht zu finden.
Der Anspruch entfällt, wenn das Kind sich selber versorgt. GENAU so steht es da und genau so steht es im Urteil, dann wird eine Abzweigung abgelehnt. Im Gegenzug dazu stehen Gründe für Abzweigung aufgelistet. Es werden mehrere Gründe genannt, aber nicht der fehlende Anspruch, da selber versorgt. Das spekulierst du hier aber als "logisch"... aber genau das geht nicht in Gesetzestexten.
ps. auch Nutzer raphaelbud hat es so geschrieben, ohne Anspruch, keine Abzweigung. und der Anspruch entfällt bei Selbstversorgung siehe Urteil. Diese kommt auch zustanden, wenn das Gehalt alleine reicht. Genau so machen Urteile und Gesetze Sinn... habe ich ja nicht umsonst mal gehabt in der Ausbildung.
ALLERDINGS, hier kann man natürlich ein neues Urteil einklagen und dann wird das auch so in der Handhabe die da verlinkt hat erwähnt. Denn genau das ist dein Dilemma...da sind extra mehrere Gründe genannt, Selbstversorgung fehlt aber. .... daher kannst du dir die nicht einfach dazu dichten, die würden in der Liste stehen. Klaro?
Wenn du meinst... die Realität ist zwar anders, aber schon ok! Und btw: wo ich schreibe, muss dich nicht interessieren!
ach herrje, Kindergarten. Wenn du auf meine Fragen falsch antwortest sehr wohl. Aber hier hat wer anderes eher ein Problem mit Realität
Und du fühlst dich also dann ermutigt hier die User anzugehen? Wow!
Und wenn du nicht verstehst was ich schrieb, dann kann ich leider auch nichts dafür!
Deine Resistenz zu verstehen ist eher das Problem. ich gehe niemanden an - ich schreibe nur, deins ist falsch und das mit Belegen. Wenn du dich da "angegangen" fühlst, hast du wohl ein Problem und nicht ich.
Zitat:
Die Bedingungen für die Abzweigung sind doch klar definiert
Ende
genau , da ist fehlender Unterhaltsanspruch aufgrund Selbstversorgung nicht dabei. DU denkst es dir spekulativ dazu.
dagegen verneinen es hier korrekterweise andere User.
Weiterhin dagegen spricht ein Urteil wie Selbstversorgung explizit als Ablehnungsgrund genannt wird.
DU verstehst nun mal Gesetzestexte nicht.
Ganz wie du meinst ;-)...
Und "ein" Urteil spricht dagegen... Ja, wow... da es ja auch immer gleichlautende Urteile gibt und jeder Fall kein Einzelfall ist ;-).
Schon klar. Schönen Tag noch!
Kann ich... nur wozu? Glaub was immer du möchtest, es sei dir gegönnt...
nein kannst du nicht, sonst hättest du es getan und nicht was Falsches.... unabhängig davon hättest du dann ja auch nicht die Falschinfos verbreitet ...so einfach ist Logik
Soweit die Mutter - wohlgemerkt korrekterweise - das Kindergeld an das Kind, welches nicht mehr in ihrem Haushalt lebt, weiterleitet, so wird es auch seitens des JC nicht mehr als deren Einkommen angerechnet.
ok, das klingt schon mal gut. Die Frage ist aber hier: das Kind ist nicht unterhaltsbedürftig.
Damit entfällt 1. "korrekterweise"
und 2. ist die Frage, ob es das "Amt" auch so sieht, wenn das Kind nicht unterhaltsbedürftig ist.
Das Kind darf das Kindergeld auch bei fehlendem "Bedarf" beanspruchen.
und das erkennt das Amt auch an - noch einfacher stellt es sich dar, wenn via Abzweigungsantrag das Kindergeld direkt an das sich in Ausbildung befindliche Kind ausgezahlt wird.
Mal als profanes "Gegenbeispiel" auch für das Kind eines Millionärs besteht Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld .... bzw. auf Nutzung des höheren Freibetrags - Günstigerfreibetrag bei der Einkommensteuererklärung.
ok, aber warum wird das hier nicht explizit erwähnt, sondern ausgelassen?
https://www.bundestag.de/resource/blob/653694/1e54ad39a2f9013c3e59e529b4019c9b/WD-4-093-19-pdf.pdf
Oder anders, hast du einen Belege für die Aussage:
Das Kind darf das Kindergeld auch bei fehlendem "Bedarf" beanspruchen.
Weil hier ja einige was anderes behaupten. Daher schwierig...ich habe dazu nichts gefunden.
Die Frage dazu ist hier:
Zu der eigentlichen Frage ok. Das muss man dann wohl lieber beim Amt erfragen, oder?
Denn weiter unten schreibt Nutzer "schonen" dass es nicht so ist und als Einkommen zählt.
Zitat:
noch einfacher stellt es sich dar, wenn via Abzweigungsantrag das Kindergeld direkt an das sich in Ausbildung befindliche Kind ausgezahlt wird.
Ende
ja, denke ich auch.
Die Mutter bleibt zwar Kindergeldberechtigte, aber es wird dann Einkommen vom Kind. Das kann auch nachteilig sein in anderen Fällen.
ich noch mal
Zitat:
Mal als profanes "Gegenbeispiel" auch für das Kind eines Millionärs besteht Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld ....
Ende
Es geht aber nicht um den Anspruch der Kindergeldberechtigten...sondern in dem Fall ist es Anspruch als Unterhaltsersatz durch das Kind.
Das Kind darf das Kindergeld auch bei fehlendem "Bedarf" beanspruchen.
Abzweigung des KG gilt i.d.R. auch nur für Kinder in Ausbildung, welche nicht mehr im elterlichen Haushalt leben
jepp so ist auch der Fall gegeben. muss ich mal schauen ob ich das in der Frage vergessen habe
Wird angerechnet. Das Kind muss einen Abzweigungsantrag stellen.
Da geht nichts "freiwillig" durch.
gemäß anderen schon. und nun?