Studentische Pflichtpraktika sind sozialversicherungsfrei: es handelt sich nicht um Beschäftigungsverhältnisse. Damit gibt es keine Auswirkungen auf weitere Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse.

Soweit es um die gesetzliche Familienversicherung gehen sollte: Nach Fallgestaltung wird die Einkommensgrenze nicht überschritten.

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Bei entgeltgeringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs bis 538€) kann man sich von der dort geltenden Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Mit Praktika oder studentischen Beschäftigungsverhältnissen hat dies unmittelbar nichts zu tun.

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Bei selbstständigen Tätigkeiten fallen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge an. Soweit aufgrund der Tätigkeit Rentenversicherungspflicht bestünde, gilt die Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 538€.

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Grundsätzlich ist der Kindergeldanspruch aufgrund eines Studiums zu Beginn und alle zwei Jahre durch eine einfache Studien- oder Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Zum Ende des Studiums kommt es zu einer weiteren Prüfung. Unabhängig davon könnte zwischendurch auch die Ernsthaftigkeit des Studiums geprüft werden.

Mit Einführung der Kindergrundsicherung werden sich hier Änderungen ergeben.

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Dann wird aus dem Minijob ein normaler sozialversicherungspflichtiger Midijob, für den daneben auch Lohnsteuer anfallen könnte.

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Nach deiner Entscheidung zum Abbruch des Studiums gezahltes Bafög wird zeitnah in voller Höhe zurückgefordert, da ab dem Folgemonat danach kein Anspruch mehr besteht.

Das bis zum Studienabbruch gezahlte Bafög ist ganz normal zurückzuzahlen: regelmäßig fünf Jahre nach Ende der Regelstudienzeit wird der Darlehensanteil in Raten zurückgefordert.

Vor einem Studienabbruch sollte man sich bsp. beim Studierendenwerk beraten lassen.

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