Wann muss man die erste Miete bezahlen?

8 Antworten

Hallo silentpain,

die Miete ist immer im vorraus des Monats zuzahlen.

Somit hättest du die Miete am 04.11.2024 (wenn der 01.11.2024 in dem Bundesland kein Feiertag ist) oder am 05.11.2024 (wenn der 01.11.2024 in dem Bundesland ein Feiertag ist) bezahlen müssen.

Wichtig ist die Aussage Werktage, Werktage sind Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag.

Feiertage und Sonntage zählen nicht als Werktage und auch nicht Banktage.

Somit bist du heute spätestens im Zahlungsverzug.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Jopp. Hättest die Miete bereits zahlen müssen. Steht doch da.

Je nachdem welche Feiertage bei dir waren, hattest du am 04.11. oder 05.11. die Überweisung einweisen müssen, um nicht in Verzug zu geraten.

Also überweise schleunigst! Am besten als Echtzeitüberweisung. Wäre doch doof, wenn du bereits bei der ersten Mietzahlung nennschlechten Eindruck machst.

Ist die Wohnung in einem Bundesland, in dem der 1.11. ein Feiertag war, musst Du unbedingt heute überweisen. Heute ist der dritte Bankarbeitstag im November. Dann hast Du die Frist eingehalten.

In einem Bundesland ohne Feiertag am 1.11. wärst Du schon um einen Tag zu spät.

Natürlich musst Du auch für den November im Voraus bezahlen und nicht erst im Dezember.


JesJu  06.11.2024, 16:59

Banktage sind keine Werktage. Vom Gesetz sind Werktage so geregelt Alle Tage ausser Sonntag und Feiertag sind Werktage.

bwhoch2  06.11.2024, 17:45
@JesJu

Dann hast Du das BGH-Urteil übersehen, in dem entschieden wurde, dass Samstage nicht als Bankarbeitstage und deswegen nicht als Werktage im Sinne der gesetzlichen Regelung zu zählen sind, wenn es um die pünktliche Überweisung der Miete geht.

Bitte unterscheide auch den Begriff "Banktage" und "Bankarbeitstage", wer auch immer diese erfunden, bzw. definiert hat.

Du kannst das hier nachlesen:

Urteil > VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09 | BGH - BGH: Sonnabende sind bei der Frist zur Zahlung der Miete nicht als Werktage anzusehen < kostenlose-urteile.de

Das alles ist natürlich ziemlich spitzfindig, aber immerhin geht es darum, ob ein Mietverhältnis gekündigt werden kann oder nicht, also ob jemand aus Unachtsamkeit seine Wohnung verliert oder ob er/sie sie behalten kann.

Wenn z. B. bei einem Mieter regelmäßig festgestellt wird, dass die Miete immer erst am 8. eines Monats eingeht und man will sich das nicht gefallen lassen, kann der Vermieter z. B. abmahnen. Bspw. mahnt er nach zweimal Mieteingang am 8. des Monats ab und droht mit fristloser Kündigung, falls die Miete nochmal zu späte eingeht. Nun ist November 24 und die Miete geht wieder erst am 8.11. auf dem Konto des Vermieters ein, woraufhin dieser das Mietverhältnis fristlos, ersatzweise fristgerecht kündigt. Der Rechtsanwalt des Mieters widerspricht nun der Kündigung und kann anhand der Kopie des papierenen Überweisungsträgers beweisen, dass der Vermieter diesen tatsächlich am 6.11. am Bankschalter vorgelegt hat. Leider war es schon kurz vor Schalterschluss und somit wurde der Beleg erst am Folgetag bearbeitet und der Überweisungsbetrag kam am 8.11. auf dem Konto des Vermieters an. Damit wäre die Kündigung dann vom Tisch.

Dabei gehe ich davon aus, dass die Wohnung in einem Bundesland mit Feiertag am 1.11. liegt.

JesJu  06.11.2024, 17:55
@bwhoch2

Hier geht es um Werktage so steht es im Mietvertrag und Werktage sind keine Banktage oder Bankarbeitstage. Die Definition für Werktage ist ganz Klar und hat nichts mit Banken zutun. Ausserdem rechnen die Banken die Monate mit 30 Tagen und nicht mit 28/30/31 Tagen. Dann würde in deiner Rechnung 6 Monate die Zahlung in Verzug kommen. Da wir 7 Monate mit 31 Tagen haben. da kann auch der BGH nichts gegen machen.

bwhoch2  06.11.2024, 18:05
@JesJu

Gerne wäre ich bei Dir, aber leider weiß ich, dass es eben nicht so ist.

Lies Dir mal das konkrete Urteil durch. Als es damals veröffentlicht wurde, gab es auch einen entsetzten Aufschrei unter den Vermietern, die bisher auch der Meinung waren, dass Werktage alle Tage sind, außer Sonntage und Feiertage. Die Richter beim BGH waren der Auffassung, dass es nahezu unmöglich ist, eine Überweisung an einem Samstag zur Bank zu bringen und einen Eingangsstempel zu erhalten, weil die Banken alle am Samstag nicht geöffnet haben. Das zu einer Zeit, in der Online-Banking längst schon üblich war.

Der BGH unterscheidet: Wenn es um fristgerechte Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats eingehend beim Vermieter geht, zählen Samstage als Werktage. Wenn es um pünktliche Mietüberweisung geht, dann zählen Samstage nicht mit. Jeder Rechtsanwalt, der gegen eine Kündigung aufgrund öfters verspäteter Zahlungen vorgeht, muss sich auf die BGH-Urteile berufen, ansonsten macht er einen schlechten Job.

Dass die Banken die Monate mit 30 Tage nehmen ist mir längst bekannt, aber das hat nichts mit den Bankarbeitstagen zu tun, die offenbar der BGH damals eingeführt hat und womit die Tage gemeint sind, an denen Banken überlicherweise ihre Schalterräume geöffnet haben.

Also, was Werktage in diesem Zusammenhang sind, hat der BGH definiert und da kann hierzulande allenfalls ein anderes BGH-Verfahren oder der Gesetzgeber was machen.

JesJu  06.11.2024, 18:11
@bwhoch2

Sorry aber wir leben in der digitalen Welt und ich kann Online Überweisung auch an Feiertagen und Sonntagen machen. Das Urteil ist von 2010 und es hat sich viel geändert und somit ist das Urteil nicht mehr auf dem neusten Stand von 2024.Und jeder Rechtseinspruch würde das Urteil ändern.

bwhoch2  06.11.2024, 18:30
@JesJu

Bist Du ein kenntnisreicher Jurist oder einfach nur ein gnadenloser Optimist?

Auch damals waren Online-Überweisungen absolut üblich. SEPA gab es noch nicht. Aber das spielt keine Rolle, denn auch damals hatte jeder Mieter die Möglichkeit, seine Überweisung so frühzeitig zur Bank zu geben oder seinen Dauerauftrag so einzustellen, dass eine Fristüberschreitung in jedem Fall verhindert wird. Man hätte also auch damals schon am Freitag zur Bank gehen können oder noch früher, wenn so eine Situation ist, wie in diesem Monat. Dem BGH war das offenbar egal.

Ein Rechtseinspruch gegen ein Urteil des BGH? Die Sache würde wohl wieder bis zum BGH gehen und dann gilt wieder einmal der Spruch, "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."

Aber ich lass Dir Deinen Optimismus und bin weiterhin gespannt, ob sich irgendwann mal was in dieser Beziehung zum Guten für die Vermieterseite ändern wird.

JesJu  06.11.2024, 18:38
@bwhoch2

Die Zeiten ändern sich und die Rechtslage auch. Leider gab es zu diesem Thema noch keine Eingabe beim BGH, aber was nicht ist kann noch kommen.und über Definitionen läßt sich immer Streiten und die Rechtssprechung ist nur eine Sprechung und kein Recht.

bwhoch2  06.11.2024, 21:01
@JesJu

Und jetzt zurück zur eigentlichen Frage: Hat der FS irgendwas zu befürchten, wenn er heute erst überwiesen hat?

Die Miete ist immer im Voraus bis zum 3. Werktag zu bezahlen. Jetzt wärst du bereits seit gestern im Verzug mit der Mietzahlung. Also sofort nachholen.

Wenn du die Miete überweist, dann muss die Miete bis zum 3.Werktag angewiesen sein. Richte einen Dauerauftrag ein.

Der dritte Werktag ist je nachdem, ob man den Samstag mitzählt oder ob Freitag Feiertag war, gestern oder heute.

Das Geld muß bis zum 03. Werktag angewiesen sein, es muß nicht bis zum 3. Werktag beim VM sein.

Ergo überweist du es jetzt sofort Online und hast Fristgerecht gezahlt.


Gerhart  06.11.2024, 17:00

Trifft nur für BL zu, in denen der 1. November Feiertag war.

chrispapa  12.02.2025, 11:03

ich bin mir ziemlich sicher, dass die Miete am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingehen muss

Callidus89  06.11.2024, 17:04
Der dritte Werktag ist je nachdem, ob man den Samstag mitzählt

Da gibt es kein entweder oder. Das BGB zählt Samstage als Werktage.

Der Rest stimmt, außer dass er die Frist nicht mehr halten kann.