Unfall in Probezeit?

3 Antworten

Es gibt zwei in Frage kommende Tatbestände, entweder 30€ oder 100€ + 1 Punkt und somit ein Aufbauseminar.

Tatbestandsnummer 101136:

Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug.
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.5 BKat
30,00€

Tatbestandsnummer 109649:

Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
§ 9 Abs. 5, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 44 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
A - 1
100€

NewBegin2018  06.09.2024, 15:16

Bei Unfällen beim Ein- und Ausparken, wird aber meistens der erste zitierte Paragraph angewendet, was ich hier auch für wahrscheinlicher halte.

Dafür gibt es meist ein Verwarngeld von 30 €, hatte ich auch schonmal. Mehr passiert da nicht.

Ein einmaliges Verwarngeld führt auch nicht zu einer Verlängerung der Probezeit.


migebuff  06.09.2024, 15:13
Ein einmaliges Verwarngeld führt auch nicht zu einer Verlängerung der Probezeit.

Das ist pauschal nicht richtig. Es gibt auch Tatbestände im Verwarngeldbereich, die als A-Verstoß eingestuft werden.

migebuff  06.09.2024, 19:52
@AntonAntonsen

Natürlich, beispielsweise Tatbestandsnummer 136612:

Sie beachteten als Führer eines nichtmotorisierten Fahrzeugs nicht das Haltgebot des Polizeibeamten.
§ 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 129 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV
A - 1
35,00€

Obwohl die 35€ ohne jeden Zweifel noch im Verwarngeldbereich liegen, wird es als A-Verstoß eingestuft, für den es einen Punkt gibt.

AntonAntonsen  07.09.2024, 15:18
@migebuff

Interessant. Allerdings sehe ich dabei trotz A-Verstoßes keine Probezeitmaßnahme.

Vielleicht verstehe ich ja auch was falsch aber ich sehe das so:

Gemäß § 2a Abs. 2 StVG erfolgt eine Probezeitmaßnahme bei einem Verstoß, der "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist".

Der hier relevante § 28 Abs. 3 Buchstabe a StVG verlangt für die Eintragung in das Fahreignungsregister u.a., dass "eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist".

Der Regelsatz dieses Tatbestandes beträgt aber nur 35€ und erfüllt daher nicht die Voraussetzung für eine Eintragung in das Fahreignungsregister. Und ohne Eintragung auch keine Probezeitmaßnahme.

Habe ich irgendwo einen Denkfehler?

migebuff  07.09.2024, 19:56
@AntonAntonsen
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?

Ja, hier:

Der Regelsatz dieses Tatbestandes beträgt aber nur 35€

Der Regelsatz beträgt eigentlich 70€, davon werden aber aufgrund von §3 Abs 6 BkatV nur 35€ verlangt.

AntonAntonsen  07.09.2024, 20:46
@migebuff

Regelsatz war vielleicht der falsche Begriff, denn es geht ja letztlich nicht um den Regelsatz, sondern um die festgesetzte Geldbuße.

Der zu zahlende Betrag wird hier auf 35€ festgesetzt. Es ist also nicht so, dass "eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist".

migebuff  07.09.2024, 23:21
@AntonAntonsen

Dann ist der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes schlichtweg falsch, wenn er diese Regelung als Rechtsgrundlage für den im Fahrerlaubnisregister einzutragenden Punkt nennt.

Eine Ordnungswidrigkeit ist kein Probezeitverlängerndes vergehen. Da passiert nichts.


migebuff  06.09.2024, 15:00
Eine Ordnungswidrigkeit ist kein Probezeitverlängerndes vergehen.

Wie kommst du denn auf diese seltsame Idee?

Sefo5675 
Beitragsersteller
 06.09.2024, 14:54

Ok weil die Polizistin meinte es kommt 35€ Strafe, es könnte aber auch was anderes kommen.

konnte nicht fragen was

habe Angst das ich mein Führerschein verliere !

Hafnafir  06.09.2024, 14:57
@Sefo5675

Strafe zahlen musst du schon, aber dem Führerschein passiert nichts.