Unfall in Probezeit?

3 Antworten

Es gibt zwei in Frage kommende Tatbestände, entweder 30€ oder 100€ + 1 Punkt und somit ein Aufbauseminar.

Tatbestandsnummer 101136:

Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug.
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.5 BKat
30,00€

Tatbestandsnummer 109649:

Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
§ 9 Abs. 5, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 44 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
A - 1
100€

NewBegin2018  06.09.2024, 15:16

Bei Unfällen beim Ein- und Ausparken, wird aber meistens der erste zitierte Paragraph angewendet, was ich hier auch für wahrscheinlicher halte.

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Dafür gibt es meist ein Verwarngeld von 30 €, hatte ich auch schonmal. Mehr passiert da nicht.

Ein einmaliges Verwarngeld führt auch nicht zu einer Verlängerung der Probezeit.


migebuff  06.09.2024, 15:13
Ein einmaliges Verwarngeld führt auch nicht zu einer Verlängerung der Probezeit.

Das ist pauschal nicht richtig. Es gibt auch Tatbestände im Verwarngeldbereich, die als A-Verstoß eingestuft werden.

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migebuff  06.09.2024, 19:52
@AntonAntonsen

Natürlich, beispielsweise Tatbestandsnummer 136612:

Sie beachteten als Führer eines nichtmotorisierten Fahrzeugs nicht das Haltgebot des Polizeibeamten.
§ 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 129 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV
A - 1
35,00€

Obwohl die 35€ ohne jeden Zweifel noch im Verwarngeldbereich liegen, wird es als A-Verstoß eingestuft, für den es einen Punkt gibt.

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AntonAntonsen  07.09.2024, 15:18
@migebuff

Interessant. Allerdings sehe ich dabei trotz A-Verstoßes keine Probezeitmaßnahme.

Vielleicht verstehe ich ja auch was falsch aber ich sehe das so:

Gemäß § 2a Abs. 2 StVG erfolgt eine Probezeitmaßnahme bei einem Verstoß, der "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist".

Der hier relevante § 28 Abs. 3 Buchstabe a StVG verlangt für die Eintragung in das Fahreignungsregister u.a., dass "eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist".

Der Regelsatz dieses Tatbestandes beträgt aber nur 35€ und erfüllt daher nicht die Voraussetzung für eine Eintragung in das Fahreignungsregister. Und ohne Eintragung auch keine Probezeitmaßnahme.

Habe ich irgendwo einen Denkfehler?

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migebuff  07.09.2024, 19:56
@AntonAntonsen
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?

Ja, hier:

Der Regelsatz dieses Tatbestandes beträgt aber nur 35€

Der Regelsatz beträgt eigentlich 70€, davon werden aber aufgrund von §3 Abs 6 BkatV nur 35€ verlangt.

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AntonAntonsen  07.09.2024, 20:46
@migebuff

Regelsatz war vielleicht der falsche Begriff, denn es geht ja letztlich nicht um den Regelsatz, sondern um die festgesetzte Geldbuße.

Der zu zahlende Betrag wird hier auf 35€ festgesetzt. Es ist also nicht so, dass "eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist".

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migebuff  07.09.2024, 23:21
@AntonAntonsen

Dann ist der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes schlichtweg falsch, wenn er diese Regelung als Rechtsgrundlage für den im Fahrerlaubnisregister einzutragenden Punkt nennt.

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Eine Ordnungswidrigkeit ist kein Probezeitverlängerndes vergehen. Da passiert nichts.


migebuff  06.09.2024, 15:00
Eine Ordnungswidrigkeit ist kein Probezeitverlängerndes vergehen.

Wie kommst du denn auf diese seltsame Idee?

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Sefo5675 
Beitragsersteller
 06.09.2024, 14:54

Ok weil die Polizistin meinte es kommt 35€ Strafe, es könnte aber auch was anderes kommen.

konnte nicht fragen was

habe Angst das ich mein Führerschein verliere !

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Hafnafir  06.09.2024, 14:57
@Sefo5675

Strafe zahlen musst du schon, aber dem Führerschein passiert nichts.

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