Zu beachten ist, dass die Regelungen sehr spärlich ausfallen, nachdem dir die Fahrerlaubnis erteilt wurde.

Du allein bist dafür verantwortlich, einen Arzt aufzusuchen und den Sachverhalt abzuklären, die Behörde läuft dir nicht hinterher.

Beachte dringendst, dass die Weisung des Arztes für dich verbindlich ist, auch ohne dass es irgendeinen Verwaltungsakt der Behörde dazu gibt. Bei einem Unfall mit Personenschaden in Folge dir bekannter Fahruntauglichkeit droht dir sofort eine mehrjährige Haftstrafe.

Ein Epileptiker, der seine Erkrankung verschwiegen hat und in Folge einen Anfall am Steuer hatte, bei dem er eine Fußgängerin totgefahren hat, ging dafür drei Jahre in den Knast und hat ein lebenslanges Fahrverbot erhalten. In solchen Fällen werden auch Krankenakten beschlagnahmt und notfalls sogar Arztpraxen durchsucht.

gibt es eine gesetzl. Regelung

Ja, Anlage 6 FeV:

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
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Mit einer Fahrerlaubnis, die nur für Kleinkrafträder bis 45 km/h gilt, darfst du kein Leichtkraftrad über 45 km/h fahren.

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Das kommt auf dein Alter an, siehe Artikel 6 VZV:

Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
c. die Unterkategorie A1 für:
1. Kleinmotorräder: 15 Jahre,
2. die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;

Ein "Kleinmotorrad" ist mit dem deutschen Moped vergleichbar, Artikel 14 VTS:

«Motorräder» sind die folgenden Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:

b. «Kleinmotorräder», das heisst:
1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm 3 bei Fremdzündungsmotoren,
2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens 50 cm 3 bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm 3 bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t,
3. «Elektro-Rikschas», das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t;

Mit "übrige Fahrzeuge", die du ab 16 fahren darfst, sind dann die regulär unter A1 fallenden 125er gemeint, Artikel 3 VZV:

Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW;

Früher durfte man bei euch mit A1 unter 18 Jahren nur 50ccm-Fahrzeuge fahren, die dafür keine Geschwindigkeitsbegrenzung hatten, die kamen ohne die 45km/h-Drossel für die EU-Länder auf den Markt.

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Wenn du in Pfuschlaune bist, kannst du die Mutter mit einem Schlagschrauber lösen. Die Frage ist nur, wie du sie dann wieder anziehen willst.

Normalerweise bockiert man die Variomatik mit einem Blockierwerkzeug, so kann man sie nicht nur einfach lösen, sondern auch wieder mit dem richtigen Drehmoment anziehen, ohne dass morgen deine nächste Frage lautet, wie man das Gewinde auf der Kurbelwelle repariert.

Piaggio müsste eine 19er Schlüsselweite haben, aber das kannst du einfach nachmessen.

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Da wir die vorgenommenen Veränderungen nicht kennen, können wir auch keine Aussage darüber treffen, wie du diese rückgängig machen kannst.

Der TÜV soll nicht bestätigen, dass das Fahrzeug 45 km/h fährt, sondern dass es dem in der Betriebserlaubnis beschriebenen Zustand entspricht, wozu unter anderem die Geschwindigkeit zählt.

Schaffst du das nicht rechtzeitig, kannst du auch die Betriebserlaubnis zum Einzug abgeben und das Fahrzeug stehen lassen.

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In den Vespaforen gibts entsprechende Sammlungen, für irgendwelche Neufahrzeuge ist die jeweilige Schraubercommunity wahrscheinlich zu klein. Der Aufwand, eine bestehende Vorlage an dein Fahrzeug anzupassen, ist höher, als einen komplett neuen Auspuff zu entwerfen.

https://wiki.germanscooterforum.de/index.php/Auspuff_konstruieren_mit_Rhino

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Der Vorbereiter meinte ich müsste mit Pech den FS komplett neu machen

Das ist ausgeschlossen, da rechtlich unmöglich. Die Kompetenz des Vorbereiters würde ich anzweifeln.

Die Ausbildungspflicht ergibt sich aus den Paragraphen 1 bis 6 der FahrschAusbO.

§7 FahrschAusbO:

(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll

Es kann lediglich eine erneute Prüfung angeordnet werden, §20 FeV:

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Diese Annahme ergibt sich in deinem Fall aus der Tatsache, dass einem siebenjährigen Entzug nur ein halbes Jahr Fahrpraxis gegenübersteht.

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Siehe §10 FeV:

(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
Klasse D, DE
a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c) 21 Jahre
aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km,
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km,
f) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Auflagen
1. Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat.
2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
2.1 bei Fahrten im Inland,
2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei Fahrten ohne Fahrgäste,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
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Das KBA stellt nur Zweitschriften für DDR-Fahrzeuge aus.

Dir bleibt daher nur die übliche Vorgehensweise: Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis vom TÜV ausstellen lassen, damit zur Zulassungsstelle und eine Einzelbetriebserlaubnis erteilen lassen.

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angeblich sei ich gefluchtet vom unfallort

Gibt es dazu bereits ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl? Solange nicht geklärt ist, ob die Tat überhaupt stattgefunden hat, wird die Behörde noch keine Entscheidung treffen.

Für die Anordnung einer MPU reicht unabhängig von der Probezeit bereits eine erhebliche Straftat - beispielsweise Unfallflucht. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie deine Fahreignung anzweifelt.

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Aufgrund ich wenig Kenntniss hatte bin ich ohne Versichicherungsschutz gefahren

Bei Fahrlässigkeit liegt das Höchstmaß bei 180 Tagessätzen oder sechs Monaten Haft.

Ich habe momentan Fahrverbot von 11 Monaten mit meinem Autoführerschein.

Wurde das Fahrverbot tatsächlich ausschließlich auf Klasse B beschränkt oder ist dir obendrein auch nicht bekannt, dass es sich im Regelfall auf sämtliche Kraftfahrzeuge bezieht, einschließlich fahrerlaubnisfreier KFZ, so dass du gleich zwei Straftaten begangen hast? Ein Fahrverbot kann zudem eigentlich nur drei Monate dauern. Meinst du stattdessen vielleicht einen Entzug der Fahrerlaubnis?

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Jedoch muss ich ja noch Fahrstunden machen um antreten zu dürfen.

Nein.

Wenn deine Fahrschule hier Eigenbrötlerei betreibt, musst du das mit ihr klären, dazu können wir keine Aussage treffen.

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Mit Klasse B darfst du Kleinkrafträder bis 45 km/h fahren. Folglich darfst du auch ein geschwindigkeitsreduziertes Kleinkraftrad bis 25 km/h fahren.

Die Frage, die sich hier stellt, ist, warum das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat, sondern nur ein Gutachten zur Erlangung selbiger.

Sofern sich auf diesem Dokument kein "Betriebserlaubnis erteilt"-Stempel der Zulassungsstelle inkl Amtssiegel befindet, ist es nur ein werloses Stück Papier und es gilt nach wie vor die originale 45km/h-Betriebserlaubnis.

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Seit dem 1.1.1999 ist die FeV mit ihren bis heute bestehenden Fahrerlaubnisklassen in Kraft.

Klasse 3 gab es nur bis Ende 1998, als die StVZO noch die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis war.

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§2a Abs 1 StVG:

Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

Nach 1,5 Monaten wurde die Probezeit verlängert und vier Monate später die Fahrerlaubnis entzogen, von der vierjährigen Probezeit ist also nur knapp ein halbes Jahr vergangen. Mit Neuerteilung der FE hat eine neue Probezeit begonnen, Dauer dreieinhalb Jahre.

Innerhalb der neuen Probezeit wurde nun eine erneute schwerwiegende Zuwiderhandlung begonnen. Die regulären Probezeitmaßnahmen sind nicht mehr anzuwenden, es folgt jetzt direkt die MPU-Anordnung.

§2a Abs 5 StVG:

Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
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Das Mindestalter für die Erteilung von A1 liegt bei 16 Jahren, ein halbes Jahr vorher kannst du den Antrag stellen und mit der Ausbildung beginnen. Theorieprüfung drei Monate, Praxis einen Monat vor dem Mindestalter.

Klasse B kann frühestens mit 16,5 Jahren beantragt werden und das auch nur in Zusammenhang mit dem begleiteten Fahren.

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Klasse A1 ist eine Fahrerlaubnisklasse für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, hat mit deinem vierrädrigen KFZ folglich nichts zu tun, es bleibt somit bei den Einschränkungen von Klasse AM, heißt maximal 6 kW und nicht mehr als 500ccm.

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Du hast das Fahrzeug nicht Bewegung gesetzt, somit kann kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89

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