Nö, §4 Abs 1 FZV:
(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.