Das ist ein Fahrlehreranwärter und irgendwie muss er seinen Beruf nunmal auch praktisch erlernen. Genau wie du das Fahren lernen willst. Das geht nicht mit einer Fahrschüler-Puppe.
Die Fahrzeugzulassungsverordnung und das Pflichtversicherungsgesetz schließen nur Kraftfahrzeuge bis 6 km/h von ihren Regelungen aus.
Die Fahrerlaubnisverordnung nimmt nur Kraftfahrzeuge bis 6 km/h von der Fahrerlaubnispflicht aus, und das auch nur dann, wenn es sich um Zugmaschinen, Flurförderzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen handelt.
Da dein Rasenmähermotor wohl über 50ccm hat und kein Diesel ist, muss dein Eigenbau als vollwertiger PKW der Fahrerlaubnisklasse B eingestuft werden.
Das Vorhaben ist somit noch schwerwiegender, als wenn du mit einem nicht versicherten und nicht zugelassenem Auto fahren würdest, denn dieses hätte im Gegensatz zu deinem Eigenbau wenigstens eine Betriebserlaubnis.
Die Fahrerlaubnis wird mit Aushändigung ds Führerscheins erteilt.
Vor Erreichen des Mindestalters wird dir kein Führerschein ausgehändigt.
Dein Vorhaben wäre somit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Eine Straftat, zu deren Verfolgung die Polizei verpflichtet ist.
Falls du in der Schweiz leben solltest, wäre tatsächlich die Erstzulassung des Fahrzeugs entscheidend. Dort findet sich die 70kW-Grenze im Zulassungsrecht statt wie bei uns im Fahrerlaubnisrecht.
Bei der bereits von anderen genannten Ausnahmeregelung bei Erteilung vor Ende 2016 ist noch zu beachten, dass diese nur innerhalb Deutschlands gilt, siehe §76 Nr 6a FeV:
6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.
Bekanntes Problem beim Speedfight, der Kunststoffnippel an der Ölpumpe wird spröde und bricht weg, vgl z.B. https://www.rollertuningpage.de/t/speedfight-2-lc-verliert-oel.3158335/
Je nachdem, wie lange du ohne Schmierung gefahren bist, kann das auch die Ursache fürs Nichtanspringen sein.
Der Fall sieht für mich nach §76 Nr 9 FeV aus:
9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Zusätzlich wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. (...)
Abhängig vom Alter bei Erteilung sind dann noch weitere Sonderfälle für CE genannt, aber das betrifft dich ohnehin nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Prüfungsbescheinigung vorab an den TÜV schicken, so dass sie dir sofort nach der Prüfung ausgehändigt wird, sie kann aber ebenso auf ein persönliches Erscheinen bestehen und dir erst bei diesem Termin die Bescheinigung aushändigen.
Bei mir im Ort ist in der Regel letzteres der Fall, dafür zahlt man die gesamten Gebühren auch erst bei diesem Termin statt im Voraus. Dein Fahrlehrer sollte den üblichen Ablauf in der für dich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kennen.
Erst mit Aushändigung der BF17-Bescheinigung darfst du fahren, davor wäre es trotz bestandener Prüfung ein Fahren ohne Fahrerlaubnis.
habe den Schlüssel entgegen genommen und die Polizei hat mich drauf hingewiesen, dass ich mich selbst strafbar machen würde, wenn er wieder fährt.
Die Aussage ist nicht nachvollziehbar.
§27 StGB - Beihilfe:
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer VORSÄTZLICH einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Er hat nicht angekündigt, wieder fahren zu wollen, sondern dir sogar noch versichert, nicht mehr zu fahren. Wo soll also bei dir ein Vorsatz vorhanden sein, ihm gezielt eine Straftat ermöglichen zu wollen?
Verzichte auf das Gebastel und nimm lieber einen richtigen Protektor.
https://cdn.idealo.com/folder/Product/2669/8/2669887/s1_produktbild_max_1/dainese-rueckenprotektor-wave-13.jpg
§10 Abs 3 FeV:
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre.
(...)
§5 Abs 1 FeV:
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er
1.ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
§16 Abs 3 FeV:
(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
Und der Arzt sieht mich als untauglich, weil ich ja ein Risiko für andere sein kann. Zb meinte er, dass ich ja in andere Boote reinfahren kann.
Stelle dich somit auf die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens seitens der Fahrerlaubnisbehörde ein. Der Arzt darf seine Schweigepflicht brechen, wenn eine Gefahr für dich oder andere droht und du nicht freiwillig aufs Fahren verzichtest. Ihm in der Situation regelrecht unter die Nase zu reiben, dass du Kraftfahrzeuge führst, war nicht gerade die sinnvollste Entscheidung.
Das ist nur eine Ausbildungsbescheinigung. Damit konntest du dich damals zur Theorieprüfung anmelden, welche Voraussetzung zum Führen von Mofas ist.
§5 FeV:
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Wenn ich mich nicht täusche ist sowas recht neu vor 1 jahr hab ich das noch nicht gehört.
In den 80ern hat man dazu noch Flachschieber gesagt, aber das ist jetzt wohl zu altmodisch geworden, die Jugendlichen yeeten lieber 1 Flatslide in nh Bike.
Wenn du ohnehin vorhast, einen Motorradschein zu machen und zudem alles selbst finanzieren kannst, gibt es doch im Grunde nur zwei Optionen, wie das Ganze ablaufen wird:
- Du machst mit 16 mit Zustimmung der Eltern den A1 und sammelst zwei Jahre lang Fahrpraxis auf einem niedrig motorisierten Leichtkraftrad.
- Du machst mit 18 auch gegen den Willen der Eltern den A2 und setzt dich ohne jegliche Erfahrung auf ein richtiges Motorrad.
Wenn es dich bei der zweiten Option wegen eines Fahrfehlers zerbröselt, wird man sich halt fragen müssen, ob das mit einem Übungsmopedchen und einigen tausend Kilometern Fahrpraxis darauf nicht anders ausgegangen wäre. Aber das ist dann das Problem der Eltern.
Da frage ich mich, ob sich nicht jedes Auto zu jedem Zeitpunkt von innen öffnen lässt?
Nein. Safelock soll ja gerade das Öffnen von innen verhindern.
https://www.youtube.com/watch?v=ploCaaSkayk
Grundsätzlich bist du selbst dafür verantwortlich, aber die Fahrschule kann dir den Vordruck natürlich auch aushändigen und ihn später bei der Behörde einreichen. Das kann jede Fahrschule selbst entscheiden, ob sie diese freiwillige Dienstleistung erbringt. In einigen Städten kann der Antrag inzwischen sogar digital von Zuhause aus gestellt werden.
Der Verschleissanzeiger gibt nur Auskunft über den Zustand von einem Belag, manchmal von zweien, allerseltenst (und nicht bei deinem Fahrzeug) von allen. Du hast vier Stück, und sie können unterschiedlich abgefahren sein.
Wenn der Sensor gerade angeschliffen wird, hast du noch mindestens 2 bis 3mm Bremsbelag. Wenn ein Rostrand an der Scheibe ist, evtl noch deutlich mehr. Das ist bei manchen nach einer Woche weg, bei anderen würde es noch ein Jahr reichen. Das ist nicht nur abhängig vom Bremsverhalten, sondern auch davon, ob evtl ein Defekt vorliegt.
Der Sattel könnte fest sein, so dass die Bremse dauerhaft schleift. Die Führungen oder ein Belag könnten festgerostet sein, so dass nur einer gegen die Scheibe gedrückt wird und dementsprechend schneller verschleißt.
Wahrscheinlich kannst du noch bis zum Werkstatttermin weiterfahren, es kann aber auch ein schwerwiegenderes Problem vorhanden sein, das sofort behoben werden muss. Das lässt sich nicht per Mehrheitsentscheidung feststellen.
Bei einer vernünftigen Werkstatt schaut jemand vorab kurz drüber und gibt dir Auskunft, ob du noch bis zum nächstmöglichen freien Termin weiterfahren kannst. Es dauert keine fünf Minuten, das Fahrzeug hochzuheben, die Räder auf Freigängigkeit zu Prüfen und die Belagstärke aller vier Beläge zu kontrollieren.
da ich noch in der verlängerten Probezeit bin
Die regulären Probezeitmaßnahmen nach §2a Absatz 2 StVG gelten nicht bei einer Neuerteilung mit neuer (Rest-)Probezeit, stattdessen wird eine MPU angeordnet.
§2a Abs 5 StVG:
Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Hört sich unrealistisch an, da viel zu günstig. Oder macht das jemand privat?
Ich wurde im Zusammenhang mit BTM auffällig, jedoch nicht im Straßenverkehr.
Was genau heißt "auffällig"? Allein der widerrechtliche Besitz genügt, um das Gutachten zu rechtfertigen, siehe §14 FeV:
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.