Nun habe ich gelesen, dass die Führerscheinstelle die Akten nach 15 Jahren löscht, man dann also keinen MPU mehr braucht. Andere behaupten, mit der Digitalisierung gäbe es keine Löschungsfrist mehr.
Dann schauen wir uns doch einfach die gesetzliche Regelung an:
§29 Abs 1 StVG:
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
3. zehn Jahre
a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
Diese zehnjährige Tilgungsfrist beginnt fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils:
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Nach fünfzehn Jahren ist die Tat somit im zentralen Fahreignungsregister getilgt. Selbst wenn die Fahrerlaubnisbehörde noch eine Kopie des Urteils hätte, spielt das keine Rolle. Es darf nicht mehr verwendet werden:
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Solange also keine neue Eintragung im ZFER vorhanden ist, die sich auf die ursprüngliche Tat bezieht (z.B. Versagung des Antrags auf Neuerteilung), hat die Behörde keine Möglichkeit mehr, die Tat weiter vorzuhalten.
Beachte: Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihm die nötige Fahrpraxis und Kenntnis der Verkehrsregeln fehlen, werden erneute Prüfungen ohne Ausbildungspflicht angeordnet. In der Regel geht man nach zehn Jahren davon aus, dass man das Fahren verlernt hat, alternativ wenn die Dauer des Entzugs wesentlich länger war als der Besitz der Fahrerlaubnis.
Wäre die Eintragung noch nicht getilgt, wären Antworten wie "mach den Führerschein einfach neu" natürlich Blödsinn. Abgesehen davon, dass keine Ersterteilung beantragt werden kann, wenn eine Fahrerlaubnis bereits erteilt war, hat die Behörde sowohl bei Erst- als auch bei Neuerteilung gleichermaßen die Eignung zu überprüfen und würde in beiden Fällen auf den ZFER-Eintrag stoßen.