2 a Verstoße in der Probefahrt vor dem Aufbauseminar, was kommt auf mich zu?

3 Antworten

Hi, damit die 2. Stufe der Probezeit zünden kann, muss die erste abgeschlossen sein.

Im Klartext: Erst wenn Du das Aufbauseminar abgeschlossen hast, kann die nächste Probezeitmaßnahme gemacht werden.

Du bist daher immer noch bei Stufe 1


Kbra25 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 13:39

Hi, danke dir ☺️

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Beim zweiten Verstoß bekommst du eine schriftliche Verwarnung, mehr passiert aber nicht.
Bekommst du einen dritten wird dir die Fahrerlaubnis entzogen.


migebuff  13.08.2024, 21:41

Für seinen zweiten Verstoß kann er nicht verwarnt werden, da er das ASF noch nicht absolviert hat.

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migebuff  13.08.2024, 22:16
@HfPol110

Siehe §2a StVG:

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
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Bei der zweiten Stufe der Probezeitmaßnahmen heißt es in § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG:

ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

Dein erster Verstoß war der Geschwindigkeitsverstoß. Dafür wird die Anordnung zum Aufbauseminar noch kommen (dauert teilweise mehrere Monate).

Gemäß der obigen Vorschrift hat jeder weitere Verstoß, der bis zum Absolvieren des Aufbauseminars begangen wird, keine Probezeitmaßnahme zur Folge.

Dein Unfall stellt zwar einen zweiten A-Verstoß dar, aber wegen der obigen Vorschrift hat dieser keine Probezeitkonsequenzen. Erst wenn das Aufbauseminar absolviert wurde, wird es bezüglich der Probezeitmaßnahmen wieder ernst.

Relevant ist, wann der Verstoß begangen wurde, nicht wann der Bußgeldbescheid kommt.