Recht | StGB; Wie hoch ist das Strafmaß letztendlich?

7 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, eine solche Tabelle gibt es nicht. Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt, die jeweilige Höhe ist vom Einkommen der verurteilten Person abhängig. Die Anzahl der Tagessätze ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen; für die Strafzumessung ist immer zu prüfen, unter welchen Umständen die Tat verübt wurde, was die Folgen für alle Beteiligten waren, wie der Täter nun zu seiner Tat steht, usw.

Bei einer Beleidigung kommt regelmäßig eine Einstellung gegen Auflagen oder ein Verweis an den Weg der Privatklage in Betracht; wenn in letzterem Fall die Privatklage angestrengt wird, sind rund 10 Tagessätze als Strafe realistisch. Wenn die StA selbst Anklage erhebt, sind 20–30 Tagessätze die Norm (vgl. Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 12. Aufl., Rn. 195).

Letztendlich lässt § 185 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bei Tätlichkeit oder Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zu. Dieser Rahmen kann theoretisch auch voll ausgeschöpft werden, zumindest theoretisch. Wie bereits gesagt kommt es letztendlich immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Knowingbase 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 15:44
Bei einer Beleidigung kommt regelmäßig eine Einstellung gegen Auflagen

Was bedeutet das? Wird das Verfahren also nciht geführt?

Letztendlich lässt § 185 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bei Tätlichkeit oder Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zu.

Gibt es den einen Fall bei dem der Rahmen voll ausgeschöpft wurde?

0
ruhrgur  03.07.2024, 15:51
@Knowingbase
Was bedeutet das?

Dass das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wird, meist gegen die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags (§ 153a StPO).

Gibt es den einen Fall bei dem der Rahmen voll ausgeschöpft wurde?

Ein solcher wäre mir auf Anhieb zumindest nicht bekannt. Was im Regelfall zu erwarten ist, habe ich dir ja oben bereits aufgeführt.

2
Knowingbase 
Beitragsersteller
 07.07.2024, 15:19
@ruhrgur

Also nehmen wir an

Bürgergeldempfänger "B" hat eine Absage erhalten und ist nicht gerade sehr gut zu sprechen. Hatte sich wohl Hoffnungen gemacht einen Job zu bekommen. Nun kommt es im Supermarkt zu einem kleinen gedrängel zwischen "B" und einer anderen Person "A". Beide wollen das letzte stück eines Kuchens vom Bäcker auf der Vitrine haben. "A" schnappt sich das letzte Stück genau in dem Moment als "B" danach greifen wollte. Bei "B" brennt eine "Sicherung durch", nicht nur dass er den Job nicht bekommen hat, sondern auch dass noch das Stück Kuchen ist nun auch weg. Er beschimpft den "A" mit dem Satz:" Sie verdammtes Arsch*** haben sie nichts anderes zu tun als mir das Stück Kuchen wegzuschnappen ?!?"

"A" könnte also nun den "B" wegen Beleidigung auf dem Weg der Privatklage gem § 185 StGB anklagen.

"B" müsste also (563 € / 30 ) = 18,77 €

18,77 € * 20 Tagessätze = 469,17 €

an "B" bezahlen?!

Mir ist zwar klar das jemand an den Wahnsinn getrieben werden kann mit Beleidigungen, aber Grundsätzlich ist das ja ein ziehmlich happiger Betrag oder? Ich finde den Betrag nur extrem hoch dafür dass es "nur" eine Beleidigung ist.

Muss der Betrag an den Staat abgeführt werden?

Hat "B" was davon dass "A" vor Gericht gezogen wird?

0
ruhrgur  07.07.2024, 15:25
@Knowingbase

20 Tagessätze sind wenig. Im Übrigen ist eine Geldstrafe an die Staatskasse zu entrichten, nicht an den Geschädigten. Auf Schadensersatz muss dieser selbst klagen, entweder via strafrechtlicher Adhäsion oder vor einem Zivilgericht. Bei einer Beleidigung wird aber regelmäßig kein Schadensersatz (Schmerzensgeld) zugesprochen, hierfür müsste schon eine sehr gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen.

0
Knowingbase 
Beitragsersteller
 07.07.2024, 15:32
@ruhrgur

DIe Beleidigung müsste also mittels einer Tätlichkeit beganngen werden damit der "A" einen Anspruch vor Gericht bewirken kann?

Die Kosten für das Verfahren trägt wahrscheinlich auch der "B"? Sowohl beim Staat als auch beim Zivilgericht?

0
ruhrgur  07.07.2024, 15:42
@Knowingbase
DIe Beleidigung müsste also mittels einer Tätlichkeit beganngen werden damit der "A" einen Anspruch vor Gericht bewirken kann?

Nein. Tätlichkeit ist ein strafrechtliches Qualifizierungsmerkmal. Mit zivilrechtlichen Ansprüchen hat das rein gar nichts zu tun. Wie ich bereits sagte: um einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen, muss eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen; bei Beleidigungen ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Die Kosten für das Verfahren trägt wahrscheinlich auch der "B"? Sowohl beim Staat als auch beim Zivilgericht?

Für einen Prozess vor einem Strafgericht trägt der B die Kosten, wenn er verurteilt wird. Wird er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so fallen die Kosten der Staatskasse zur Last bzw. sind vom A zu tragen, falls dieser Privatklage erhoben hat. Vor einem Zivilgericht trägt i. d. R. die unterliegende Partei die vollständigen Kosten; die Kosten können aber auch aufgeteilt werden wenn es zu einem Vergleich kommt oder über mehrere Punkte entschieden werden soll, die teils positiv für die eine, teils für die andere Partei ausfallen.

0
Knowingbase 
Beitragsersteller
 07.07.2024, 15:51
@ruhrgur

Also wenn ich das nun richtig verstanden habe...

Nur um bei dem Beispiel mit der versäumten Anstellung und dem Kuchenstück zu bleiben....

Wenn also "B" in dem Fall zahlen müsste vor dem Staat dann würden es mehr als "nur" (und das "nur" ist in Anführungszeichen) 469,17 € sein? Es würden noch die Prozesskosten zukommen.

Kannst du mit eventuell eine richtlinie angeben wie hoch solche Porzesskosten sind?

Also "B" geht pleite weil er mal, und nach meiner Meinung nach, nachvollziehbar (Menschen machen halt Fehler), jemanden beleidigt?

0
ruhrgur  07.07.2024, 16:11
@Knowingbase
Wenn also "B" in dem Fall zahlen müsste vor dem Staat dann würden es mehr als "nur" (und das "nur" ist in Anführungszeichen) 469,17 € sein?

In deinem Beispiel würde es realistisch zu überhaupt keiner Anklage kommen. Insofern kommt auch keine Geldstrafe oder Prozesskosten in Betracht.

Kannst du mit eventuell eine richtlinie angeben wie hoch solche Porzesskosten sind?

Bei erstinstanzlicher Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe betragen die Gerichtskosten € 155,-- (GKG Nr. 3110).

0
Knowingbase 
Beitragsersteller
 07.07.2024, 16:30
@ruhrgur

In deinem Beispiel würde es realistisch zu überhaupt keiner Anklage kommen. Insofern kommt auch keine Geldstrafe oder Prozesskosten in Betracht

Wieso nicht ? Wenn der "A" vor Gericht geht oder zum Staatsanwalt, müsste es doch soweit kommen?

und Was muss a eigentlich tun (nicht auf Zivilrechtlichem Wege) sondern um vor dem Strafgericht angehört zu werden?

Damit es dazu kommen kann müsste er die Ausweispapiere oder die Personalien von "B" aufnehmen lassen von der Polizei oder selber. Oder? Mit den Personalien müsste der dann wohin?

0
ruhrgur  07.07.2024, 16:36
@Knowingbase
Wieso nicht ?

Weil das Ganze gem. § 153 StPO eingestellt wird. Theoretisch steht hier dem A natürlich der Weg der Privatklage offen, jeder halbwegs klar denkende Mensch wird sich aber nicht dafür entscheiden, wenn es tatsächlich nur um eine Beleidigung und dann auch noch um so einen Kinderkram geht.

und Was muss a eigentlich tun [...] um vor dem Strafgericht angehört zu werden?

Wie ich bereits sagte: Zu einer Anklage wird es hier von Seiten der StA nicht kommen, insofern ist auch die Vernehmung des A als Zeuge irrelevant. Wenn er Privatklage erheben will (was, wie ebenfalls bereits gesagt, in diesem Fall ziemlich lächerlich wäre), so tut er dies beim zuständigen Amtsgericht.

1
Gibt es eine Tabelle

Kurz und einfach: nein.

Es sind immer die individuellen Umstände zu berücksichtigen.

Nein, das kann es bei Geldstrafen auch nicht geben, weil die immer abhaengig von den Tatumstaenden im jeweiligen Einzelfall und dann natuerlich auch vom Einkommen sind.


Knowingbase 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 15:12

Ach es ist Einkommensabhängig?

So ist wohl einigermaßen gewährleistet dass es dem Menschen aus der jeweiligen Gesellschaftsschicht ebenso wehtut schlecht oder nur wenig schlecht zu sein, wie einer der au einer anderen Schicht kommt?!?

0

Die Strafzumessung ist in Strafrecht BT, sowie in den Refs Gegenstand. Dies kann nicht auf einen kurzen Satz verkürzt werden; eine Tabelle wie bei den Ordnungswidrigkeiten im Verkehr gibt es kaum sonst noch.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB