Muss man bei einem Offizialdelikt die Polizei rufen als NICHT geschädigter?

4 Antworten

Hallo, also die Sachbeschädigung ist kein Antrags-, sondern Offizialdelikt;

zudem ist die Schlussfolgerung "Antragsdelikt = Zivilrecht" nicht richtig;

(zivilrechtlich kann Hans von Kevin Schadensersatz für das Hemd einklagen und Kevin Schmerzensgeld wegen der KV)

niemand ist verpflichtet, bei Sachbeschädigung und KV die Polizei zu rufen; ratsam wäre es natürlich;

wozu der Türsteher aus seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, ist eine andere Frage)

die Nichtanzeige einer geplanten Straftat ist nur in den in § 138 StGB genannten Fällen strafbar;


Kubilay85 
Beitragsersteller
 12.11.2019, 20:48

Zivilrecht bezog sich auf die Sachbeschädigung bzw das kippen des Getränks auf sein Hemd = also Wiedergutmachung bzw Schadenersatz

"Hallo, also die Sachbeschädigung ist kein Antrags-, sondern Offizialdelikt;"

Dachte ich zuerst und dann noch "vorsätzliche Sachbeschädigung" = vorsätzliches handeln ( mit Wissen und Willen wird immer bestraft )

Aber auf dem Zettel steht worin die vorsätzliche Sachbeschädigung steht ="Antragsdelikte vergehen"

Unter nur Antragsdelikt steht = Hausfriedensbruch , Beleidigung , Fahrlässige Körperverletzung

Was ist der Unterschied zwischen Antragsdelikt vergehen und Antragsdelikt ???

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Bergfex49  12.11.2019, 21:21
@Kubilay85

Hallo, kann es sein, dass nicht das "vergehen" im Sinne von verschwinden, sondern die Straftat xy als  "Vergehen" gemeint ist;

fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung sind relative (gemischte) Antragsdelikte; sie werden nicht nur auf Antrag, sondern auch bei besonderem öffentlichen Interesse als Offizialdelikt verfolgt;

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Sagen wir Hans hat Ausweiß dabei und eine Fluchtgefahr besteht nicht .. muss der Türsteher dann die Polizei trotzdem rufen ???

Nein.

Es gibt keine Anzeigepflicht für bereits geschehene Straftaten, sondern nur eine für geplante bzw. noch abwendbare.

Und selbst die gilt nicht für alle Offizialdelikte, sondern nur für einige wenige.

Die überschaubare Liste findet sich im § 138 StGB.

Etwas anderes wäre es, wenn einer der Zeugen selber z.B. Polizist ist. Selbst wenn er privat anwesend war, müsste er es nach vorherrschender Meinung melden. Er könnte sich sonst der Strafvereitelung im Amt schuldig machen (§ 258a StGB).

Es könnte eine Strafvereitelung in Frage kommen. Die Polizei bei Offizialdelikten zu rufen, steht dann zur Frage. Unterlässt ein Türsteher das Rufen der Polizei kann sich dieser ggf. strafbar machen. Ein Türsteher ist jedenfalls mit einer Garantenstellung zum Einschreiten verpflichtet. Auch eine unterlassene Hilfeleistung könnte noch in Betracht kommen. Nach Sachverhalt sind schon alle Angriffe abgeschlossen.

Die Aufnahme des Sachverhaltes dient, aber der Sicherung von Beweisen und Zeugen. Eine Straftat, welche bereits kein Antragsdelikt mehr darstellt, ist dann auch von der Polizei aufzunehmen und zu verfolgen.

Keine Beratung!


Kubilay85 
Beitragsersteller
 12.11.2019, 20:42

Ja der Türsteher ist der Besitzdiener und könnte durch begehen durch unterlassen ( Garantenstellung ) in dem Fall die Polizei nicht hinzuziehen , auch zu Rechenschaft gezogen werden

Gut erklärt 👍😁

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Niemand muss die Polizei rufen.


Kubilay85 
Beitragsersteller
 12.11.2019, 20:57

Scheisse was nun ? Der eine sagt so , der andere so

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Havenari  12.11.2019, 21:49
@Kubilay85

Man könnte ja mal der Frage nachgehen, welche Strafnorm einschlägig sein könnte, wenn jemand eine bereits vollendete Straftat nicht zur Anzeige bringt. Ich wüsste keine.

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