Muss ich Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Hallo ihr Lieben,
ich habe am 16.01.25 einen Brief von der UVG Stelle im Briefkasten gehabt mit der Bitte einen Waisenrenten Antrag vor zu legen.
Bis diesen Tag wusste ich nicht, das der leibliche Vater meines Sohnes (13 Jahre jung) verstorben ist, da seit ca 10 Jahren kein Kontakt bestand.
Nach einem Telefonat mit der UVG Stelle hab ich erfahren das er schon seit dem 06.04.23 verstorben ist.
Die gute Frau von der UVG Stelle meinte zu mir ich hätte jetzt ein Problem, da es schon fast 2 Jahre her ist und Waisenrente nur 12 Monate rückwirkend gezahlt wird, wird es wohl so sein das ich für die Kosten aufkommen muss die Bezahlt wurden und mir nicht mehr komplett zugestanden hätten.
Meine Frage ist: Ist das rechtens?Da ich ja jetzt erst von den Tod erfahren habe ?
Ich wäre sehr dankbar Hilfe zu erhalten bin wirklich ratlos.Danke
4 Antworten
Auf jeden Fall wird dann die Halbwaisenrente voll auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Wenn ich mich nicht irre, kann das rückwirkend nicht erfolgen, wenn Du keine Kenntnis vom Ableben des Kindsvaters hattest, sondern erst nach entsprechender Aufforderung etwas zu beantragen.
Ich würde mir bei einer evtl. Rückforderung über einen längeren Zeitraum einen Beratungsschein beim Amtsgericht besorgen und mir einen Fachanwalt für Familienrecht suchen.
Kommt darauf an was Du an Einkommen und ggf an Vermögen hast.
Aber mehr als ablehnen können sie ja nicht und warte erst einmal auf eine evtl.schriftliche Rückforderung vom Jugendamt.
Sollte es zur Rückforderung kommen, hättest Du ja durch die rückwirkende Nachzahlung der Waisenrente von bis zu 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung schon eine Summe die Du ans Jugendamt erstatten könntest.
Es wundert mich das dich das Jugendamt in der ganzen Zeit nicht einmal aufgefordert hat Unterhalt vom Kindsvater zu fordern.
Oder hast Du für dein Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt gehabt ?
Bitteschön
Er hatte eine Beistandschaft damals weil das ganze wegen Umgangsrecht vor Gericht ging.Hab aber Freitag erfahren das die Beistandschaft noch immer existiert.Nichts desto trotz hab ich das Gefühl das irgendeine stelle geschlafen hat und versäumt hat uns von dem Tod in Kenntnis zu setzen und wir es jetzt ausbaden sollen.Abgesehen davon das der Junge 13 ist und meiner Meinung nach auch ein Anrecht hat sowas zu erfahren.Werde mich Montag aber sofort wieder ans Telefon klemmen und mal beim Gericht anrufen ect.
Vielen vielen Dank
Ob die Beistandschaft für dein Kind noch läuft oder nicht ist ja nicht mehr relevant, vom Kindsvater gibt es nun ja nichts mehr zu holen.
Kann natürlich sein, dass da nicht alles korrekt abgelaufen ist, wenn er schon Anfang April 2023 verstorben ist.
Erst einmal solltest Du umgehend die Waisenrente beantragen, damit Du das dem Jugendamt nachweisen kannst.
Dann auf die Reaktion des Jugendamtes warten, wenn es dann zu einer hohen Rückforderung kommen sollte, ist diese ja entsprechend begründet.
Solltest dann unter Umständen auf jeden Fall einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch einlegen und dir Hilfe bei einem Anwalt suchen.
Bitteschön
Grundlegend kann man sagen, zu Unrecht erhaltene Leistungen (soziale Leistungen jeglicher Art) muß man im Zurückforderungsfall des Leistungserbringer (Ämter, Behörden u.s.w.) auf jeden Fall zurückzahlen. Weiterhin sollte man davon ausgehen, daß der Leistungserbringer gleichzeitig mit der Rückforderung auch eine Strafanzeige wegen dem Verdacht des Leistungsmissbrauch (Erschleichung) von sozialen Leistungen bei der Staatsanwaltschaft stellt!
Leider nein, in derart Fall setzen Behörden/Ämter immer den Vorsatz vorraus.
Nein, das klappt so nicht. Rückzahlungspflichten im UVG bestehen nur im Paragraph 5 UVG. Nach Paragraph 5 Abs. 2 UVG besteht eine Rückerstattungspflicht, wenn Einkommen (dazu würde auch die Halbwaisenrente zählen) bezogen wird/wurde. Hier fehlt es aber am Zufluss. Nach Paragraph 5 Abs. 1 UVG bestpnde eine Schadenersatzpflicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen und dieser Umstand auf das Verschulden (fahrlässig oder vorsätzlich) zurückzuführen ist. Selbst unter der weiten Auslegung, dass aufgrund des möglichen Halbwaisenrentenbezugs kein oder nur noch anteiliger Anspruch vorlag und eine Verpflichtung zur Beantragung bestand (was ich nicht so sehe), dann müsste dies vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein. Dies ist nicht möglich unter den von dir genannten Umständen. Daher würde keiner die Möglichkeiten greifen. Weitergehende Rückforderungsansprüche bestehen aber nicht.
Legen Sie erst mal schon mal jetzt sofort per Fax z. B. fristwahrend Widerspruch ein gegen den Rückforderungsbscheid und gehen Sie nächste Woche zum Anwalt und zur Rechtsantragsstelle im Amtsgericht wg. Beratungshilfeschein und PKH-Antrag. Sie können auch zur Verbraucherberatungsstelle oder zum VDK gehen und wenn deren Forderung doch zu recht dann bestehen sollte und Sie dann nicht zahlen können, können Sie auch in die Privatinsolvenz gehen. Diese dauert nur noch 3 und nicht mehr 6 Jahre. Der Anwalt muss erst mal jetzt klären, ob und was Sie zahlen müssen und wenn sie vom Tod des weit entfernten und getrennt lebenden Kindes-Vaters nichts wussten usw. Gehen Sie zum Anwalt für Sozialrecht und Familienrecht, Ö-Recht,Verwaltungsrecht. Sie haben ja Nichts bewusst erschlichen.
Wenn was zurück gezahlt werden muss, können Sie auch Ratenzahlung beantragen. Stellen Sie sofort jetzt Ihr Giro-Konto um auf Pfändungschutzkonto. das ist ist kostenlos.
Ich bin Vollzeit beschäftigte und werde wahrscheinlich auch diese Kosten für Anwalt ect.dann noch tragen müssen.
Werde jetzt wohl erstmal die Sterbeurkunde beantragen, um dann die Waisenrente zu beantragen. Danke für die Hilfe. Es macht einen nur sauer für alles jetzt aufkommen zu müssen, obwohl man keine Kenntnis über den Todesfall von irgendeiner Stelle überhaupt bekommen zu haben.