Muss ich beim Verkauf mit Rest TÜV den neuen TÜV Bericht mitgeben?

5 Antworten

Du bist als Halter ab Bekanntwerden der Mängel unverzüglich zur abstellung verpflichtet, egal ab die HU-Frist noch länger dauert (das Auto "Rest-TÜV") hat.

§29 Abs 2 StVZO fordert:

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

  1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, .....

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren.

Die Fälligkeit "Rest-TÜV" war also der späteste Termin. Nun hast Du die Prüfung vorgezogen, jetzt gilt der neue aktuelle Bericht, der hat (vermutlich lt Deiner Aussage) erhebliche Mängel.

Nach Anlage VIII zur StVZO Nr, 3.1.3.4 bist Du nun zur unverzüglichen Behebung der Mängel verpflichtet.

siehe 3.1.4

Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2

...

3.1.4.3

erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. ...

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Du kannst die Mängel nicht verschweigen, der alte Bericht, auch wenn er noch Laufzeit hat, ist doch durch den neuen aktuellen ersetzt. Siehe §29 Abs 10 StVZO, Du hast diesen bis zur nächsten HU aufzubewahren und bei Verkauf auch dem neuen Halter zu übergeben.

Spätestens wenn der Händler den Wagen bei der selben Überwachungsorganisation vorführt fällt das auf, dass es schon einen Bericht gibt.

Das kann sogar jetzt schon bei Strassenverkehrsamt auffallen, wenn man den Wagen ummeldet. Die StVA haben nämlich die Möglichkeit auf die Berichte online zuzugreifne, demnach kann es sein, dass die das schon einsehen können, dass es eine nneuen Bericht gibt und Du bekommst das Fahrzeug mit dem alten Bericht nicht mehr umgemeldet.

Das System ist allerdings noch im Aufbau, daher "KANN"

Er ist für die Zulassung nicht notwendig. Der nächste HU Termin ist in Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich.

Wenn der Wagen jetzt erst bei der HU war wäre es eigentlich von Vorteil den Bericht beizufügen. Kann ja nicht viel dran sein.

Da bei dir der Termin schon 21 Monate zurückliegt hat er nicht mehr viel (eigentlich keine) Aussagekraft.

Was vor 21 Monaten noch top war muss es heute nicht mehr sein.

Was mir nicht klar ist: Wenn du jetzt erst die neue HU bekommen hast - wieso hast du dann den Bericht nicht mehr?

Oder war das nur der DEKRA Gebrauchtwagencheck?

Dir bekannte Mängel solltest du tunlichst angeben! Schriftlich im Kaufvertrag. Schon zu deiner Absicherung als Verkäufer.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – KFZ Nutzer, Schrauber und Darüberschreibender ;)

Die dir bekannte Mängel musst Du bei Verkauf natürlich bekanntgeben, ein Fahrzeugkäufer wird sich eh fragen warum Du keine HU durchführen lässt und das Fahrzeug dann zu einem viel höheren Preis verkaufen könntest.

Gib die Bescheinigung mit ab, dann weiß der Käufer welche Mängel schon mal behoben werden müssen um die HU zu bestehen.

Die TÜV-Bescheinigung muss identisch sein mit der Plakette auf dem Auto und mit dem Eintrag im Kfz-Schein.

Noch Fragen?

wenn du ehrlich sein willst dann verschweige nicht die durchgefallene prüfung