Habe ich einen Anspruch auf Bordsteinabsenkung durch meine Gemeindeverwaltung?

6 Antworten

Zum Zeitpunkt des Kaufes war auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt. Mittlerweile habe ich jedoch eine Zufahrt geschaffen.

Und das ist der Kern des Problems. diese Zufahrt ist vermutlich auf dem amtlichen Lageplan für diese Flurnummer so nicht registriert worden. Demzufolge existiert sie offiziell auch nicht.

Jedoch wurde bei der Neuanlage der Gehsteige bzw. des Straßenbaus vor meinem Anwesen die Bordsteinkante nicht abgesenkt

Das ist auch logisch, weil diese Zufahrt so gesehen nicht vorhanden ist.

während alle anderen Anwesen des kleinen Dorfes in dem ich hier lebe eine Bordsteinkanten Absenkung vor ihrem Grundstück angelegt bekommen haben.

Wenn deren Zufahrten auf dem amtlichen Lageplan vor der Maßnahme breits enthalten waren, ist das auch richtig so.

Etwa 3 m rechts von meinem Grundstück wurde eine Bordsteinkanten Absenkung vorgenommen, vor dem Gartenzaun des Nachbarn

Vermutlich befand sich dort einmal eine Zufahrt, ehe die Grundstücke geteilt wurden (ist ja eine DHH).

Ich habe heute im Gespräch mit dem zuständigen Baureferent erfahren dass ich eine Bordsteinabsenkung von meinem Anwesen genehmigt bekomme, die Gemeinde diese Kosten jedoch nicht übernehmen würde sondern ich diese privat zu tragen hätte.

Wenn deine Zufahrt zum Zeitpunkt der Planung und Durchführung nicht im amtlichen Lageplan eingetragen war, ist dies auch so. Das hätte man ggfs. auf dem kleinen Dienstweg vor Ort zum Zeitpunkt der Durchführung der entsprechenden Arbeiten lösen können, aber hinterher nicht mehr. Du willst eine nicht eingetragene und somit zusätzliche Zufahrt mit Bordsteinabsenkung, dann musst du diese Arbeiten auch selber beauftragen und bezahlen.

Ich meine, dass ich wie jeder andere Bürger der Gemeinde einen Anspruch auf eine unbehinderte Zufahrt zu meinem Grundstück habe

Nein. Einen Anspruch auf eine von der Kommune zu stellende Zufahrt gibt es rechtlich gesehen nicht, nur den Anspruch auf Anschluss an das öffentliche Wegenetz (Wegerecht) und an die öffentliche Versorgung. Alles andere ist immer Sache des Grundstückseigentümers.

und ich daher nicht die Kosten der Bordsteinabsenkung selbst tragen muss,

Unter der Prämisse, dass der amtliche Lageplan deinerseits nicht berichtigt bzw. ergänzt wurde, trägst du die Kosten der Maßnahme.

sondern dass der Missstand das diese bei der neu bei dem Neubau der Straße nicht angelegt worden ist - bzw an falscher Stelle nämlich zu weit rechts vor meinem Grundstück,, von der Gemeinde zu beheben sei und die Kosten auch von der Gemeinde zu tragen sein.

Nein. Siehe vor.

Vielleicht geht es einfacher. Versuche die "Schuld" nicht der Gemeinde zu geben, sondern der bauausführenden Firma. Vielleicht hat die Gemeinde ja diese Absenkung gefordert, nur die Firma hat sie falsch positioniert.

Die Leute bei Deiner Gemeinde werden sehr viel hilfreicher sein, wenn sie nicht selbst die Schuld zugewiesen bekommen. Die Baufirma wiederum kann, da sie die nötigen Maschinen und Materialien hat, das "Mißgeschick" relativ schnell beseitigen.

die Absenkung liegt in deinem Interesse, als Grundstücksbesitzer und muss m.M. daher auch von dir getragen werden. LG

Da hat wohl ein Bauarbeiter der Gemeinde den Bauplan falsch rum gehalten. Kann ja mal vorkommen.

Wie äußert sich die Gemeinde denn dazu (auch für diese völlig unnötige Absenkung)


rot727wolf 
Beitragsersteller
 13.08.2020, 14:20

 das da schon was das da schon was schief gelaufen sei aber trotzdem hätte ich jetzt keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Gemeinde

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Nayes2020  13.08.2020, 12:47

Eben das muss ja bereits als Indiz für eine falsche Ausführung gelten.

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Ich würde das ähnlich wie du sehen. Das Problem ist ein Planungs und/oder ausführungsmangel.

Hinzu kommt das vor der Sanierung die Senkung vorhanden ist.

Wirst aber eventuell auf Taube Ohren stoßen und die Sache über einen Anwalt klären müssen. Wobei hier eventuell auch ein Brief ausreichen könnte und es nicht zwangsläufig zum Prozess kommen muss


FordPrefect  13.08.2020, 13:15
Das Problem ist ein Planungs und/oder ausführungsmangel.

Eher nicht.

Hinzu kommt das vor der Sanierung die Senkung vorhanden ist.

Nein. Vorher gab es offenbar gar keinen Gehweg, denn sonst hätte der OP ja keine Zufahrt selbst anlegen können. Das Problem liegt wohl darin, dass Zufahrten im amtlichen Lageplan für die entsprechende Flurnummer verzeichnet sein müssen. Ansonsten könne ich jederzeit eine neue Zufahrt zur Straße auf eigenem Grund schaffen, und dann von der Kommune fordern, den Gehweg entsprechend abzusenken. bzw. zu entfernen. Und genau deswegen sind derartige Maßnahmen baurechtlich anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Aus Unrecht kann aber kein Recht erwachsen, und erstrecht kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Somit bleibt dem OP nur, die Zufahrt amtlicherseits eintragen zu lassen, und die Kosten für die Abänderung selbst zu tragen.

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