Exhibitions Gesetz?
Ich frag mich ob Transmenschen auch unter das Gesetz fallen
Und wenn dann Transfrauen vorher oder nachher oder Transmänner vorher oder nachher
Und was is mit diversen
Abs 1
8 Stimmen
4 Antworten
Gilt dieses Gesetz nicht eh für alle? Weil in Absatz 4 ja Mann und Frau erwähnt werden
Ansonsten ist dieses Gesetz ja einfach nur sexistisch und diskriminierend, das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.
Ich kritisiere seit Jahren, dass das unfair ist - aber das interessiert wiederum keinen ;-).
Es is halt diskriminierend gegenüber männern
Das ist eine gute Frage - der § 183 StGB hat die Gerichte, viele Gutachter und nicht zuletzt auch den Deutschen Bundestag mit seinem wissenschaftlichem Dienst schon häufig beschäftigt - z. B. warum nicht auch Frauen den Tatbestand erfüllen sollten = grundgesetzlicher Gleichheitsgrundsatz verletzt = Ergebnis: verfassungskonform - aber durchaus nicht unumstritten.
- Sinn des § 183 StGB - Tatbestandsmerkmale - vereinfachte Darstellung
Zunächst steht hier (auf den ersten Blick) eindeutig "Mann" - aber zum "Mann" sein bedarf es i. S. des § 183 StGB hier noch eines weiteren Umstandes: man muß einen Penis haben.
Eine exhibitionistische Handlung i. S. des § 183 StGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis seinen entblößten Penis vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.
Die Tathandlung liegt also in dem Vorzeigen des entblößten Penis mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns (BT-Drucks. VI/3521 S.53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 –1StR 396/95, BGHR StGB §183 Abs.1 Exhibitionistische Handlung 1; Urteil vom 29. Januar 2015 ? 4 StR 424/14, NStZ 2015, 337, 338).
Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch.
Der Grund der Strafbarkeit des § 183 StGB liegt nicht in erster Linie darin, dass ein Mann die Handlungen vornimmt (wenn niemand anwesend ist, der nicht belästigt sein könnte, ist das nicht strafbar), es geht vielmehr um den Schutz vor Belästigungen durch das Vorzeigen männlicher Geschlechtsorgane - daher ist das grundsätzlich auch zunächst ein Antragsdelikt.
Die Unterscheidung liegt mithin nicht allein im eingetragenen Geschlecht der Personen, welche die strafbare Handlung vornehmen. So könnte eine transsexuelle Person, welche zwar nicht als Mann im Personenstandsregister eingetragen ist, aber dennoch über das äußere männliche Geschlechtsorgan verfügt, das Schutzgut des § 183 StGB gleichermaßen verletzen.
Fazit
Es kommt darauf an, ob die Person einen Penis besitzt oder nicht und es kommt nicht auf die Art des Eintrags im Personenstandregister oder auf die eigene oder fremde Gender-Geschlechtszuordnung an.
Man wird sicherlich im Wortlaut ("Mann") irgendwann nachbessern; wie "IanGaepit" zutreffend ausgeführt hat, stellte sich diese Frage in früheren Zeiten nicht - ggf. sind auch die Straftaten, die nicht von "konventionellen Männern" begangen wurden, nicht oder nur kaum vorhanden - das könnte sich aber zukünftig ändern.
Exhibitionismus zeichnet sich also durch den sexuellen lustgewinn aus. wie sähe es aber aus, wenn es sich offensichtlich um eine dämliche mutprobe oder einen wetteinsatz handelt, bestätigt durch aussagen der beteiligten?
Nur wird der paragraf auch oft zur anwendung herangezogen bei genereller nacktheir
Also ein mann sonnt sich nackt im park oder geht spazieren ohne kleidung
Und eine frau kann auch in der offentlichkeot masturbieren und ihre vulva zeigen
Nein - das ist dann § 183a, wenn § 183 nicht zutrifft; in Bericherstattungen in den Medien wird das oft nicht genau unterschieden...
Ja aber 183a is milder in der strafe als 183
zb würde ich dann wenn ich gegen nen baum pinkle fleich bestraft werden wie ne frau die sichs selbst macht in der öffentlichkeit
beide gleich: § 183 (1) und § 183a - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Für § 183a gelten zudem andere Tatbestandsmerkmale
nein - § 183a und 183 haben unterschiedliche Tatbestandsmerkmale - ein "pinkelnder" Mann überschreitet i. d. R. nicht die "Erheblichkeitsgrenze" - zudem fehlt es i. d. R. hierbei an einer "sexuellen Handlung" - das wäre eher eine Ordnungswidrigkeit
Der 183er stammt aus einer Zeit in der sich die Frage schlicht nicht gestellt hat. Aktuelle Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt, bin aber auch ehrlich gesagt ein wenig zu faul jetzt danach zu suchen.
Ergo lässt sich darüber aktuell keine genau Aussage treffen.
Vielleicht sollte man den Paragrafen schlicht anpassen, aber dafür scheint sich keine politische Kraft wirklich zu interessieren. Selbst Partein die gerne mal "männerrechtliche Narrative" aufgreifen scheinen keine Änderung anzustreben.
Je nachdem was auf dem Ausweis steht.
Ich deviniere mal transfrau im Ausweis frau und transmann im ausweis mann sonst würde sich das problem ja schnell lösen lassen
Nein, Frauen dürften sich nackt aussziehen in der Öffentlichkeit, nur sexuelle Handlungen dürfen sie auch nicht vornehmen. Das steht dann aber direkt im nächsten Paragraphen.