Sie SV werden schon bei der mtl. Gehaltsberechnung berücksichtigt - bei den Steuerklassen I und IV kommen i. d. R., bei durchgehender Beschäftigung im Kalenderjahr ohne Werbungskosten über 1.230 € und ohne außergewöhnliche Belastung keine nenneswerte Steuererstattung heraus - das müsste dann um 0 € sein.

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Hat es Dich gestört, daß Du vor der Zeugung/Geburt eine Unendlichkeit nicht existiert hast?

Warum sollte es Dich dann stören, daß Du nach dem Sterben wieder unendlich nicht existieren wirst?

Zwischen den zwei Unendlichkeiten ist es Deine Aufgabe zu konsumieren und Dir nicht solche, zu nichts führenden, Gedanken zu machen.

Das schauerlichste Übel also, der Tod, geht uns nichts an; denn solange wir existieren, ist der Tod nicht da, und wenn der Tod da ist, existieren wir nicht mehr. (Epikur)
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Das sind vorweggenommene Betriebsausgaben - die kannst Du dann 2024 in der EÜR geltend machen.

Der Abzug der Aufwendungen setzt voraus, daß ihre Entstehung und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden können.

Auch die Vorsteuer kann geltend gemacht werden.

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§ 37 TVöD da keine krankmeldungen erhalten?

Hallo

ich erkläre kurz was passiert ist und dann kommt die fragen.

Meine Schwester hatte die Krankenkasse gewechselt. Kurz drauf ist sie krank geworden für 2 Wochen und hat die alte Krankenkassenkarte abgegeben. 2 Monate später ist Ihr 600 Euro weniger lohn ausbezahlt worden.

Daraufhin ist sie zur Personalabteilung gegangen und wollte diese wieder holen. Wir dachten am Anfang nicht, dass die Krankmeldungen an die falsche Krankenkasse gegangen sind, da die neue Krankenkasse bestätigte, dass Sie das Krankenhaus übernommen hatten. Es hat nichts mit der krankenkasse zu tun, sagten die krankenkasse mir in der E-Mail. Die Dame von der Personalabteilung hat die Krankmeldungen bei der neuen Krankenkasse wieder abgerufen und die waren wieder nicht da. Wir brauchten lange bis wir rausgefunden haben, dass diese bei der alten krankenkasse sind.

Jetzt haben wir festgestellt, dass die Krankmeldungen bei der alten Krankenkasse sind. Also hat dann die alte Krankenkasse die Krankmeldungen an die neue Krankenkasse elektronisch übermittelt.

Sind dann wieder zur Personalabteilung gegangen und diese sagte mir dann, wir können da sowieso nichts mehr machen, sie beziehen sich auf Paragraph 37 TVöD, da Sie keine Krankmeldungen erhalten haben.

Stimmt das so? Wir sind immer wieder im Büro aufgetaucht und wussten nicht was wir machen sollen und jetzt, nach 8 Monaten, wissen wir wieso, weshalb, warum und haben alles geregelt und die beziehen sich auf diesen Paragraph. Wir waren ja nicht untätig, wir haben erst rausfinden müssen was genau passiert ist, waren auch immer wieder bei der Dame. Wir wollten ja immer wieder unseren Anspruch geltend machen, aber haben erst später rausgefunden, wo der Fehler war. Habe gelesen man hat 6 Monate Zeit, die Anspruch geltend zu machen. Heißt das dann man muss die Ansprüche in der Zeit nur anfordern, oder muss das in den 6 Monaten durch sein.

Handelt der Arbeitgeber richtig oder haben wir noch die chance das wir die 600 Euro bekommen?

Klärt mich gerne auf.

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§ 37 TVöD regelt die Ausschlußfrist. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD verfallen begründete Forderungen sechs Monate nach deren Fälligkeit. Das dient der Rechtssicherheit für beide Seiten.

§ 37 Ausschlussfrist

"(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus."

Hinweis: Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30.8.2019 zum TVöD (Bund und VKA) reicht seitdem die Erfüllung der Anforderungen an die Textform nach § 126b BGB aus (viele TVöD-Tarifverträge, die im Internet aufrufbar sind, enthalten noch die ursprüngliche Schriftformklausel)

Die Ausschlussklausel hat zur Folge, daß Ansprüche erlöschen, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der vorgeschriebenen Form gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt schlicht durch Fristablauf. Mit dem Erlöschen kann der Anspruch weder verlangt noch gerichtlich durchgesetzt werden. In einem Rechtsstreit prüft das Arbeitsgericht von Amts wegen, ob der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist formgerecht geltend gemacht wurde.

Die Fälligkeit des Gehaltsanspruchs dürfte der Zahltag des verminderten Gehaltes sein - Frist dann dieses Datum + 6 Monate.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde die Personalabteilung innerhalb der 6-Monatsfrist informiert - ist das, irgendwann innerhalb von 6 Monaten, z. B. per Mail (Textform) oder per Brief erfolgt?
  • Wenn nicht, dann liegt ein Formmangel vor, der das Geltenmachen des Anspruchs verhindert.

Wenn die Information innerhalb der 6-Monatsfrist formgerecht beim ArbG eingegangen ist, dann ist die Ausschlußfrist noch noch abgelaufen, da hier erst einmal Recherchen angestellt werden mußten, wo die AU denn nun eingegangen ist - daher trifft die Arbeitnehmerin hier nicht zwingend eine Schuld an der Verzögerung, denn sie hat zwar die falsche KK-Karte verwendet, aber die Korrektur des Fehlers war zeitaufwändig und lag nicht ausschließlich in ihrer Einflußsphäre.

  • Entscheidend ist zunächst, daß der Anspruch selbst innerhalb der 6 Monate nach Fälligkeit formgerecht geltend gemacht wurde. Die Aufklärung des Sachverhaltes kann auch länger als 6 Monate dauern.

Fazit

Die Angelegenheit muß eingehend individuell geprüft werden - es sollte umgehend der Personalrat eingeschaltet werden - ansonsten sollte eine Auskunft bei einem Rechtsanwalt eingeholt werden (oder bei der Gewerkschaft, sofern die Schwester dort Mitglied ist).

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Hier Infos - ansonsten dann Rechtsanwalt einschalten.

https://www.erbrecht.de/erbe-sein/haftung/haftungsbeschraenkung/

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  • Es besteht kein Herausgabeanspruch mehr.

§ 985 BGB: "Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen." § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB stellt klar, dass auch dieser Anspruch verjähren kann (spätestens in 30 Jahren).

§ 937 Abs. 1 BGB bestimmt: "Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung)

In Abs. 2 des § 937 ist festgehalten: "Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist ...". In gutem Glauben ist der Dieb nicht.

Auch der dingliche Anspruch aus § 985 unterliegt der Verjährung. Es gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB (1) Nr. 2 von 30 Jahren. Die sind abgelaufen. Himmlers Nachfahren können ihren (grundsätzlich bestehenden!) Herausgabeanspruch nicht durchsetzen.

Es kommt zu einer dauernden Trennung von Eigentum und Besitz.

Für die Rückgabe von Raubkunst gibt es allerdings gesonderte völkerrechtliche Regelungen.

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Nein

Kanzler Scholz hat in einer Regierungserklärung am Anfang des Angriffskrieges am 27.02.2022 vor dem Deutschen Bundestag etwas Richtiges gesagt:

"Denn Putin, nicht das russische Volk, hat sich für den Krieg entschieden. Deshalb gehört es deutlich ausgesprochen: Dieser Krieg ist Putins Krieg.

Die Differenzierung ist mir wichtig; denn die Aussöhnung zwischen Deutschen und Russen nach dem Zweiten Weltkrieg ist und bleibt ein wichtiges Kapitel unserer gemeinsamen Geschichte.

Und ich weiß, wie schwierig die derzeitige Situation gerade für die vielen Bürgerinnen und Bürger unseres Landes zu ertragen ist, die in der Ukraine oder in Russland geboren sind. Darum werden wir nicht zulassen, dass dieser Konflikt zwischen Putin und der freien Welt zum Aufreißen alter Wunden und zu neuen Verwerfungen führt.

Noch etwas sollten wir nicht vergessen: In vielen russischen Städten haben Bürgerinnen und Bürger in den vergangenen Tagen gegen Putins Krieg protestiert, haben Verhaftung und Bestrafung in Kauf genommen.

Das erfordert großen Mut und große Tapferkeit."

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Dennoch halten sich einige Bürger und Akteure in diesem Land nicht an die zutreffenden Worte des Kanzlers - russische Künstler oder Sportler werden nicht mehr engagiert (auch die, die gar nichts mit Putin zu tun haben), die Musik Tschaikowskis wird aus dem Repertoire von Orchestern gestrichen (absurd, weil er homosexuell war und in Rußland deswegen auch teilweise boykottiert wird) und russische Staatsbürger oder Aussiedler werden, im freundlichsten Fall, auf Distanz gehalten, um nur ein paar Beispiele zu nennen.

Gewaltsame Anfeindungen oder flächendeckende Diskriminierungen sind jedoch nicht festzustellen und die (Leit-)Medien halten sich inzwischen auch etwas zurück, wenn es um die Beurteilung zur Putinnähe von russischen Staatsbürgern geht; nicht jeder, der Putin einmal die Hand geschüttelt hat, ist gleich ein Putinanhänger und Kriegsbefürworter - und daß im Ausland lebende russische Staatsbürger sich mit Aussagen gegenüber Putin zurückhalten, um Verwandte und Bekannte in Rußland nicht zu gefährden, ist auch menschlich verständlich.

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Im Jugendschutzgesetz § 9 heißt es:

...unter 18 Jahren verboten.

Wer z. B. am 01. November 2006 um 15:00 Uhr geboren ist, hat am 30. Oktober 2024 um 24:00 Uhr rechtlich das 18. Lebensjahr vollendet.

Die Person ist damit von Beginn des 01. Novembers 2024 an nicht mehr minderjährig, sondern volljährig.

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Verstoß gegen das Recht auf das eigene Bild (dürfte in der Schweiz nicht anders sein, als in Deutschland).

Du darfst nicht ohne Zustimmung filmen - hier greift auch noch das Hausrecht.

Das Filmen bei Sportübertragungen durch Fernsehsender ist etwas anderes - da ist ja vorher die Zustimmung gegeben worden, es wird bezahlt und es liegt ein öffentliches Interesse vor.

Auch Zuschauer dürfen nicht einfach während eines Spiels im Stadion filmen - aber das wird i. d. R. geduldet, weil man nicht -zig Tausend Zuschauer mit Smartphone anschließend rechtlich verfolgen kann --> erst wenn die Streams öffentlich gezeigt werden, kann es Probleme geben.

Zukünftig einfach beim Verein nachfragen - ich glaube nicht, daß der FC Winterthur etwas gegen ein Schulprojekt hat...

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Deutschland

Eine bestimmte Verteilung der Ersatzruhetage, ermöglicht, 32 Tage am Stück zu arbeiten.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof 2017 entschieden, daß nur max. 12 Tage hintereinander zulässig sind.

Grundsätzlich sollen aber, aus arbeitsmedizinischer Sicht, nicht mehr als 7 Tage ohne Ruhetag gearbeitet werden.

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Früher lagen die SPD und die CDU Kopf an Kopf weit über 40% bei viel höherer Wahlbeteiligung. Der SPD sind die Wähler abhanden gekommen und die CDU hat den Vorteil einer sich zunehmend vergreisenden Bevölkerung.

Über alles Politische hinweg, kann man sagen:

Mit zunehmenden Alter wird man konservativer; man will nicht mehr soviel Veränderung, sondern man möchte den status quo halten. Ältere Menschen neigen auch nicht sehr dazu, die Partei bei einer Wahl zu wechseln. Zudem bindet die CDU auch einen Großteil der katholischen Wähler.

Daher hat die CDU zwar auch kräftig verloren, aber sie pendelt sich bei 30% - 40% ein - drunter geht kaum, während die Arbeiterschaft, welche die Stammwählerschaft der SPD über fast 150 Jahre war, schlicht nicht mehr existiert und die SPD keine Abwendung von ihren 19./20.-Jhd.-Ideologien vollzogen hat.

Durch die Vielzahl der anderen Parteien splitten sich die "progressiven" Kräfte und es kommt dann zu dem Zustand, daß eine Regierung ohne CDU kaum möglich ist.

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Das ist eine recht komplexe Rechtsfrage, die vom Einzelfall abhängig ist:

Hier Infos:

https://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-nach-trennung-oder-scheidung/

So, wie es geschildert ist, gab es wohl beim Auszug des Ex keine gesonderte Vereinbarung - daher dürfte die Forderung des Ex ins Leere laufen.

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Die Höhe des Arbeitslosengeldes-I ist von der Steuerklasse abhängig - eine Rückzahlung oder Nachzahlung wird daher ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen.

siehe Fachliche Weisungen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-153_ba015160.pdf

Du solltest also unverzüglich die entsprechenden Mitteilung machen.

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Du hast die Möglichkeit auch ohne eine Ausbildung zur Kindergärtnerin in einer KiTa zu arbeiten.

KiTa-Helferin

In einzelnen Bundesländern gibt es sogar entsprechende gesonderte Förderprogramme. Die KiTa-Helferinnen entlasten die Kindergärtnerinnen.

"Ein Einsatz in nachfolgenden Tätigkeiten ist auszuschließen:

a) Elterngespräche,

b) Beobachtung und Dokumentation,

c) Wickeln/Toilettengang,

d) Ruhephasen/Schlafsituationen,

e) Inhaltliche Vorbereitung/Pädagogische Planung und Angebote,

f) Eingewöhnung"

Quelle: "Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern - NRW)"

Grundsätzlich muß man nur volljährig und gesund sein.

Es gibt wohl auch kurzzeitige (2 Monate) Fortbildungen für Interessentinnen

Die Regelungen für KiTa-Helferinnen können je nach Bundesland ggf. unterschiedlich sein.

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Du hast einen Führerschein im Rahmen eines Bildungsschecks finanziert bekommen. Bei der Antragstellung wurde bereits eingehend geprüft, daß diese Maßnahme Deine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt erhöhen würde - er ist ja nicht nur wegen einer Beschäftigungsmaßnahme gem. 16i bewilligt worden.

Wenn Du nun aus gesundheitlichen Gründen, die aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben kannst, dann liegt ja ein wichtiger Grund vor, diese zu beenden. Das kann nicht zu einer Rückforderung der Führerscheinkosten führen.

Etwas anderes wäre, wenn man eine entsprechende Maßnahme ohne wichtigen Grund abbricht - dann muß man die Kosten erstatten.

  • Du kannst erst einmal beruhigt sein.
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