Darf man so parken?
Hallo, dumme Frage vielleicht, darf er so parken, vom auto bis Linie sind weniger als 3 Meter
Zählt diese Linie als durchgezogene Linie?
Danke
4 Antworten
Selbst wenn es erlaubt ist, der gesunde Menschenverstand gebietet es dort nicht zu parken. Denkt doch auch mal an größere Fahrzeuge die auch in solche Straßen müssen, z.B. Sattelzüge.
Rechtlich kann ich es leider nicht korrekt beurteilen, da ich diese Form der Haltlinie nicht in der StVO finden kann. Vermutlich gibt es dazu was in den RMS, die ich allerdings leider nicht einsehen kann.
Wenn das als (kurze) Fahrstreifenbegrenzung zählt, dann darf man dort nicht parken.
Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Nr. 1 d) StVO:
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
Die fünf Meter zur imaginären rechtwinkligen Fahrbahnecke (§ 12 Absatz 3 Nr. 1 StVO) könnten hier auch knapp sein, aber das ist schwierig einzuschätzen.
Die Linie ist durchaus interpretationsfähig.
Wenn man sich die Bilder in der StVO (Anlage 2 und 3) ansieht, ist die Linie nicht Bestandteil der Haltlinie. Bleibt also nur noch Leitlinie oder Fahrstreifenbegrenzung.
Eine Leitlinie ist eine unterbrochene Linie. Eine Unterbrechung sehe ich hier aber nicht. Also kann es keine Leitlinie sein.
Bleibt als letzte Möglichkeit also nur noch die Fahrstreifenbegrenzung, also eine ununterbrochene Linie. Die sehe ich hier.
Ergo: Es dürfte sich um Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie) handeln. Das Parken bei weniger als 3,05 m Restfahrbahnbreite ist also verboten.
Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen Sie einen Abstand von mindestens je 5 Meter von den Schnittpunkten einhalten.
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/parken/
Wo steht da was von dieser Linie und was sie bedeutet? Oder ist das für dich klar eine Fahrstreifenbegrenzung?
Nach den 5 Metern ist hier ja nicht gefragt.
Nach den 5 Metern ist hier ja nicht gefragt.
Das habe ich auch nicht behauptet.
Du schreibst:
Die fünf Meter zur imaginären rechtwinkligen Fahrbahnecke (§ 12 Absatz 3 Nr. 1 StVO) könnten hier auch knapp sein, aber das ist schwierig einzuschätzen.
Zum besseren Verständnis:
Ein VW-Golf ist etwa 4,50 m lang
Das habe ich auch nicht behauptet.
Doch, denn das ist das einzige, was du in deiner Antwort begründest.
Zum besseren Verständnis:
Ein VW-Golf ist etwa 4,50 m lang
Danke, aber das gehört dann eher unter meine Antwort und nicht hierher.
Doch, denn das ist das einzige, was du in deiner Antwort begründest.
Es ist nicht mein Problem, wenn du Zusammenhänge nicht erfassen kannst.
Du schreibst:
Nach den 5 Metern ist hier ja nicht gefragt.
Ich beantworte deine Aussage
"Das habe ich auch nicht behauptet"
Hätte ich vielleicht besser schreiben sollen:
"Ich habe auch nicht behauptet, dass hier nach den 5 Metern gefragt wurde" ?
Ich habe ehrlich gesagt keine Lust, mich ständig rechtfertigen zu müssen, weil du nicht in der Lage bist, die Dinge zu akzeptieren, wie sie sind.
Habe ich in meiner Antwort einen Link zum Thema genannt? - Ja oder Nein?
Hättest du einfach mal auf den Link geklickt, hättest du gewusst was Sache ist.
Parken und Falschparken: Hier gilt ParkverbotDort heißt es unter anderem - nicht ausschließlich!
Kreuzungen, Einmündungen: Das giltBeim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen Sie einen Abstand von mindestens je 5 Meter von den Schnittpunkten einhalten. Ist rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, muss der Abstand 8 Meter betragen. Ausschlaggebend sind die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten.
Das Verbot gilt auch bei Einmündungen von Straßen, bei denen mit keinem oder wenig Verkehr zu rechnen ist
Das Geilste kommt noch!Die Bedeutung von Verkehrszeichen (Haltelinien) kannst du nicht korrekt beurteilen.
Rechtlich kann ich es leider nicht korrekt beurteilen, da ich diese Form der Haltlinie nicht in der StVO finden kann.
Unwissenheit ist keine Schande. Was ich persönlich viel trauriger finde, ist die Tatsache, dass du offensichtlich auch nicht in der Lage bist, dir fehlende Kenntnisse zu beschaffen.
Zugegeben, ich musste auch ein wenig suchen. Allerdings bezeichne ich mich auch nicht als Experte für Fahrschulen und Straßenverkehr.
Verkehrsrichtlinien§ 34. Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
§ 55. Bodenmarkierungen auf der Straße
https://www.bodenmarkierungen.eu/verkehrsrichtlinien.php
§ 10 StVO scheint dir ebenfalls völlig unbekannt zu sein. Als professioneller "Fahrschul-Kenner" hättest du jedenfalls darauf hinweisen müssen.
Was in § 10 StVO geregelt ist und was dies im Bezug auf die gestellte Frage bedeutet, habe ich in meinen Kommentaren näher beschrieben.
Übrigens
Du selbst verweist auf § 12 Absatz 3 Nr. 1 StVO
Die fünf Meter zur imaginären rechtwinkligen Fahrbahnecke (§ 12 Absatz 3 Nr. 1 StVO) könnten hier auch knapp sein, aber das ist schwierig einzuschätzen.
Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
Mein gut gemeinter Rat an dich ist Folgender:
Wirf' mir vor, was du mir vorwerfen kannst und lass weg, was nicht stimmt.
"Ich habe auch nicht behauptet, dass hier nach den 5 Metern gefragt wurde" ?
Nicht wortwörtlich, aber deine Antwort hat sich ja nicht auf den Fall der Fragestellung bezogen, von daher dachte ich, dass du das so aussagen wolltest.
Habe ich in meiner Antwort einen Link zum Thema genannt? - Ja oder Nein?
Zum Thema ja, aber nicht zur Frage.
Dort heißt es unter anderem - nicht ausschließlich!
Kreuzungen, Einmündungen: Das gilt
Genau das ist es doch, was an der Frage vorbei geht. Der Fragesteller bezieht sich eindeutig auf die drei Meter.
Das Geilste kommt noch!
Allerdings bezeichne ich mich auch nicht als Experte für Fahrschulen und Straßenverkehr.
Das klingt ganz schön von oben herab, dafür dass ich dich konstruktiv kritisiert habe. Ein bisschen schade, dass du nicht versuchst, sachlich zu bleiben. Meine Erfahrung zeigt, dass solche Reaktionen eher kommen, wenn derjenige keine guten Argumente mehr hat. Aber du hast ja zumindest deine Punkte etwas ausgeführt, immerhin.
Nebenbei bemerkt ist der Expertentitel nichts, was ich mir selbst... [Memo an mich: Was schreib ich hier überhaupt?] Das weißt du doch selbst. Ich sollte auf solche dummen Bemerkungen nicht eingehen.
Verkehrsrichtlinien
§ 34. Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
§ 55. Bodenmarkierungen auf der Straße
Ich kenne keine Richtlinie, die bei § 34 beginnt, außerdem hat sie auf der Seite nicht einmal einen Namen. Diese Quelle würde ich gar nicht erst als seriös akzeptieren, sofern ich mich nicht auskenne. Es ist nunmal so, dass die RMS nicht öffentlich einsehbar sind – leider.
Mein gut gemeinter Rat an dich ist Folgender:
Wirf' mir vor, was du mir vorwerfen kannst und lass weg, was nicht stimmt.
Dann mein Rat an dich: Bleib bei deinem Standpunkt, dafür ist ein Forum ja auch da, und lass weg, was persönlich wird. :)
müssen Sie einen Abstand von mindestens je 5 Meter von den Schnittpunkten einhalten.
Das scheint hier der Fall zu sein.
Angenommen, du hast Recht. Parken wäre hier dennoch unzulässig.
Sieh dir bitte ein Mal das 2. Foto an und stell dir folgende Situation vor:
An der Haltelinie steht ein LKW. Durch die parkenden PKW könnten Fahrzeuge weder von links, noch von rechts kommend in die Sackgasse einfahren.
Es hat schon seinen Grund, weshalb die markierten Parkbuchten erst weiter hinten (vor dem 3. PKW) beginnen.
An der Haltelinie steht ein LKW. Durch die parkenden PKW könnten Fahrzeuge weder von links, noch von rechts kommend in die Sackgasse einfahren.
Ja nun. Wenn man das hätte verhindern wollen hätte die zuständige Verkehrsbehörde ein beschildertes Haltverbot anordnen müssen.
Die Parkbuchten dahinter sind notwendig, da die Straße dort ein verkehrsberuhigter Bereich ist. Da darf nur auf markierten Parkflächen geparkt werden.
Wenn man das hätte verhindern wollen hätte die zuständige Verkehrsbehörde ein beschildertes Haltverbot anordnen müssen.
Du irrst. Weiter oben habe ich einen Link mit entsprechenden Vorschriften genannt.
Auf welche Vorschrift beziehst du dich denn nun? Die 5-meter Regel können wir schon Mal abhaken.
§ 10 StVO
Generell gilt für Verkehrsteilnehmer die in den fließenden Verkehr der Hauptverkehrswege aus einem verkehrsberuhigten Bereich einbiegen, dass Sie den anderen die Vorfahrt zu gewähren haben.
- An der Haltelinie (Bild 2) steht ein LKW, der nach links abbiegen will.
- Von rechts kommend möchte ein PKW aus dem fließenden Verkehr in den verkehrsberuhigten Bereich (Sackgasse) einfahren.
Erkläre mir bitte, wie das funktionieren soll.
Du behauptest:
Die 5-meter Regel können wir schon Mal abhaken.
Warum meinst du, wäre das so?
Richtig ist: Verläuft neben der Fahrbahn ein Fahrradweg, was angenommen, aber nicht bewiesen werden kann, beträgt der Mindestabstand sogar 8 Meter.
Erkläre mir bitte, wie das funktionieren soll.
Wie bei jeder anderen Engstelle eben auch: Warten bis frei ist, dann fahren.
Warum meinst du, wäre das so?
Auf dem Bild parkt ein Renauls Megane. Der ist ca. 4,5m lang. Daaus kann man ungefähr schließen, dass die Fußgängerfurt ca. 4-5m breit ist und dann kommt noch der Radweg dazu.
Verläuft neben der Fahrbahn ein Fahrradweg, was angenommen, aber nicht bewiesen werden kann
Ich würde eher von keinem Radweg ausgehen, da die Straße in einen VB übergeht, da macht ein Radweg keinen Sinn. Davon ab gelten die 8m auch wieder nur vor der Kreuzung.
soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
Danke, wie immer sehr hilfreich