Darf das Betriebskostenguthaben behalten werden?

6 Antworten

Hallo Fifania,

das jobcenter kann nur in dem Umfang profitieren, wie es auch die Warmmiete (Kaltmiete + Nebenkosten = Warmmiete) bezahlt hat.

Wenn dies im letzten Jahr nur für 3 Monate war, ist auch der Anspruch entsprechend gering.

Beispiel:

Du erhältst einen Guthaben-Betrag von 120,- EUR.

Das Guthaben aus der Jahresabrechnung wird durch 12 dividiert.

120 : 12 = 10,- €/Monat

Das Jobcenter hat Anspruch auf 30,- EUR (3 x 10)

Den Rest von 90,- EUR darfst du behalten.


Fifania 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 02:52

Vielen Dank. Besteht denn auch die Möglichkeit, dass das JC garnichts anrechnet? Hatte irgendwo gelesen, dass die gezahlte Miete über den. Wert des Guthaben liegen muss, damit msn vollen Anspruch auf das Guthaben hat.

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heurekaforyou  31.01.2021, 03:03
@Fifania
Hatte irgendwo gelesen, dass die gezahlte Miete über den. Wert des Guthaben liegen muss, damit msn vollen Anspruch auf das Guthaben hat.

Das kann ich mir nicht vorstellen. Ist auch nicht nachvollziehbar.

Bei den Nebenkosten handelt es sich lediglich um eine Vorauszahlung der zu erwartenden Jahresabrechnung. Ähnlich wie der monatliche Abschlag, den du an deinen Energieversorger zahlst und am Ende eine Jahresabrechnung erhältst.

Hättest du anstatt des Guthabens eine Nachzahlung leisten müssen, hätte sich das Jobcenter daran auch nicht beteiligt. Ob für die Zeit des Leistungsbezugs ein Anspruch besteht - ist eine gute Frage.

Wenn die Mietzahlungen nicht als Darlehen gewährt wurden, besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung.

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Fifania 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 10:32
@heurekaforyou

Vielen Dank, leider lese ich hier auch das Gegenteil. Es wäre für mich eine Katastrophe, wenn sie mir das anrechnen. Letztlich hab ich die Miete ja auch 75% selber bezahlt :/

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heurekaforyou  31.01.2021, 20:06
@Fifania

Man muss zwar manchmal tief graben, aber vielleicht können folgende Infos für etwas mehr Optimismus sorgen.

Hartz 4-Empfänger erhält 500 EUR Betriebs- und Heizkosten zurück

Folglich entschied das Gericht, dass das Jobcenter nur den Monat anrechnen darf, in dem der Mann die Leistungen bezog, also Dezember.

Hinweis: Guthaben stammte nicht aus Leistungsbezug

Das erstattete Guthaben des Klägers resultierte aus dem gesamten Jahr 2017. Von den 12 Monaten stand er jedoch nur einen Monat im Leistungsbezug. Der Großteil des Guthabens stammt daher aus der Zeit, in der er kein Geld vom Amt beanspruchte. Deshalb dürfe es seiner Auffassung nach auch nicht als Einkommen angerechnet werden.

SOZIALGERICHT BAYREUTH IM NAMEN DES VOLKES

Das Urteil, sowie die Urteilsbegründung findest du hier:

https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/Urteil_S_17_AS_7-19.pdf

Fazit: Das Jobcenter hat nur anteilig Anspruch für die Zeit, in der du im Leistungsbezug standest.Also 3 Monate.

Was das Urteil ebenfalls zeigt ist, dass auch ein Hartz IV Empfänger Rechte hat und die erfolgreich wahrnehmen kann/muss.

Erfahrungsgemäß ist plötzlich alles auch nur ein bedauerliches Missgeschick gewesen, wenn die Leute nicht alles hinnehmen und Widerspruch einlegen.

Das Risiko ist mit etwa 50:50 zwischen Jobcenter und Leistungsempfänger recht gut ausgeglichen.

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Fifania 
Beitragsersteller
 01.02.2021, 00:27
@heurekaforyou

Danke! Was ist dann mit dem sogenannten Zuflussprinzip? Das trifft dann ja nicht so ganz zu 🤔

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heurekaforyou  02.02.2021, 03:48
@Fifania

Vielleicht musst du dich auch mal selbst informieren.

Suchst du Hilfe oder nur etwas, dass du hinterfragen kannst?

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Fifania 
Beitragsersteller
 06.02.2021, 13:10
@heurekaforyou

Ich suche Hilfe, aber da jeder hier etwas anderes meint, ist es schwer zu erkennen, was nun stimmt.

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Die haben also für drei Monate bezahlt, und bezahlen noch, also bekommen sie auch das Abrechnungsguthaben.

Hebt sich wieder, wenn das JobCenter raus ist, dann gibt es keine nachträgliche Kürzung, weil irgendwann noch ein Guthaben kommt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Fifania 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 10:29

Sie haben 2019 von Januar bis März bezahlt und dann hab ich den Rest des Jahres gearbeitet.

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Der Gesetzgeber sieht das in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung so:

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Wenn du also im Januar 400,- Bruttokaltmiete zahlen musst,

und im Februar 150,- "Rückzahlungen" vom Vermieter kriegst,

hast du de facto im Februar nur noch 250,- € an "tatsächlichen Aufwendungen" im Sinne von Absatz 1 § 22:

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt [...]

Der Gesetzgeber wollte es aber einfacher machen und komplizierte Verrechnungen vermeiden ("Verwaltungs-Vereinfachung" nennt sich das),

daher kriegst du im Februar dann noch deine volle Bruttokaltmiete übewiesen, also 400,- €,

und erst im Folgemonat, also im März ("nach dem Monat der Rückzahlung") kriegst du 150,- € weniger ALG II.

Wann du zum ersten Mal Bedarf an ALG II hattest - vor einem Monat oder einem Jahr oder vor einem Jahrzehnt - spielt bei einer solchen Bedürfnis-orientierten Sozialleistung keine Rolle,

anders bei überwiegend Versicherungsbeitrags-gedeckten Sozialleistungen wie Rente oder ALG I.

Umgekehrt musst du auch keine Nachzahlungen und Miesen, "die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind" dem Jobcenter zurückzahlen, die das Jobcenter übernommen hatte, wenn du später wieder in Arbeit bist.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

GerdausBerlin  31.01.2021, 07:31

Verbesserung und zur Verdeutlichung:

Wenn du nach einem Jahr ALG II und voller Übernahme der Nebenkosten durch das Jobcenter im Dezember einen Job findest und im Januar dein erstes Gehalt bekommst,

und im Februar kommen "Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind" auf dein Konto,

dann darfst du das Geld behalten - obwohl das Jobcenter das Geld für dich ausgegeben hatte!

Auch das geschieht aus Gründen der Verwaltungs-Vereinfachung ...

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Fifania 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 10:37
@GerdausBerlin

Okay, danke für die Aufklärung. Das ist leider schlecht für mich gerade, dass es angerechnet wird :/

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Es kommt beim Jobcenter nicht darauf an was man aus welchem Zeitraum bekommt, sondern nur, wann man dieses bekommt, dass ganze nennt sich Zuflussprizip.

Dein Guthaben würde dann im Regelfall im Monat nach dem Zufluss auf deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete mindernd angerechnet, im Umkehrschluss hätte das Jobcenter auch eine Nachzahlung der BK - übernommen, wenn dir die Forderung im Leistungsbezug zugegangen ist bzw. im Monat der ALG - 2 Antragstellung, weil der Antrag im Regelfall auf den 1. des Antragsmonats zurück wirkt.

Siehe auch die Antwort und Kommentar von @ GerdausBerlin


Fifania 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 10:35

Okay, danke. Ist sehr ärgerlich. Ich habe zeitgleich mit dem Brief einen anderen bekommen, wo die Leistungen weiter bewilligt worden sind. Besteht die Möglichkeit, dass das JC die Betriebskostenabrechnung nur für die eigenen Unterlagen braucht und nichts anrechnet oder ist das schon so sicher wie das Amen in der Kirche?

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isomatte  01.02.2021, 09:48
@Fifania

Das sollte sicher sein, weil wie gesagt, es gilt das Zuflussprinzip.

Etwas anderes wäre es, wenn du im Jahr der BK - Abrechnung voll im Leistungsbezug gewesen wärst, deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete aber nach dem SGB - ll nicht angemessen wären und deine Übergangszeit von im Regelfall 6 Monaten schon um waren, du also auch schon 2018 Leistungen bezogen hättest.

Denn dann würde das Jobcenter ab 2019 im Regelfall nur noch die angemessenen KDU - anerkennen und zahlen und du hättest den Differenzbetrag aus deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen zuzahlen müssen.

Bekommst du dann für das Jahr 2019 durch eine BK - Abrechnung ein Guthaben, dann könntest du deine eigene Zuzahlung mal 12 Monate nehmen und diese Summe vom Guthaben abziehen.

Dann dürfte das Jobcenter nur einen evtl. übersteigenden Betrag mindernd auf deinen Bedarf für die KDU - anrechnen.

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Die Gutschrift zählt als Einnahme/Zugewinn.

Die Betriebskostenabrechnung mußt Du sowieso einreichen.

Die Gutschrift werden die Dir sicher von Deinen Barleistungen abziehen.


Fifania 
Beitragsersteller
 31.01.2021, 10:29

Hm, okay ist echt ärgerlich

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