Abschiebung mit oder ohne Null-Toleranz?

Das Ergebnis basiert auf 15 Abstimmungen

Direkt nach der ersten Straftat abschieben 80%
Erst abschieben, wenn Strafbilanz rote Grenze überschreitet 20%
Keine Abschiebung, Urteil nach Gesetzen der BRD 0%

7 Antworten

Erst abschieben, wenn Strafbilanz rote Grenze überschreitet

Keine der 3 Alternativen passt m.E.

Eine Abschiebung funktioniert nur dann, wenn das Aufnahmeland den Menschen auch wieder aufnimmt (das wäre z.B. mit einer Landeerlaubnis des Abschiebefliegers). Wenn man nun ein Staatsoberhaupt fragt, ob es einen Menschen, der aus dem Heimatland geflüchtet ist (verm. wegen des Staatsoberhauptes) und auch noch kriminell ist, freiwillig aufnehmen wird - also ob da einer "juhu" schreit? Also muss man die Abschiebung mit Geldzahlungen an das Abschiebeland auch noch "versüßen".

Letztendlich lässt sich das mittelfristig nur über eine europäische Einwanderungspolitik lösen. Da stoße ich ggfs. mit meiner Meinung an, aber es braucht europäische Auffanglager im einzurichtenden "Niemandsland" in Form von abgeriegelten Gebieten, in denen Justiz und Sicherungspersonal aller EU-Staaten sofortige Entscheidungen zu Asylanträgen trifft. Eine einfache und humane Lösung gibt es freilich nicht.

Woher ich das weiß:Hobby – Kommunalpolitik und Themen bis auf Landtagsebene

Fragenstellen47 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 16:33

Hi, Danke für deine Antwort! Ich habe mir deine Antwort gelesen, aber meine Frage lautet, WIE man dazu stehen würde. Verfolge in dieser Thematik einfach die Annahme, dass alle Länder sich dazu bereit zeigen würden ihre Landsleute aufzunehmen.

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oklein  08.06.2024, 17:07
@Fragenstellen47

Gerne.

Ich tendiere zu einer "roten Grenze" aber in einem sehr eng gefassten Rahmen. Begeht der Asylsuchende oder -abgelehnte eine Straftat mit minderer Strafe, also z.B. zur Bewährung, dann würde ich erst bei einem weiteren Wiederholungfall eine sofortige Abschiebung befürworten. Bei einer schweren Straftat würde dies NICHT zutreffen.

Damit es klar wird ein konkretes Beispiel:

  • Die Person führt außerhalb der Wohnung 35 Gramm Cannabis mit sich. Gem. KCanG - Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (gesetze-im-internet.de), Kapitel 7 wäre dies mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu verurteilen. Aufgrund der geringen Überschreitung und Erstauffälligkeit wäre das verm. eine Bewährungsstrafe. Im Wiederholungsfall (auch ein anderes Delikt) wäre für mich der Auslöser einer konkreten Abschiebung gegeben.
  • Bei einer schweren Straftat, z.B. mit aktiver, vorsätzlicher Körperverletzung, gäbe es keine Toleranz.

Für die rote Linie wäre es aber relevant, dass die Jurisdiktion hierfür klar Vorgaben bekommt.

Für - pauschal - Ausländer ist für mich aber vorab der Hintergrund entscheidend. Wenn die Person in Deutschland über Jahre in einem bürgerlich normalen Umfeld lebt, sollte eine Resozialisierung dennoch mit beachtet werden.

Anmerkung: Ich bin gegen die Lockerung bei Cannabis.

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Fragenstellen47 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 17:21
@oklein

Vielen Dank für deine Ergänzung! Bitte oben im Feld deine Stimme nachträglich abgeben.

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Erst abschieben, wenn Strafbilanz rote Grenze überschreitet

Gewalttaten usw sollten natürlich zu einer Abschiebung führen. Aber niemand sollte abgeschoben werden weil er einmal im Supermarkt was unterhalb der Bagatelle Grenze eingesteckt hat. Jemanden wegen einer Packung Kaugummis abschieben wäre etwas arg

Direkt nach der ersten Straftat abschieben

Käme ich in ein fremdes Land, wäre ich erst mal Gast. Ich habe mich, egal was mir passiert ist, angemessen zu verhalten.

Ich würde mich demütig zeigen, dass man mich aufnimmt, mir den Start erleichtert, mir Obdach gibt, zu Essen, zu Trinken.

Ich habe im fremden Land Regeln zu befolgen, nach denen bereits gelebt wird, bevor ich dort ankam.

Und so bald ich kann, würde ich mich nützlich machen wollen, um etwas zurückgeben zu können - auch wenn es nur Müllaufsammeln entlang der Autobahn ist. Wenigstens etwas.

Direkt nach der ersten Straftat abschieben

Absolut null Toleranz. Straffällig? Abflug.

Direkt nach der ersten Straftat abschieben

Ich bin nicht Deutsche, daher stimme ich nicht ab. Aber da wir ja diesselben Probleme und Diskussionen haben, hier der Stand in der Schweiz:

Flüchtlinge und Migranten ohne festes Aufenthaltsrecht können bei Begehung bestimmter Straftaten abgeschoben werden. Ein Terroranschlag würde da natürlich drunterfallen.

ABER: Eine Abschiebung ist leider keine ein-, sondern eine zweiseitige Geschichte. Besteht mit dem Drittstaat kein Rücknahmevertrag, kann ein Migrant selbst bei schwersten Straftaten nicht abgeschoben werden - weil ihn sein Land nicht zurücknimmt.

Mit Afghanistan besteht natürlich kein Rücknahmevertrag. Bei uns würde der Terrorist also inhaftiert bleiben und könnte nicht abgeschoben werden.

Somit ist die ganze Diskussion "abschieben oder nicht abschieben" fruchtlos, weil es sowieso keine Wahlmöglichkeiten gibt.


Fragenstellen47 
Beitragsersteller
 08.06.2024, 16:34

Hi, Danke für deine Antwort! Ich habe mir deine Antwort gelesen, aber meine Frage lautet, WIE man dazu stehen würde. Verfolge in dieser Thematik einfach die Annahme, dass alle Länder sich dazu bereit zeigen würden ihre Landsleute aufzunehmen.

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LastDayofEden  08.06.2024, 16:51
@Fragenstellen47

Ja, diesbezüglich finde ich es richtig, jene abzuschieben, welche ein Verbrechen begangen haben und kein festes Aufenthaltsrecht haben.

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