Ab wann für Ehemann unterhaltspflichtig?

2 Antworten

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Am Ende kommt es darauf an wie hoch dein Nettogehalt ist und ob du Voll- oder Teilzeit arbeitest.

Dann könnte im Zuge des Familienunterhaltes eine Absenkung des Selbstbehaltes erfolgen in unterschiedlicher Höhe.

Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen: Zwar läßt sich der in einer intakten Ehe bestehende > Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer – frei verfügbaren – laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfeherangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00 – FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:”

https://www.familienrecht-ratgeber.com/unterhalt/kind/patchwork/selbstbehalt/#III.1

Im Klartext bedeutet das, das Gericht hat eine Rechnung aufgestellt wie beim Trennungsunterhalt, allerdings am Ende auf eine Reduzierung der Arbeitnehmerpauschale verzichtet, so dass man 50:50 gerechnet hat.

Letztendlich kommt es darauf an, ob dein Selbstbehalt gewahrt wird und wie hoch tatsächlich die Differenz zwischen eurem Einkommen ist und du also tatsächlich in der Lage bist zur Haushaltsersparnis auch noch monetär Familienunterhalt zu zahlen.

In meinem persönlichen Fall wurde nur eine Haushaltsersparnis angesetzt um die der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gesenkt wurde. In der Regel liegt die bei 10%.

Liegt der Selbstbehalt von ihm also bei 1450 EUR, so würde das am Ende nun einen Selbstbehalt von 1305 EUR machen.

Im oben genannten Fall ist man anders vorgegangen. Die genau Rechnung findest du unter dem Link. Die Rechnung ist etwas älter und beinhaltet nicht mehr den aktuellen Selbstbehalt.

Es wäre also dringend anzuraten sich in so einem komplexeren Fall einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn das Jugendamt rechnet sich leider mitunter die Welt auch etwas kunterbunt oder ist eben da auch nicht so versiert wie ein Anwalt.

Von einem Jobwechsel zu einer besser bezahlten Stelle sollte dich das Ganze allerdings nicht abhalten.


MrsBrrr 
Beitragsersteller
 04.07.2024, 10:48

Hey, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Gibt es denn einen Richtwert für meinen Selbstbehalt? oder wird in jedem Fall von Haushaltsersparnis ausgegangen? Wieviel Selbstbehalt hat man für sich, dass dann beim Partner 10% abgezogen werden?

Lg

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Kessie1  04.07.2024, 16:37
@MrsBrrr
Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammen, so kommt eine Reduzierung des Selbstbehalts wegen der Ersparnisse durch die gemeinsame Haushaltsführung in Betracht. Denn zu zweit wirtschaftet man nun mal günstiger, als wenn beide Partner allein leben würden. Es ist dann also gerechtfertigt, dem Unterhaltspflichtigen einen geringeren Betrag für sich selbst übrig zu lassen.
In solchen Fällen kann man den Selbstbehalt um 10% kürzen (OLG Nürnberg FF 2015,2011), außerdem noch um die Hälfte der im Selbstbehalt jeweils berücksichtigten Miete (OLG Schleswig NZFam 2015,364). Bei hohen Wohnkosten kann die Höhe der ersparten Mietkosten aber auch geringer anzusetzen sein.
Voraussetzung ist aber, dass der neue Partner überhaupt so hohe Einkünfte hat, dass er sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten finanziell beteiligen kann. Er muss also – nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen – mehr verdienen, als wenn er Bürgergeld beziehen würde. Hat der Partner dagegen selber nur Einkünfte nach dem SGB II (“Bürgergeld/Hartz 4”) oder aus Sozialhilfe, so kommt eine Herabsetzung des Selbstbehalts beim Unterhaltspflichtigen nicht in Betracht, falls der Unterhaltspflichtige und der Partner in einer so genannten “Bedarfsgemeinschaft” leben (OLG Hamm FamRZ 2010,985).

https://www.scheidung-online.de/unterhalt/selbstbehalt/reduzierung-des-selbstbehalts/

Im Normalfall machen Jugendämter allerdings nicht so komplizierte Rechnungen auf und gehen in der Regel, wenn überhaupt, von den 10% aus, solange du überhaupt leistungsfähig bist.

Dein Selbstbehalt dürfte somit auch bei mind. 1450 EUR liegen. Das bedeutet aber nicht, dass du nun alles einsetzen musst, was darüber hinaus liegt um seine Kinder bzw. ihn zu finanzieren.

Wichtig ist, dass bei dir eben angegeben wird, was am Ende tatsächlich dein bereinigtes Netto ausmacht.

Was Einkommen ist und was abgezogen werden kann, kann man den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen.

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Dem Jugendamt also gleich alles aufgegeben!

Meine Aussagen beruhen auf eigenen Erfahrungen, Recherche und allgemein zugänglichen Infos aus dem Netz und stellen natürlich keine Rechtsberatung dar.

Wenn das Jugendamt euch also die Rechnung aufmacht, dann sollte ein Anwalt nochmal drüber schauen!

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Ich würde mir einen Termin bei einem Anwalt für Familienrecht vereinbaren, damit bist Du auf der sicheren Seite.

Normalerweise sollte das so ähnlich wie bei Trennungsunterhalt geregelt sein, dass kannst Du im Internet einmal eingeben, also Berechnung Trennungsunterhalt.

Dir sollte danach seit 2024 als Berufstätige ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1600 Euro zustehen.

Dann kommt es darauf an was dein Mann und Du jeweils an Nettoeinkommen hat.

Ist dein Nettoeinkommen höher als das deines Mannes, sollte deinem Mann vom Differenzbetrag 45 % als Ehegattenunterhalt zustehen.

Sollte ich mich irren, wird mich sicher hier jemand korrigieren.