Wie ist der Kindesunterhalt geregelt?
Hallo, wie ist es geregelt wenn der Vater des Kindes in Vollzeit arbeitet und gerademal, dass Existenzminimum verdient? Das Jugendamt überweist der Mutter des Kindes einen Vorschuss. Muss der Vater der wohl gerne Unterhalt zahlen würde aber finaziell es nicht schafft dem Jugendamt die Beträge später nachzahlen?
2 Antworten
Auch wenn langläufig behauptet wird, dass es ja "Vorschuss" heißt und dieser auch später zurückgezahlt werden muss, ist dieses nicht zutreffend.
Das Kind hat zwar dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch. Sie sind aber, wie Sie schon selber ausführen, aufgrund Ihrer Ausbildung nicht leistungsfähig. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht daher wegen Ihrer Leistungsunfähigkeit während der Ausbildung nicht.
Erst wenn Sie über ausreichend Einkommen verfügen, sind Sie dann leistungsfähig und zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das gilt aber dann erst für die Zukunft. Den Unterhaltsvorschuss für die vergangene Zeit müssen Sie nicht zurückzahlen.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn es einen Unterhaltstitel gibt. Das kann eine Verpflichtungsurkunde oder auch eine gerichtliche Entscheidung sein. Dann sind Sie aus diesem Titel zur Zahlung verpflichtet und müssen dann auch zurückzahlen. Gibt es einen solchen Titel, müssen Sie ganz schnell dessen Abänderung beantragen, mit dem Antrag, dass Sie eben wegen der Ausbildung nicht leistungsfähig sind.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesunterhalt,-Rueckzahlung-Unterhaltsvorschuss--f367752.html
Was ja auch irgendwie verständlich ist. Denn andere Elternteile die wegen Nichtleistungsfähigkeit nicht zahlen können, müssen ja später auch diese Zeiten nicht "nachzahlen". Warum sollte das also bei Zahlung von Unterhaltsvorschuss anders sein?
Grundsätzlich gilt “Ohne Titel keine Mittel“. „War z. B. der Vater nachgewiesen nicht leistungsfähig und bestand kein vollstreckbarer Unterhaltstitel – Urteil oder Jugendamtsurkunde - kann auch die Unterhaltsvorschussleistung nicht zurückgefordert werden. Nur wenn ein Unterhaltstitel vorlag oder ein tatsächlicher Unterhaltsanspruch bestand, der weder verwirkt noch verjährt war/ist, kann die Unterhaltsvorschussleistung vom Jugendamt zurückgefordert werden“, erklärt ISUV-Kontaktanwalt Simon Heinzel. Verwirkt ist z. B. ein Kindesunterhaltsanspruch dann, wenn die Forderungen länger als ein Jahr nicht eingefordert wurden. „In der Regel sind aber die Jugendämter sehr nachhaltig bei der Einforderung von Unterhaltsvorschuss. Jedoch weiß man dort, eine ausgepresste Zitrone gibt nicht mehr Saft, auch wenn man sie noch so sehr presst“, meint ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.
Wenn er nachweislich nicht leistungsfähig ist und das Jugendamt ihn nicht aufgefordert hat sich einen Nebenjob zu suchen bzw.falls zumutbar, dann muss er den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt auch nicht zurück zahlen.