Kleinunternehmer Gewinn berechnen/Einkommensteuer?

Hallo an Alle,

ich weiß, dass schon viele Fragen zu diesem sehr komplexen Thema gestellt wurden, jedoch würde ich es gerne mit meiner Frage verdeutlichen wollen und denen helfen die sich Tag für Tag die selbe Frage stellen.

Ich bin Arbeitnehmer und zusätzliche Kleinunternehmer (Gesamt Brutto ca. 40.000 €) im Jahr. Mein Einkommensteuersatz liegt somit bei ca. 22,5% (Einkommensteuerrechner). Wie ich schon in mehreren Foren gelesen habe, wird die Einkommenssteuer bei Kleinunternehmern nicht vom Umsatz sondern vom GEWINN berechnet. Stimmt das ?

Ich möchte gerne Artikel bei Ebay verkaufen und würde gerne meinen Gewinn abzüglich aller Kosten berechnen wollen.

Anbei meine Berechnung:

Verkaufspreis: 9,49 € + 2,50 € Versand = 11,99 €

Ausgaben:

  • Wareneinkauf Stück: 2,26 €
  • Verkaufsprovision: 1,04 €
  • Versandkosten: 2,40 €
  • Verpackungskosten: 0,18 €
  • Paypal: 0,12 €

= 5,99 € Gewinn

Jetzt die Frage: Worauf wird die Einkommensteuer (in meinem Fall 22,5% erhoben)? Berechne ich den Betrag der Einkommensteuer vom Gewinn (5,99 €) oder vom Verkaufspreis (11,99 €).

Bei der Berechnung vom Verkaufspreis (11,99 €) wären es nochmal 2,70 € (22,5% EkSt) welche ich vom Gewinn abziehen müsste. Müsste ich den Gewinn (5,99 €) versteuern würde ich nur 1,35 € (22,5 € EkSt) abziehen. Beides hat Auswirkungen auf meinen Reingewinn.

Entweder beträgt der Reingewinn 3,29 € (Berechnung Einkommensteuer vom Verkaufspreis 11,99 €) oder 4,64 € (Berechnung Einkommensteuer vom Gewinn 5,99 €).

Bei solch einem Geschäft wo es auf Centbeträge ankommt würde ich es sehr gerne genau wissen. Diese Frage beschäftigt mich schon seit Monaten und ich habe leider noch keine Verbindliche bzw. passende Antwort erhalten.

BITTE UM HILFE !!!!!!!!

Einkommensteuer, Gewerbe, Gewinn, Kleinunternehmer
Steuerrecht: Einkommensteuer Einzelunternehmer

Ich habe schon einigen Seiten dazu gesehen aber meine Frage ist noch in meinem Kopf als ungelöst 'markiert'.

Die Einkommenssteuer, speziell Alleinunternehmer.

Wird diese denn nicht nur auf die Gelder/ Summen angerechnet die man sich vie Privatentnahme aus seinem Gewerbe rausgenommen hat? Oder gilt hier wirklich der erwirtschaftete Gewinn im Unternehmen? Der ist doch aber nicht gleich Einkommen für mich wie bei einem Arbeitnehmer der Lohn. Theoretisch vielleicht schon, aber wenn ich das Geld nicht anrühre oder sogar weiter investiere?

Varianten: a) Privatentnahmen 8000€ im Jahr <- liegen im Freibetrag, somit keine Eink.-Steuer? bitte verschont mich mit den 'copy&paste' definitionen die man überall findet. die sind nicht die Antwort auf meine Frage.

b) Gewinn im Unternehmen: 20.000€ /keine Privatentnahmen. keine Eink. Steuer / Gewerbeertragssteuer fällt auch nicht an - wegen Freibetrag 24500€?

c) Mein Warenbestand steigert sich im Geschäftsjahr von 20.000 auf 30.000€. nicht durch Fremdkapital, sondern weil sämtliche Gewinne wieder in Waren investiert wurden. Hier sind ja in dem Sinne keine Gewinne vorhanden. Also fallen beide o. g. Steuern weg. Aber fällt hier eine andere an? Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der Staat da zusieht

d) wie schaut c aus wenn da ein erheblicher Anteil Fremdkapital dabei ist.

Besten Dank

Steuern, Einkommensteuer, Steuerrecht, Einzelunternehmen
Rückerstattung Lohnsteuer bei Lohnsteuerklasse VI wenn über Grundfreibetrag

Hallo zusammen,

Ich habe ab Mitte des Jahres 2013 die Aussicht parallel für 3 Arbeitgeber zu arbeiten.

Die Gesamtarbeitszeit stimmt ungefähr mit einer Teilzeitbeschäftigung von 75 % überein:

  1. Beschäftigungsverhältnis: Teilzeit 25 %, Lohnsteuerklasse I, TVöD 13
  2. Beschäftigungsverhältnis: Teilzeit 25 %, Lohnsteuerklasse VI, TVöD 13
  3. Beschäftigungsverhältnis: Teilzeit 25 %, Lohnsteuerklasse VI, pauschal 580 Euro brutto

Der jeweilige Jahresverdienst der Beschäftigungsverhältnisse 1 + 2 liegen lt. Tarifvertrag beide bereits allein genommen über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro, das Jahreseinkommen von Beschäftigungsverhältnis 3 liegt darunter. Das Jahreseinkommen aus allen drei Beschäftigungsverhältnissen wird bei ca. 26.500 Euro (brutto) liegen.

Aufgrund der ungünstigen Steuerklasse VI bei Beschäftigungsverhältnis 2 + 3, erwarte ich sehr hohe Lohnsteuerabzüge. Diese Erfahrung habe ich bereits in der Vergangenheit bei nur 2 Arbeitgebern gemacht.

Daher bin ich nicht sicher, ob sich eine derartige Aufteilung der Beschäftigungsverhältnisse lohnt oder ich finanziell besser gestellt wäre, wenn ich nur ein einziges Arbeitsverhältnis in Teilzeit 75% bei Lohnsteuerklasse I hätte mit einem vergleichbaren Jahreseinkommen.

Anders formuliert: Kann ich mich darauf einstellen Teile der Lohnsteuer mit dem Jahresausgleich zurückzubekommen, auch wenn mein (Gesamt)einkommen über dem Grundfreibetrag liegt bzw. werden am Ende des Jahres die Bruttoeinkommen aller drei Beschäftigungsverhältnisse miteinander addiert und so besteuert wie als hätte ich ein einziges Arbeitsverhältnis im Umfang von 75% der regelmäßigen Arbeitszeit auf Grundlage der Lohnsteuerklasse I gehabt?

Wichtig ist für mich an dieser Stelle, ob ich durch die Aufnahme von drei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen aufgrund der verschiedenen Lohnsteuerklassen am Ende einen finanziellen Nachteil gegenüber einem einzigen Beschäftigungsverhältnis in vergleichbarem Gesamtumfang haben werde.

Danke euch für eure Hilfe!!

Einkommensteuer, Lohnsteuer, lohnsteuerklasse, Grundfreibetrag
Was bedeutet "Aussetzung der Vollziehung"? (Finanzamt, Einspruch, Einkommensteuer)

Hallo Community,

es geht um die Einkommensteuerbescheid 2009 (Finanzamt) in Höhe von ca. 500,-€ (+31,-€ Zinsen). Da ich mit der Einkommensteuerbescheid nicht zufrieden war habe ich eine Einpruch erhebt + Begründungen geschrieben, was bei der Einkommensteuerberechnung nicht berücksichtigt wurde.

Außerdem habe ich die Aussetzung der Vollziehung geschrieben, weil ich das Geld (ca. 500,-€) zur Zeit nicht zahlen kann.

Heute habe ich von der Finanzamt der Stadt XY eine Mitteilung erhalten, wie folgt:

**Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 361 AO Ihr Antrag vom XX.XX.2013*****

Sehr geehrte Frau XY,

ich setze gemäß § 361 AO die Vollziehung des nachstehenden Verwaltungsakts wie folgt aus:

Steuer....................................500€

Zinsen....................................31€

Die Vollsetzung wird ausgesetzt ab fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entschiedung. gleiches gilt bei anderweitiger Beendigung des Verfahrens.

Ich behalte mir vor, die Aussetzung der Vollziehung nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen. Soweit der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren endgültig keinen Erfolg hat, sind die Beiträge, für die Vollziehungsaussetzung bewilligt worden ist, zu verzinden (§ 237 AO).*


Meine Frage an Euch bitte:

Was bedeutet das Schreiben für mich? (Weil ich es nciht so ganz richtig verstanden habe)

Muss das Geld nun sofort an das Finanzamt überweisen? Was muss machen?

Vielen dank im voraus.

LG

Monika

Steuern, Rechtsanwalt, Recht, Steuererklärung, Einkommensteuer, Finanzamt, Steuerrecht, Zinsen

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